Nein zur Jagd auf Schneehase, Schneehahn und Haselhahn! Nein zu Krähenfallen!

 Markus Pointinger  |  
Schneehase
Schneehase. Foto: (c) Rita Schlamberger / ScienceVision www.sciencevision.at

Jagdgesetznovelle als Wunsch ans Christkind

LUA-Pressemitteilung vom 13.12.2013:

In der seit Dienstag zur Begutachtung aufgelegten Novelle des Jagdgesetzes ist die Freigabe der Bejagung von Schneehase, Schneehahn und Haselhahn vorgesehen. Diese Wildtiere waren seit über einem Jahrzehnt ganzjährig geschont – was damals als wesentliche Errungenschaft des neuen „ökologischen“ Jagdgesetzes gepriesen wurde.

Aber offensichtlich bieten die zur Tarnung und Thermoregulation im Winter „schneeweiß“ gefärbten Schneehasen und Schneehühner eine derart begehrenswerte Beute, dass die Jäger den Schutz dieser Arten nun preisgegeben. Die Bejagung erfolgt zu einer Zeit, in der Schneehuhn und Schneehase im rauen Gebirgswinter einen harten Kampf ums Überleben führen. In dieser von den Jägern selbst als „Notzeit“ bezeichneten Phase sollen die Tiere aufgestöbert und abgeschossen werden. Damit untergraben die Jäger selbst die wichtige Initiative „Respektiere deine Grenzen“, bei der von der nichtjagenden Bevölkerung und Freizeitsportlern die Beachtung ungestörter Rückzugsräume für Wildtiere eingefordert wird.

Das Haselhuhn ist der kleinste Vertreter der Raufußhühner und damit ein Verwandter von Auer- und Birkhuhn. Es besiedelt in sehr geringen Dichten unterholzreiche Laubholzbestände im Pionier- und Jungwaldstadium im Bergland. Nun sollen die Männchen bei der Paarbildung im Herbst abgeschossen werden.

Die Jagd auf Schneehase, Schneehahn und Haselhahn ist eine reine Trophäenjagd für die es aus ökologischer Sicht absolut keine Rechtfertigung gibt. Die Bestände nehmen nicht überhand und es besteht auch kein „Regulierungsbedarf“. Im Gegensatz zum gefütterten Rotwild verursachen diese Arten auch keinen Wildschaden. Dagegen hat das Gebirgsland Salzburg eine hohe Verantwortung an der Erhaltung der Bestände von Schneehase (Anhang V FFH-Richtlinie), Alpenschneehuhn und Haselhuhn (beide Anhang I Vogelschutzrichtlinie).

Außerdem sieht die Novelle neue Regelungen zur Fallenjagd vor. Im Gesetzesentwurf gut versteckt werden so Möglichkeiten zur Legalisierung von Krähenfallen geschaffen. Diese nicht selektive und tierquälerische Form der Jagd, der neben Krähen auch seltene und geschützte Greifvogelarten zum Opfer fallen, ist jedoch ein klarer Verstoß gegen EU-Recht.

Für die LUA sind diese geplanten Änderungen des Jagdgesetzes untragbar und werden vehement abgelehnt. Die Frist für Einwendungen im Begutachtungsverfahren läuft über die Weihnachtsferien. Sie beträgt nur vier Wochen und endet bereits am 7.1.2014.

Es ist zu hoffen, dass die Fallenjagd und die nicht mehr zeitgemäße Jagd auf Schneehase, Schneehahn und Haselhahn – der Jahreszeit entsprechend – ein Wunsch ans Christkind bleiben!

Dr. Wolfgang Wiener, Umweltanwalt
Salzburg, 13.12.2013

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