Mönchsberggarage: LUA erhebt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

 Markus Pointinger  |  

Eine Reihe von Fakten sprechen für UVP-Pflicht

Mit Bescheid vom 05.08.2014 stellte die Salzburger Landesregierung nach längerem Tauziehen mit dem im Eigentum von Stadt und Land Salzburg befindlichen Projektwerber "Salzburger Parkgaragen GmbH" fest, dass für die Erweiterung der Mönchsberggarage in der Stadt Salzburg keine UVP durchzuführen sei.

Die Parkgarage mit 1.296 Stellplätzen soll um 656 Stellplätze und damit um mehr als 50% erweitert werden.

Für die wegen Grenzwertüberschreitungen als "Belastetes Gebiet Luft" ausgewiesene Stadt Salzburg bedeutet dies:

Im laufenden Betrieb bedeutet dies in der maximalen Stunde eine Erhöhung der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge in der Neutorstraße um 1.000 Fahrbewegungen von derzeit 1.900 auf 2.900.

Für rund 18 Monate wird der Krauthügel bzw Teile seiner Wiesenflächen in eine Baustelle verwandelt. Zum Verkehr der Sinnhubstraße mit mehr als 24.000 Kfz/24h (=höchste Belastung aller umliegenden Straßen!) kommen insgesamt rund 24.000 vorwiegend LKW-Fahrbewegungen für An- und Abtransport hinzu.

Die Dauer der Rekultivierung ist dabei ebensowenig berücksichtigt wie die Frage, ob aus "Sicherheitsgründen" eine dauerhafte Zufahrt zur Garage vom Süden aus bestehen bleiben muss.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend im Groben festzuhalten, dass 

  • die UVP-Behörde ihrer Entscheidung einen falschen Beurteilungsgegenstand und falsche Prüfkriterien zugrunde gelegt hat, was bei rechtsrichtiger Anwendung zur Feststellung einer UVP-Pflicht geführt hätte
  • die UVP-Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zur Erforschung des wahren Projektwillens vorgenommen hat, andernfalls sie unter Umständen zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass mit dem Verbleib einer Stollenzufahrt ein anderes Projekt zur Beurteilung vorgelegen wäre, welches UVP-pflichtig gewesen wäre
  • der bekämpfte Bescheid die Auswirkungen des Vorhabens auf das Weltkulturerbe und die vorliegenden Landschaftsschutzgebiete falsch beurteilt hat, bei rechtsrichtiger Würdigung aber zur Feststellung erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und damit zur Feststellung einer UVP-Pflicht gelangt wäre.
  • der bekämpfte Bescheid dem umweltmedizinischen Gutachten zur Beurteilung des Erholungswertes der Landschaft einen Inhalt unterstellt, welchen dieses nicht aufweist und dass die Behörde dazu eigene Beurteilungen einem Sachverständigen gleich vorgenommen hat
  • der Beurteilung des Schutzgutes Luft ebenfalls falsche Beurteilungsgrundlagen und Prüfparameter sowie zu niedrige Hintergrundbelastungen im Bereich der Baustelle zugrunde gelegt wurden, andernfalls eine UVP-Pflicht festzustellen gewesen wäre.

Über diese Beschwerde entscheidet nun das Bundesverwaltungsgericht in Wien.

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