Entwurf zur Krebsarten-Managementverordnung - Begutachtung der LUA

 GS  |  

Die betreffenden invasiven Arten, Kamberkrebs (Orconectes limosus), Marmorkrebs (Procambarus fallax) und Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus) sind entweder bereits weit verbreitet in Mitteleuropa oder im Begriff sich auszubreiten (Chucholl & Dehus 2011). Flusskrebse können kurze Strecken an Land bewältigen und so in nahegelegene Gewässer vordringen (Banha & Anastácio 2014, Chucholl et al. 2012). Dabei ist nicht nur eine Neubesiedelung durch die invasiven Krebsarten problematisch für heimische Ökosysteme und Flusskrebse, sondern für letztere zudem die mögliche Übertragung der Krebspest. Die Krebspest ist eine Pilzkrankheit des Erregers Aphanomyces astaci und für heimische Flusskrebse (z.B. Steinkrebs, Edelkrebs) tödlich. Wird die Krebspest in ein Gewässer mit einer Population heimischer Flusskrebse eingebracht, so stirbt diese Population in Folge der Infektion aus. Auch dieser Pilz ist eine invasive Art, was bedeutet, dass seine Ausbreitung verhindert werden muss.

Die Ermöglichung des Transportes lebender Tiere, selbst wenn dies nur im regionalen Bereich und durch fachkundige Personen erfolgt, stellt ein hohes Risiko dar. Um weitere Ausbreitungen zu verhindern und um sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung oder Entkommen während des Transportes kommt, wäre eine Einschränkung des Transportes auf tote Tiere erforderlich. Ein beim Transport entkommenes, einzelnes Individuum des Marmorkrebses, welcher sich über Jungfernzeugung und damit ohne einen Partner zu benötigen, fortpflanzt, ist bereits in der Lage eine neue Population zu gründen. Der spezielle Fortpflanzungsmodus dieser Art ermöglicht den weiblichen Tieren ohne die Befruchtung durch Männchen (welche es auch gar nicht gibt) entwicklungs-fähige Eier zu produzieren. Die Nachkommen sind Klone des Muttertieres. Ein einziger Marmorkrebs ist dadurch in der Lage auf einmal mehre hunderte Jungtiere zu erzeugen!

Besonders bei dieser Krebsart ist der Transport lebendiger Tiere daher sehr kritisch zu betrachten. Falls unbedingt erforderlich, sollte der Transport lebender Tiere daher nur den BewirtschafterInnen erlaubt werden, da sie für die Durchführung des ordnungsgemäßen Transports und die artgerechte Tötung das nötige Fachwissen aufweisen. Ansonsten kann ein absichtliches Aussetzen durch Gewerbetreibende nicht gänzlich ausgeschlossen und verhindert werden, wie auch in den Erläuterungen festgestellt. Auch hierbei stellt der spezielle Fortpflanzungsmodus des Marmorkrebses ein besonders hohes Risiko dar. Erschwerend kommt hinzu, dass Populationen invasiver Flusskrebsarten nur in seltenen Fällen und mit drastischen Mitteln (z.B. Trockenlegung, Biozide) wieder entfernt werden können (Krieg et al. 2020).

Obwohl in den Erläuterungen explizit angeführt, sind für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Krebsarten entsprechende Kenntnisse erforderlich, über die im Hinblick auf die Entnahme nur die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter eines Fischwassers iSd § 2 Z 3 Fischereigesetz 2002 verfügt.Die Entnahme erfordert zunächst die entsprechenden Kenntnisse zur einwandfreien Identifikation der Krebsart, ihres sachgerechten Fanges sowie der weiteren zu ergreifenden Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung und zum weiteren Transport. Trotz der Feststellung, dass das Erfordernis der Sachkunde sich auch auf den Transport und die Verwahrung bezieht, werden in § 2 Abs 3 der Transport und die Verwahrung lebender Tiere auch Gewerbetreibenden iSd §§ 94 Z 26, 111 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 gestattet. Eine Einschränkung auf die sachkundige Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter des Fischwassers erscheint daher jedenfalls geboten.

Es ist ein automatisches Außerkrafttreten der VO nach Ablauf von sechs Jahren vorgesehen. Dazu ist festzustellen, dass die als Bekämpfungsmaßnahme invasiver Krebsarten vorgesehene Verordnung nicht dazu führen darf, dass die Bekämpfung zeitlich befristet ist. Denn diese hat sich am Vorkommen der invasiven Krebsarten zu orientieren. Ansonsten ist zu befürchten, dass es durch die zuvor kontinuierliche Bestandsverminderung nach Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einer kompensatorischen, explosiven Populationsentwicklung bei den betreffenden Krebsarten kommen könnte, was den gegenteiligen Effekt und damit dem Zweck der gegenständlichen Verordnung zuwiderlaufen würde.

Zurück