B-VG Nachhaltigkeit und Staatszielbestimmung "Wirtschaftsstandort"

 Markus Pointinger  |  

Gemeinsame Stellungnahme der Umweltanwaltschaften Österreichs

Sehr geehrte Damen und Herren,

dieser (Bundesverfassungs-)Gesetzesentwurf betreffend die geplante Erweiterung des „BVG Nachhaltigkeit“ um das Staatsziel „wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort als Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung“ wird österreichweit von namhaften Verfassungsjuristinnen und –juristen, unterschiedlichen Interessensvertretungen, Vereinen und NGOs als entbehrlich, zwecklos bzw. kontraproduktiv kritisiert.

Die Umweltanwaltschaften Österreichs teilen diese ablehnende Haltung, denn es stellt sich diegrundsätzliche Frage, ob und bejahendenfalls inwieweit eine derartige Ergänzung überhaupt essenzielle Bedeutung entfalten kann. Es mutet in diesem Zusammenhang höchst eigenartig an, ein Staatsziel zu formulieren, welches das Funktionieren der heimischen Wirtschaft programmatisch vorgibt bzw. vorzugeben versucht.

Einerseits wurde schon bisher – insbesondere im Rahmen von Behördenverfahren – ein die bestehenden öffentlichen Interessen ausbalancierender Ansatz verfolgt, und andererseits trägt gerade das derzeit in Kraft stehende Bundesverfassungsgesetz über die „Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BGBl. I Nr. 111/2013)“ auch dazu bei bzw. stellt sicher, dass in Österreich eine wettbewerbsfähige Standortpolitik als Voraussetzung für entsprechende Beschäftigung, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können, neben anderen Zielen verfolgt bzw. unterstützt werden kann.

Die Idee, dieses Staatsziel ins bereits vorhandene „BVG Nachhaltigkeit“ einzufügen und selbiges dabei auch gleich umzubenennen, konterkariert jedenfalls diesen Ansatz. Es bringt auch in der Praxiskeinen positiven Effekt, zumal Staatsziele umso wertloser werden, je mehr es davon gibt, weil sich diese Ziele dann gegenseitig blockieren oder aufheben. Staatszielbestimmungen haben darüberhinaus lediglich deklarative und keine normative Wirkung.

Verwaltung und Gerichte müssen sich an konkrete Gesetze halten, weshalb ein zusätzliches Staatsziel letztlich nicht die von der Regierung beabsichtigten Folgen haben wird. Die in den jeweiligen Gesetzen verankerten Abwägungen öffentlicher Interessen sind gerade eben zur Realisierung von wirtschafts- oder sonstigen Vorhaben verankert und bedeuten gerade heute mehr als wirtschaftlichen Fortschritt, schließen diesen aber ganz selbstverständlich mit ein.

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