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 Markus Pointinger  |  

Neue ‚Erkenntnisse‘ des BVwG zum UVP-Tatbestand für Feriendörfer, Chalet-Anlagen und zur Frage: Was ist ein Bett?

Kommentierungen zum Erk des BVwG vom 19.04.2021, GZ W113 2237831-1/25E, von Mag. Markus Pointinger

Neue ‚Erkenntnisse‘ des BVwG zum UVP-Tatbestand für Feriendörfer und zur Frage: Was ist ein Bett?

Kommentierungen zum Erk des BVwG vom 19.04.2021, GZ W113 2237831-1/25E, von Mag. Markus Pointinger

Was ist ein Bett? Das ist eine Frage, die sowohl Projektentwickler als auch Behörden von Anbeginn jener Zeit beschäftigt, seit es das UVP-Gesetz und seinen UVP-Tatbestand der „Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ in Anhang 1 Z 20 des UVP-G 2000 gibt.

Für klassische Hotelanlagen und deren Betten, die in den meist kleinen Hotelzimmern allein aus Platzgründen zumeist fix aufgestellt sind, ergaben sich in den Anfangsjahren der Regelung hauptsächlich solche Fragen, ob auch Personalbetten mitzählen oder nicht bzw ob etwa "King-Size"-Betten bloß als ein Bett zählen oder doch als Doppelbetten? Sind Zustellbetten etwa auch zu beachten?

Alles schwierige Fragen, die von den Bau-, Gewerbe- und UVP-Behörden aller Bundesländer immer im Einzelfall neu beantwortet werden müssen, weil das Gesetz keine Vorgaben macht, was unter dem ominösen „Bett“ tatsächlich zu verstehen sei. Eines sei vorweg verraten: nach einem jüngsten Erkenntnis des BVwG ist das „Bett“ des UVP-G kein „Bett“ mehr.

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