Verordnungsentwurf zu Fischotter-Maßnahmengebieten - Begutachtung der LUA

 GS  |  

Die Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2022-2024 steht im Widerspruch zu den Bestimmungen der FFH-Richtlinie. Die Bedingungen der Ausnahmeregelung des Artikel 16 FFH-RL bzw. des Jagdgesetzes sind nicht erfüllt. Weder ist das Ausnahmekriterium des ernsten Schadens nachvollziehbar dargestellt noch wird das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung schlüssig nachgewiesen. Es ist nicht gewährleistet, dass die Entnahmen zu keiner Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes führen. Der Erhaltungszustand des Fischotters in der alpinen Region Österreichs ist nach wie vor ungünstig, die geplante Freigabe daher nicht zulässig. Für Fischotter deren Revier zumindest teilweise im Europaschutzgebiet Salzachauen gelegen sein kann, ist eine Naturverträglichkeitsprüfung nach dem Naturschutzgesetz erforderlich. Durch die rechtliche Abhandlung der artenschutzrechtlichen Ausnahme beim Fischotter über die Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2022-2024 entfällt jede Einzelfallprüfung und werden die Rechte von NGOs ausgeschaltet, die sich lediglich zur Verordnung äußern dürfen, denen aber das Recht einer Beschwerde gegen einen Ausnahmebescheid genommen wird. Damit wird auch gegen die Aarhus-Konvention verstoßen.

Zurück