Begutachtung des Entwurfs zur Erlassung einer Schonzeiten-Ausnahmeverordnung 2025 bis 2027
Sabine Werner |
"Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Balzbejagung von Auerhahn und Birkhahn im Widerspruch zu den Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie steht und auch die Bedingungen für die Ausnahmeregelung des Artikels 9 Vogelschutzrichtlinie nicht erfüllt. Die Berechnung der „geringen Menge“; die den Abschusszahlen zugrunde gelegt wird, ist nicht korrekt (u.a. zu hohe Mortalitätsrate, falsche Berechnungsgrundlage) und ermöglicht viel zu hohe Abschüsse. Die vorliegende Schonzeiten-Ausnahmeverordnung widerspricht daher der Vogelschutzrichtlinie und wird deshalb von der LUA abgelehnt."