Europaschutzgebiet Salzachauen vor weiterer Verbauung bewahrt

 Markus Pointinger  |  

UVS bestätigt LUA-Berufung gegen Gewerbebetrieb und versagt die Bewilligung

Südlich von Weitwörth/Nußdorf bzw Pabing sollte ein Gewerbebetrieb in Form einer Holz-Recycling-Anlage errichtet werden, abseits jeglicher Bebauung im Grünland bzw Wald und direkt angrenzend an das Europaschutzgebiet Salzachauen, das in diesem Bereich nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie der EU geschützt ist. (Link zum Übersichtsplan am Textende)

Verhandelt wurde dieses Vorhaben nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, das als konzentriertes Verfahren eine Vielzahl an Bewilligungen in einem Bescheid zusammenfasst. Dazu gehören u.a. das Naturschutz- und Raumordnungsrecht, das Gewerbe-, Wasser-, Forst- und Immissionsschutz-Recht uvam.

Bereits in erster Instanz wurde seitens der Raumplanung gutachterlich festgestellt, dass der Standort für eine betriebliche Entwicklung nicht geeignet ist. Das Entstehen eines Solitärstandortes in peripherer Lage widerspreche den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung, insb. dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, dem Vorrang von ökologischen vor ökonomischen Interessen und dem Verbot der Zersiedelung. Die erstinstanzliche Behörde ließ diese Bestimmungen aber unter Verweis auf ein VwGH-Erkenntnis unangewendet. Eine Änderung des Raumordnungsgesetzes, das ein Prüfverfahren für den Standort vorgesehen hätte, trat erst zwei Wochen nach Antragstellung und damit zu spät in Kraft.

Auch die Berufungsbehörde, der unabhängige Verwaltungssenat – UVS, stellte fest, dass ein Widerspruch zu überörtlichen Planungen, zum REK der Gemeinde Nußdorf und zum Flächenwidmungsplan bestehe. Darüber hinaus handle es sich auch aus naturschutzrechtlicher Sicht um eine aus öffentlichem Interesse nicht wünschenswerte und zu vermeidende Zersiedlung mit erheblichen landschaftlichen Beeinträchtigungen.

Die LUA brachte vor allem aus Naturschutzgründen erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben und gravierende Mängel im Verfahren vor. Der UVS folgte der Berufung, behob den Bescheid und versagte die Bewilligung. In seinem Erkenntnis betonte der UVS, dass die bloße Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung bzw Verschlechterung oder erheblichen Störung des Europaschutzgebietes erwiesen sei, was rechtlich ausreicht ein Vorhaben zu versagen. Auch scheide eine Bewilligung aufgrund der Artenschutzbestimmungen aus, da mit Sicherheit Fortpflanzungs- und Ruhestätten vernichtet werden, was verboten ist. Weiters war für den UVS nicht erkennbar, dass die  angebotenen Ausgleichsmaßnahmen die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens insgesamt überwiegen. Für den UVS überwogen die negativen Auswirkungen des Projektes.

Aus Sicht der LUA stellt diese Entscheidung eine wesentliche Stärkung des Europaschutzgebietes Salzachauen und damit einen erwähnenswerten Erfolg dar. Dies vor allem deshalb, da es sich beim gegenständlichen Bereich um den schmalsten und dadurch sehr sensiblen Teil des Schutzgebietes handelt, zumal dieser auch bereits mehrfach stark beeinträchtigt ist. So können auch Vorhaben knapp an der Schutzgebietsgrenze derartige Auswirkungen auf geschützte Tiere und deren Lebensräume haben, dass eine Bewilligung zu versagen ist. Eine richtungsweisende Entscheidung für zukünftige Vorhaben.

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