Österreichs Umweltanwaltschaften begutachten Infrastruktursenat-Einführungsgesetz

 Markus Pointinger  |  

Beschluss wäre im Widerstreit zu Verfassungs- und Europarecht

In UVP-Verfahren betreffend Autobahnen (ASFINAG) und Eisenbahnhochleistungsstrecken (ÖBB) entschied bisher die BMVIT, die auch gleichzeitig Auftraggeberin und Eigentümervertreterin der Unternehmen ist, als erste und zugleich letzte Instanz. Ohne Berufungsbehörde gab es nur den Weg zum VwGH.

Der VwGH entschied 2010, dass auch im Ministerienverfahren eine unabhängige Berufungsinstanz zur Überprüfung von Bescheiden der BMVIT zu entscheiden hat. Das Höchstgericht erklärte dazu den seit rund 18 Jahren in UVP-Berufungsverfahren tätigen Umweltsenat als zuständig.

Zum Erhalt der bisher geschützten Position der BMVIT beantragten Abgeordnete von SPÖ und ÖVP mittels Initiativantrag im Parlament die Neuerrichtung eines im BMVIT angesiedelten Infrastruktursenates. Dieser solle anstatt des Umweltsenates in den genannten Verfahren tätig werden.

Zwischenzeitig urteilte der VfGH, dass die vom VwGH aufgezeigte Lösung verfassungsrechtliche Probleme aufwirft. Als Gegenlösung erklärte der VfGH den VwGH als zuständig für Berufungen in der Sache.

Trotz dieser vorläufigen Klärung der Rechtslage ist der Initativantrag nach wie vor anhängig. Aus Sicht der Umweltanwälte widerspräche ein Infrastruktursenat aufgrund seiner Zusammensetzung und der Nähe zum BMVIT aber nicht nur Europa- und Verfassungsrecht, sondern auch dem Bestreben der Bundesregierung nach Verwaltungsvereinfachung, nach Abschaffung und Vermeidung der Neueinrichtung von Sonderbehörden und den Zielen nach Effizienz und Kostenersparnis.

Die Stellungnahme der UmweltanwältInnen dazu im Detail im Anhang.

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