LUA-Notizen 1/2020
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LUA-Notizen

LUA-Notizen 1/2020

In diesem Newsletter

■ Fehler beim Versand der LUA-Notizen

■ Editorial der Umweltanwältin

■ Transparenz zu den Ergebnissen der LUA-Beschwerden – in 80% Erfolge für die Natur

■ Verwaltungsgerichtshof hebt UVP-Genehmigung „Hochsonnberg“ auf

■ Hubschrauberversorgung im Nationalpark

■ Die Position der LUA zum Kraftwerk Stegenwald

■ Mönchsberggarage: Österlicher Eiertanz um die Zustimmung der Erzdiözese Salzburg

■ Umgestaltung des Volksgartens – Artenschutz muss mitgedacht werden

■ Schon wieder Licht – Bitte abschalten!

■ Helene Fischer – Was haben große Konzertveranstaltungen mit der Natur zu tun?

■ Trockene Klammen – einzigartiges Geotop und Naturdenkmal in Salzburg

■ Antragsflut von Steganlagen an den Seen im Salzburger Flachgau

■ Fachtagung „Fortstraßen als Lebensraum“

■ Nachsatz zum Artikel zum Stand der Biotopkartierungsrevision aus den LUA-Notizen 19/4

Fehler beim Versand der LUA-Notizen

Liebe Leserinnen und Leser!

Aufgrund der technischen Umstellung auf unsere neue Homepage ist uns leider ein Fehler unterlaufen und Sie haben möglicherweise eine alte Ausgabe unserer LUA-Notizen erhalten.

Hier bekommen Sie nun unseren aktuellen Newsletter und wir freuen uns, wenn Sie bei dieser Gelegenheit gleich unsere neue Homepage auf www.lua-sbg.at besuchen!

Liebe Grüße

Gishild Schaufler

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Editorial der Umweltanwältin

Gishild Schaufler
Foto: © Gishild Schaufler

Im Frühling 2020 wurde ganz Europa bzw. der ganzen Welt durch die für alle Länder und alle Mitglieder der Gesellschaft dramatische und einschneidende Corona-Krise schmerzlich vor Augen geführt, dass wir Menschen nicht alles im Griff haben und ein Umdenken dringend notwendig ist. Auch wir finden es wichtig, die Krise als Chance zu nutzen und nicht unüberlegt in alte umweltschädliche Verhaltensmuster zurück zu fallen, sondern den vielen neuen Ideen für mehr Zusammenhalt und Rücksicht Raum zu geben, für eine bessere Welt und einen besseren Umgang mit unseren Lebensgrundlagen.

Gerade zum Artenschutz gab es in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und Übertragung von Infektionskrankheiten zwischen Tieren und Menschen interessante wissenschaftliche Berichte. Am 31. März erschien auf ORF Science ein Artikel über die Übertragung des Corona-Virus durch gestresste Fledermäuse, ausgelöst durch menschliches Verhalten. Zu einer Übertragung von der Fledermaus auf den Menschen kommt es nach dem dort zitierten Wildtier-Epidemiologen dann, wenn die Tiere großem Stress ausgesetzt sind, verursacht durch Eingriffe in ihren Lebensraum, das Abholzen von Wäldern, das Fangen und Zusammensperren in kleinen Käfigen auf Märkten. Je stärker die Biodiversität des Planeten reduziert würde, desto größer sei auch die Wahrscheinlichkeit, dass andere Viren von Tieren auf Menschen übertragen werden. Am 2. April gab das deutsche Umweltministerium eine Pressemitteilung zur Verringerung des Risikos von Seuchen durch weltweiten Naturschutz heraus. Der neue WWF-Report vom 7. April berichtete darüber, warum Naturausbeutung Pandemien wahrscheinlicher macht (WWF-Report "THE LOSS OF NATURE AND THE RISE OF PANDEMICS"). Laut Bericht auf DerStandard-Wissenschaft am 15. April mit Interviews unterschiedlicher Wildbiologen zu Corona, Lyme-Borreliose und Malaria, geht ca. 1/3 der Infektionskrankheiten auf Landnutzungsänderungen wie Abholzung von Regenwäldern zurück. Um Tiere vor dem Menschen und damit den Menschen vor einer Übertragung mit gefährlichen Viren zu schützen, muss man Lebensräume und Artenvielfalt erhalten, sagen die Forscher.

Dabei ist es nicht zielführend, die Schuld nur bei den anderen auf der Welt zu suchen. Lebensraum- und Artenschutz betrifft, durch Corona vor Augen geführt, die ganze Menschheit, überall auf unserer Erde, und erfordert überall gleichzeitig verstärkte Maßnahmen, auch hier bei uns. Das bestätigt auch die Wichtigkeit der Rolle der LUA, wie ihr Name sagt, als Anwältin für Umwelt und Natur, zum Erhalt unserer Lebensgrundlage. Deshalb sind unsere Aufgaben auch als das zu verstehen, was sie sind, die gesetzliche Interessenvertretung für Natur, Arten und unsere Umwelt. Das ist wichtig, weil in einer menschlichen Gesellschaft nicht alles von selbst neutral und gerecht abläuft, weshalb es auch Rechtsanwälte in Zivilverfahren, Staatsanwälte und Strafverteidiger in Strafprozessen sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in Lohnverhandlungen usw. gibt. Daher ist es in Naturschutzverfahren notwendig, dass neben dem Projektwerber mit seinen individuellen wirtschaftlichen Interessen auch eine Stimme für die Natur eintritt.

Zur Dokumentation unserer Arbeit und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit weise ich hier noch auf den jüngst veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2018/2019 und unsere neue LUA-Homepage hin, die in den letzten Wochen vom gesamten LUA-Team mit viel Ausdauer im Homeoffice fertiggestellt wurden.

Gishild Schaufler, 30. April 2020
 

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Transparenz zu den Ergebnissen der LUA-Beschwerden – in 80% Erfolge für die Natur

Foto: ©LUA
Foto: LUA

Wie im Editorial der LUA-Notizen 19/3 angekündigt, haben wir die für die Natur positiven Ergebnisse aus den bisherigen Beschwerdeverfahren (2014-2019) seit Einführung der Verwaltungsgerichte vor nun mehr als sechs Jahren herausgearbeitet, da mehrfache Angriffe von Wirtschafts- und Landwirtschaftsseite im Begutachtungsverfahren zur Novelle des Naturschutzgesetzes 2019 gegen die Landesumweltanwaltschaft zeigten, dass hier offenbar ein vollkommen falscher Eindruck über unsere Arbeit entstanden ist.

Zur Information und Transparenz stellen wir nun in unserem gerade erschienen Tätigkeitsbericht 2018/2019, S. 23-29, eine Analyse der Ergebnisse mit den einzelnen Erfolgen für die Natur bereit, denn allein wie das Gericht eine Beschwerde erledigt (durch Stattgabe, Abweisung, Zurückweisung, Einstellung oder Zurückverweisung) sagt nämlich noch nichts darüber aus, was im Verfahren für die Natur erreicht werden konnte.

Betrachtet man die ca. 770 Verfahren im Jahr, die die LUA jeweils zur Einschätzung der Parteistellungserklärung vorbeurteilt und die ca. 300 Verfahren, in denen sie ihre Parteistellung weiter wahrnimmt, so handelt es sich bei neun Beschwerden, die die LUA durchschnittlich pro Jahr erhebt, um 1,2% bzw. 3,0% der Fälle. Das zeigt, dass die meisten Verfahren (mehr als 95%) ohne gröbere Konflikte ablaufen.

Von den insgesamt 54 Beschwerden, die die LUA in den letzten sechs Jahren erhoben hat, stellte sich heraus, dass nur 20% zur Gänze abgewiesen wurden. Das bedeutet, dass die LUA in 80% der Fälle Erfolge für die Natur erreichen konnte und daher auch eine wichtige und effektive Kontrolle für die Qualität der Verfahren im gesamten Bundesland Salzburg wahrnimmt.

Damit sind die Vorwürfe der Wirtschafts- und Landwirtschaftskammer, dass die Parteistellung der LUA in Naturschutzverfahren nur zu unnötigem Verwaltungsaufwand für Behörden, Gerichte und Antragsteller sowie langen Verfahrensdauern führen würde, genauso widerlegt wie die Unterstellung, dass die LUA keine Verbesserungen für die Natur erreiche.

Die Stimme der Natur hat natürlich nur ein tatsächliches Gewicht im Verfahren, wenn sie auch effektive Durchsetzungsrechte hat, die die LUA auch stets äußerst gewissenhaft und keinesfalls rechtsmissbräuchlich wahrnimmt. Die unangemessenen Forderungen der Einschränkung der Parteirechte wurden aber nicht ins Naturschutzgesetz übernommen und die LUA hat angesichts der immer dramatischer werdenden Probleme für uns alle, wie Klimawandel, Artensterben, Lebensraumverlust, Bodenversiegelung usw. weiterhin einen wichtigen Auftrag, den sie mit vollem Einsatz, nicht gegen jemanden, sondern für die Natur und im Rahmen von Aufklärungsarbeit und Bewusstseinsschaffung unter möglichster Berücksichtigung aller Interessen, natürlich auch am liebsten im Einvernehmen erfüllt. (gs)

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Verwaltungsgerichtshof hebt UVP-Genehmigung „Hochsonnberg“ auf

Hochsonnberg, Foto: LUA

Kein öffentliches Interesse für Schigebiet in Piesendorf

Mit einem aufsehenerregenden Erkenntnis vom 16.12.2019, Zahl Ra 2018/03/0066 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zum Jahreswechsel 2019/20 die UVP-Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) für das von der Schmittenhöhebahn AG (kurz „Schmitten“) beantragte Vorhaben „Hochsonnberg“ in Piesendorf aufgrund besonders schwerwiegender Fehler und Mängel „wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes“ aufgehoben.

Das BVwG hatte nicht nur ganz offensichtlich falsche gesetzliche Bestimmungen angewandt, sondern auch den Inhalt der europäischen Rechtsgrundlagen zur UVP und zum Artenschutz (FFH- und Vogelschutz-Richtlinie) auf Basis der nationalen Bestimmungen rechtswidrig ausgelegt und dem Vorhaben mit der Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses die Genehmigung erteilt. Laut Erkenntnis hatte das Gericht die Tötung europarechtlich geschützter Tierarten, insbesondere von Raufußhühnern, in Kauf genommen und damit gegen das artenschutzrechtliche Verbot verstoßen.

Daneben bemängelte der VwGH das gerichtlich eingeholte Gutachten als auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum öffentlichen Interesse massiv. Eine nach der Rsp bloß an allgemeinen Zielsetzungen anzusetzende Alternativenprüfung erfolgte viel zu eng und bloß eingeschränkt auf die enge Zielsetzung des beantragten Projekts, wodurch das Naturschutzgesetz de facto ausgehebelt wurde. Es wurde auch nicht geprüft, ob nicht auch andere Alternativen das von der „Schmitten“ gesteckte Ziel der Tourismusstärkung erreichen könnten oder ob andere, in der Zwischenzeit bewilligte und umgesetzte Projekte dieses Ziel nicht bereits erfüllen.

Entgegen dem BVwG konnte der VwGH nicht erkennen, dass das geplante Vorhaben so sehr erforderlich sei, dass dessen Umsetzung „unerlässlich“ wäre, um das bestehende Schigebiet der „Schmitten“ aufrecht zu erhalten, dessen Existenzgefährdung abzuwenden oder um die Tourismuswirtschaft in der Region nicht in Frage zu stellen. Die Sicherstellung der „(Leit-)Position“ der „Schmitten“ „als führende Wintersportdestination im Alpenraum“ […] „zur Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit bzw Ertragsverbesserung“ durch Erweiterung von Schipisten sei nach der Rechtsprechung des VwGH bloß ein betriebswirtschaftliches und damit kein öffentliches Interesse. Nicht jede Verbesserung der Wirtschaftslage begründe ein besonders wichtiges öffentliches Interesse, so der VwGH.

Auch Nebenzwecke, wie die ins Treffen geführte Verkehrsentlastung von Schüttdorf und Bruck, seien nicht das primäre Ziel der Errichtung eines Schigebietes und hätten daher nicht berücksichtigt werden dürfen. Gleiches gilt für die Raumordnung: Auch dieses stelle kein besonders wichtiges öffentliches Interesse dar. Auf diese Punkte hatte der VwGH übrigens bereits im ersten Erkenntnis (2012/03/0112) verwiesen.

Gleichzeitig wurde der während des Verfahrens vollzogene Anschluss des Schigebiets „Schmitten“ an das damit größte Schigebiet Österreichs über das Projekt „Viehhofen“ an Leogang-Saalbach-Hinterglemm-Fieberbrunn nicht geprüft: Weder bei der Beurteilung des Bestehens öffentlicher Interessen, noch bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und letztendlich auch nicht bei der vom Gericht rechtswidrig unterlassenen Gesamtbewertung, wurden die von den Parteien nachgewiesenen und auftretenden kumulativen Umweltauswirkungen geprüft, was ebenfalls den zugrundeliegenden europäischen Normen der UVP-Richtlinie widerspricht.

Letztendlich wurde auch der Fachbereich der Wildökologie, welchem die artenschutzrechtlichen Verbote der EU-Vogelschutz-Richtlinie zugrunde liegen, beim BVwG gar nicht mündlich verhandelt, weil das Gericht die Verhandlung wegen Zeitmangels kurzerhand rechtswidrig abschloss. Hierzu erkannte der VwGH, dass gerade dieser Fachbereich und die betroffenen Arten eine tragende Rolle im Rahmen der Entscheidung spielen hätten müssen.

Angesichts des bereits von Anfang des Verfahrens an festgestellten außerordentlich hohen ökologischen Wertes der bisher nahezu unberührten Natur in den Hochlagen und des nunmehr höchstgerichtlich festgestellten Fehlens eines öffentlichen Interesses an der Schigebietserweiterung, steht aus naturschutzfachlicher Sicht zweifellos fest, dass eine Genehmigung dieses Projektes nicht möglich ist!

Dieses Projekt und die dafür ins Treffen geführten Argumente sind inzwischen längst überholt:

  • Die geltend gemachte Existenzgefährdung der „Schmitten“ oder der Tourismusregion wegen Nicht-Umsetzung dieses Projekts ist nachweislich nicht eingetreten.
  • Der zum Antragszeitpunkt verbesserungswürdige Arbeitsmarkt hatte sich in den letzten Jahren auch ohne diese Erweiterung rapide erholt.
  • Die „Schmitten“ ist inzwischen direkt angebunden an das größte Schigebiet Österreichs und damit Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen Schigebietes.
  • Die unzureichende Verkehrssituation in Schüttdorf und am Knoten Bruckberg wird nicht durch das Schigebiet in Piesendorf, sondern durch die inzwischen genehmigte Umfahrung mit Baubeginn Frühjahr 2020 und den Ausbau des öffentlichen Verkehrs gelöst werden.

Die Gemeinde Piesendorf hat mit diesem Erkenntnis des VwGH die Chance auf die Weiterentwicklung des immer mehr nachgefragten sanften Tourismus erhalten.

Keine "CORONA-Interessen"

Wer nun bereits daran denkt, die Wirtschaftskrise nach der Corona-Pandemie würde an den Beurteilungsgrundlagen des öffentlichen Interesses etwas ändern und eine „unumstößliche“ Begründung für die Umsetzung dieses oder irgendeines anderen Vorhabens darstellen, dem sei bereits heute widersprochen: Das Hochfahren der (Tourismus-)Wirtschaft hängt nicht von einzelnen neuen Vorhaben ab. Es benötigt nun alle Anstrengungen, um überhaupt wieder auf einen ähnlichen Stand zu gelangen, wie er vor Corona bestand. Dazu braucht es keine neuen Eingriffe in die Umwelt und Natur, keine Erweiterung eines bereits am Ende des Ausbaus stehenden Wirtschaftszweiges, sondern vielmehr eine Rückbesinnung und Ökologisierung des Bestehenden. Die Corona-Pandemie hat unmissverständlich aufgezeigt: Wir müssen mehr in die Natur investieren und nicht in ihre Zerstörung, sonst muss die Gesellschaft und die ganze Menschheit die unbarmherzigen Folgen tragen. (mp)

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Hubschrauberversorgung im Nationalpark

Hubschraubertransport in den julischen Alpen, Foto: Frerk Meyer (cc-by-sa-2.0)

7-Jahresbewilligung nicht vereinbar mit EU-Recht

Vor Weihnachten wurde in einer Besprechung der Nationalparkverwaltung mit Betreibern von Schutzhütten und Almen die geplante, neue Vorgangsweise für die Bewilligung von Versorgungsflügen vereinbart. Zukünftig sollten die alljährlich dafür notwendigen Hubschraubertransporte für sieben Jahre bewilligt werden. Begründet wurde dies mit einem geringeren Verwaltungsaufwand und mit der Aarhus-Umsetzung und deren „langen“ Verfahrensfristen.

Die LUA wurde über diese Neuerung anfangs nicht in Kenntnis gesetzt und darum war die Überraschung groß, als die ersten Ansuchen für 2020 - 2026 vorgelegt wurden. Denn die beantragten Versorgungsflüge für Schutzhütten waren im Vergleich zu den letzten Jahren massiv angestiegen, bis hin zu einer Verdopplung der Hubschrauberrotationen. Die Ansuchen enthielten außerdem eine großzügige Anzahl von Rotationen zu Ausnahmezwecken ohne nähere Konkretisierung, sodass diese auch mit großen Hubschraubern und jederzeit, also auch in der für Wildtiere und Vögel besonders sensiblen Brut- und Aufzuchtzeit konsumiert werden könnten, da in den Anträgen keine zeitlichen oder technischen Einschränkungen formuliert wurden.

Damit schienen die in den letzten Jahren konsequent aufgebauten Leitlinien zur Minimierung der Störungen durch Hubschrauberflüge im Nationalpark konkret in Gefahr. Darüber hinaus gibt es rechtliche Bedenken, da ja eine über viele Jahre vorausschauende Beurteilung von Auswirkungen der Hubschrauberflüge auf geschützte Arten gar nicht möglich ist, ebenso wenig wie eine Betrachtung der kumulierenden Auswirkungen mit anderen Flügen. (Diese Ansicht der LUA haben mittlerweile auch die Amtssachverständigen des Nationalparks in ihren Gutachten zu den einzelnen Flugansuchen bestätigt.) Eine Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen und der Kumulierung ist aber im Nationalpark, der ja auch als Europaschutzgebiet ausgewiesen ist, zwingend erforderlich. Die LUA hat daher klargestellt, dass einer Bewilligung von Transportflügen für einen Zeitraum von sieben Jahren nicht zugestimmt wird.

In einer Besprechung mit der Nationalparkverwaltung und der Abteilung 5 des Landes wurde die LUA informiert, dass die Rahmenbewilligung ausschließlich für die Versorgung von Schutzhütten und Almen vorgesehen sei, nicht aber für Baumaßnahmen oder Wegesanierungen, diese müssten gesondert beantragt werden. Im Bescheid sollten die Anzahl der Flugtage und eine Maximalzahl für die Rotationen in den Flugzeiträumen festgelegt werden. Sämtliche Versorgungsflüge müssten trotz Rahmenbewilligung zukünftig jeweils vier Wochen vorher angemeldet werden, damit über die Vorbehaltsregelung weitere Auflagen vorgeschrieben werden können, welche auch mit der LUA abgestimmt würden. Auch wenn der Wunsch der Nationalparkverwaltung nach einer Verringerung des Arbeitsaufwandes nachvollziehbar ist, bleiben die rechtlichen und fachlichen Bedenken der LUA bestehen. Auch eine Vorschreibung weiterer Auflagen, die nach dem Gesetz keine Einbindung von Parteien erfordert, kann eine bereits erteilte Bewilligung nicht wieder in Frage stellen.

In mehreren mündlichen Verhandlungen mit antragstellenden Alpinvereinen konnte sowohl eine deutliche Reduktion der beantragten Rotationen erreicht werden und es wurde auf den Kompromissvorschlag der LUA hin eine Bewilligung auf drei Jahre als Probephase vereinbart. Nach einer Evaluierung soll dann die weitere Vorgangsweise festgelegt werden.

Trotz der Argumentation der Behörde eine Verringerung des Arbeitsaufwandes für die Verfahren anzustreben, wird auch bei den mehrjährigen Bewilligungen nach wie vor eine Beurteilung durch einen Amtssachverständigen aufgrund der nunmehr vorgeschriebenen 4-wöchigen Voranmeldung der Transportflüge und der Möglichkeit der Vorschreibung weiterer Auflagen notwendig sein. Und alle sonstigen Flüge für Baumaßnahmen, Wege- und sonstige Sanierungen etc. erfordern ohnedies zusätzliche eigene Verfahren. Ursprünglich waren ja in den Ansuchen, vor allem von den Schutzhüttenbetreibern, wesentlich mehr Rotationen als bisher beantragt worden, um Sanierungen oder allfällige sonstige Eventualitäten abzudecken. Dies ist aber nicht zielführend, da ja die Anzahl von Hubschraubertransporten möglichst gering gehalten werden soll. Von der Nationalparkverwaltung werden die mehrjährigen Bewilligungen daher rein auf die notwendige Hüttenversorgung beschränkt. Das bedeutet aber, dass Transportflüge für sämtliche andere Zwecke nach wie vor jedes Jahr neu beantragt und bewilligt werden müssen. Dies hat bei den Antragstellern einigen Unmut hervorgerufen. Denn in einem aktuellen Fall wird es für die Hubschrauberflüge einer Sektion eines alpinen Vereines, die alle am selben Tag abgewickelt werden –  Hüttenversorgung, Einbau eines größeren Wassertanks auf der Hütte und Wegsanierung – drei Bewilligungen geben.

Daher haben auch einige Hüttenbetreiber den Wunsch geäußert, alle von ihnen innerhalb eines Jahres benötigten Flüge in einer gemeinsamen Bewilligung abzuhandeln. Das erscheint auch der LUA eine sinnvolle Vorgangsweise. Denn damit ist einerseits die fachliche Beurteilung der Auswirkungen auf die aktuellen Verhältnisse abstimmbar und es sind andererseits die kumulierenden Auswirkungen mit anderen Flügen erst im laufenden Jahr realistisch zu überblicken und zu beurteilen. Es bleibt daher zu hoffen, dass wir nach Ablauf der nun beginnenden Probephase von drei Jahren klarer sehen und eine für alle tragbare, naturverträgliche Lösung finden. (sw)

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Die Position der LUA zum Kraftwerk Stegenwald

Letzte freie Fließstrecke der Salzach bei Stegenwald, Foto: LUA

Im Bereich Stegenwald, knapp oberhalb der berühmten Salzachöfen, ist seit mehreren Jahren ein neues Flusskraftwerk geplant. Die LUA sprach sich bisher und auch jetzt ausdrücklich gegen eine weitere Staustufe im letzten naturnahen Flussabschnitt der Salzach aus. Die jüngst angesetzte mündliche Verhandlung wurde Corona-bedingt kurzfristig abgesagt.

Bereits die Gesamtuntersuchung Salzach (GUS 1993) bestätigt, dass die genannte Fließgewässerstrecke als „naturnah“ einzustufen ist, und dass solche Bereiche an der Salzach äußerst selten und daher unbedingt zu erhalten sind. Um diesen guten Zustand auch weiterhin zu gewährleisten, müssen jegliche Maßnahmen, die den Wasserlauf beeinträchtigen, hintan gehalten werden. Es ist unbestritten, dass dieser Flussabschnitt derzeit eine der wertvollsten Fischstrecken im gesamten Verlauf der Salzach darstellt.

„Im Abschnitt von Werfen bis zur Tauglmündung entspricht die Salzach noch weitgehend der Gewässercharakteristik, sie weist hier größtenteils die Wertstufe 2 auf, im Bereich des Naturdenkmals „Salzachöfen“, das in flußmorphologischer Hinsicht und aufgrund seines Erscheinungsbildes eine Besonderheit von überregionaler Bedeutung darstellt, sogar die Wertstufe 1. Der gesamte Abschnitt ist daher Eingriffen gegenüber sehr sensibel“

Aus der Sicht des Fließgewässerschutzes ist die besondere Wertigkeit verbliebener frei fließender Gewässerabschnitte seither sogar gestiegen. Mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie wurde der Gewässerschutz international auf einem hohen rechtlichen Niveau abgesichert. Als zentrale Ziele werden die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie der Schutz und die Verbesserung des Zustandes der aquatischen Ökosysteme festgelegt. Trotzdem erhielt das Kraftwerk eine fragwürdige wasserrechtliche Bewilligung über das „besondere“ öffentliche Interesse an der Wasserkraft.

Die Geschichte der Salzach ist gekennzeichnet durch einen dramatischen Verlust der unbeeinträchtigten Fließstrecken als Effekt von Flussregulierungen und Kraftwerksbauten. Das jüngste Kraftwerk im Gebiet zwischen Bruck und Högmoos bestätigt eindrucksvoll, welche dramatische Änderung (bspw in Form von Strukturverarmung, Änderung der Fließgeschwindigkeiten und massivste Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes) diese Art der Energiegewinnung auf ein Fließgewässer hat.

Durch ein Kraftwerk im Bereich Stegenwald würde eine besonders wertvolle Fließgewässerstrecke sowie die flussbegleitende Felslandschaft in ihrer Eigenart, Schönheit und Seltenheit sowie als vielfältiger Lebensraum für zahlreiche Tierarten bedroht. Besonders hervorzuheben sind die Unberührtheit der Gewässerstrecke und die beeindruckenden Felsbildungen sowie das harmonische Zusammenwirken zwischen Fließgewässer und unverbautem Uferbereich.  Eine weitere Zerstörung der freien Fließstrecke, wie es beim Kraftwerk Stegenwald der Fall sein würde, ist daher nicht mehr akzeptabel. (ww)

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Mönchsberggarage: Österlicher Eiertanz um die Zustimmung der Erzdiözese Salzburg

Einreichplan SPG Dezember 2019

Die Salzburger Nachrichten berichteten am 11.03.2020 über eine Verzögerung des Baustarts zur Erweiterung der Mönchsberggarage. Grund dafür sei laut Parkgaragen-Geschäftsführer, dass die LUA im Naturschutzverfahren "zwei Mal weitere Unterlagen gefordert" habe, womit man sich wohl medial wirksam über die LUA beschweren wollte. Die SN druckte den genannten Artikel ohne weitere Recherche, zumindest aber ohne bei der LUA nachzufragen, obwohl das Hören der Gegenseite eigentlich wichtiger Bestandteil der Pressearbeit wäre.

Richtig ist vielmehr, dass die erste Naturschutzverhandlung im Juli 2019 dazu diente, die Verhandlungsreife des Projekts festzustellen. Aufgrund einer Vielzahl fehlender Unterlagen konnte eine Beurteilung durch den Amtssachverständigen nicht vorgenommen werden. Es wurde einvernehmlich und von Herrn Denk anerkannt eine Nachreichung vereinbart. 

Am 12.12.2019 erreichten die LUA mehrere hundert Seiten neuer Gutachten zur Luft-Schadstoffbelastung, zur Lärmbelastung und zum Verkehr, nicht aber alle im Juli von der Behörde und der LUA bekanntgegebenen erforderlichen Ergänzungen für das Naturschutzverfahren. Diese urgierte die LUA mit Stellungnahme vom 16.01.2020 noch einmal konkret ein. 

Es gab daher entgegen den von der SN abgedruckten Aussagen von Herrn Denk nur eine Forderung von Unterlagen vom Juli 2019, die von der Parkgaragengesellschaft in mehr als 7 Monaten nicht vorgelegt wurden.

Am Montag den 09.03.2020 fand dazu eine Besprechung im Magistrat statt, die allerdings abgebrochen werden musste, weil zwar die fehlenden Unterlagen inzwischen übermittelt worden waren, Magistrat-intern aber noch nicht angekommen waren und daher auch noch nicht weitergeleitet werden konnten. 

Die Weiterleitung dieser Unterlagen darf allerdings aber auch erst dann erfolgen, wenn die Parkgaragengesellschaft eine uneingeschränkte schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers, der Erzdiözese Salzburg, der Behörde vorlegt. Eine solche Zustimmung existierte für die Garagenerweiterung bis dahin aber noch gar nicht, was bedeutet, dass die Naturschutzbehörde Verhandlung und Parteiengehör bisher rechtswidrig durchführte: Ein Verfahren darf nämlich erst dann inhaltlich durchgeführt werden, wenn alle Grundeigentümer uneingeschränkt zustimmen, sonst wäre der Verwaltungsaufwand für die Behörden in vielen Verfahren enorm und vor allem dann umsonst, wenn der Grundeigentümer dann doch nicht zustimmt. 

Die Erzdiözese hatte sich bisher in der Öffentlichkeit nicht eindeutig zur Erweiterung der Mönchsberggarage geäußert. In einem persönlichen Gespräch mit der Umweltanwältin tendierte der Herr Erzbischof dazu, das Erkenntnis des VwGH abwarten zu wollen, um sicher zu gehen, dass keine umweltrechtlichen Bedenken mehr gegen das Projekt sprechen. Es sollten durch den Baubeginn keine Fakten geschaffen werden, die später schwer rückgängig zu machen sind. Denn die Frage der UVP-Pflicht der Erweiterung und damit der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am Verfahren ist immer noch nicht abschließend geklärt. 

Zwischenzeitig hat die Erzdiözese Salzburg, trotz aller bisherigen Beteuerungen, nun doch noch kurz vor Ostern 2020, in der Zeit des kirchlich propagierten „Autofastens“, eine Zustimmung zur Garagenerweiterung erteilt, ohne zuvor die Entscheidung des Höchstgerichtes abzuwarten. Man fürchte sich vor Schadenersatzforderungen, hieß es zuletzt aus den Medien, weil die Projektbetreiberin bereits so viel investiert habe (derstandard.at vom 26.03.2020). Diese indirekte Druckausübung durch finanzielle Übermacht und unausgesprochene Klagsbefürchtungen, ist bei Großprojekten nicht unüblich und erzeugt bei betroffenen Grundeigentümern immer wieder Unsicherheit.

Gleichzeitig ruderte die Erzdiözese Salzburg nach postwendender öffentlicher Kritik aber wieder zurück und bestätigte gegenüber den SN in einem Bericht vom 28.03.2020, der „finale Vertrag“ im Zusammenhang mit den Kellerrechten sei „noch nicht unterzeichnet“. Die Zustimmung diene nur der Durchführung des Naturschutzverfahrens. Im Ergebnis bedeutet dieses öffentliche Eingeständnis aber neuerlich, dass weiterhin keine „unbedingte“ Zustimmung der Grundeigentümerin – wie es das Gesetz erfordert – vorliegt. Die Parkgaragengesellschaft investiert daher nach wie vor bloß auf eigene Gefahr.

Die gläubigen Bürgerinnen und Bürger fühlen sich laut derstandard.at von der Erzdiözese wie von Judas verraten.

Die „Fridays for Future“ Bewegung in Salzburg wiederum appellierte in einem in den SN abgedruckten offenen Brief vom 19.04.2020 von diesem Vertrag bzw der Zustimmung wieder zurückzutreten. Es entspreche ihrem „Verständnis christlicher Ethik, Fehler zu korrigieren, auch wenn dies zunächst schmerzlich“ sei. Im Sinne von Verkehrsberuhigung, für Gesundheit, Lebensqualität und Klimaschutz gehörten in Salzburg der öffentliche Verkehr, Rad- und Fußwege ausgebaut.

Auch die LUA hat bereits gefordert, dass die hohen Rücklagen aus den Garageneinnahmen, die es zu reinvestieren gilt, zukunftssicherer verwendet werden: Aus Sicht des bestehenden Verkehrsproblems und den prognostizierten Zuwachsraten von 10% jährlich wäre es höchst löblich das Thema Verkehr neu zu denken und die Rücklagen nicht in die Förderung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) zu stecken, sondern vielmehr in den öffentlichen Verkehr. Gerade jetzt und für die Zeit nach der Corona-Pandemie ist es geboten, öffentliche Ausgaben der Gebietskörperschaften und ihrer Gesellschaften, so wie hier der Parkgaragengesellschaft, für die Eigentümer Stadt und Land Salzburg, klimafreundlich und nachhaltig zu investieren. 30 Millionen Euro oder mehr stehen zur Disposition! (mp)

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Umgestaltung des Volksgartens – Artenschutz muss mitgedacht werden

Errichtung von Fangfeldern im Bereich der Minigolfanlage, Foto: Werner Krupitz

Nach mehreren erfolglosen Anläufen wurde unter Berücksichtigung von Wünschen der Bevölkerung eine Umgestaltung des Volksgartens in der Stadt Salzburg begonnen. Der zu Ehren Kaiser Franz Josephs an Stelle der Aulandschaft angelegte Park, befindet sich seit langem in einem Dornröschenschlaf. Die Grünanlagen mit dem Teich im riesigen Betonbecken sind wenig ansprechend. Viele kennen den Volksgarten daher auch vorwiegend als Veranstaltungsstätte, etwa für das Winterzelt, Mini-Salzburg oder das Freiluft-Kino. Eine weitere, parkfremde Nutzung ist die Autoabstellung an Tagen mit Eishockey-Matches in der Eisarena, was ebenfalls nicht zur Attraktivität beiträgt. Dabei hätte das Areal, nicht zuletzt aufgrund seiner zentralen Lage, ein sehr hohes Entwicklungspotential, sowohl was die Erholungsfunktion aber auch die Bedeutung als Lebensraum betrifft. Denn aufgrund des angrenzenden Salzachkorridors, des alten Baumbestandes und der Nähe zu den Laubwäldern am Bürglstein und Kapuzinerberg sind hier nach wie vor eine Reihe geschützter Tierarten anzutreffen.

Erster Schritt der Umgestaltung sollte der Abriss der seit vielen Jahren leerstehenden Volksgartensauna, einem alten Holzgebäude, sein. Die ursprünglich für Herbst 2019 geplante Maßnahme wurde aber nach dem Fund von Fledermauskot im Dachboden verschoben. Denn auch wenn das Quartier aufgrund der Jahreszeit gerade nicht besetzt war, ist es als Ruhestätte geschützt, da Fledermäuse sehr standorttreu sind und ihre Quartiere alljährlich wieder aufsuchen. Kotanalysen haben ergeben, dass es sich bei den hier lebenden Fledermäusen um die Art „Kleine Hufeisennase“ handelt. Von dieser typischen „Gebäude-Fledermaus“ sind im nördlichen Teil des Bundeslandes nur wenige Quartiere bekannt, eine Wochenstube fiel dem Brand in Guggenthal zum Opfer. Um die Nutzung der Sauna, ob als Tagesquartier oder Wochenstube für die Jungenaufzucht, festzustellen, wird nun die laufende Aktivitätsphase für Erhebungen genutzt. Denn dies ist wesentliche Voraussetzung für die Anlage eines geeigneten Ersatzquartiers, das vor Abriss des Saunagebäudes zur Verfügung stehen und angenommen werden muss.

Aber auch geschützte Amphibien und Reptilien wurden im Park und dessen Umfeld nachgewiesen. So bietet die Umgebung des Saunagebäudes gute Verstecke und Lebensraumstrukturen etwa für die Äskulapnatter, am Teich hat sich neben Grasfrosch, Erdkröte und Teichmolch in den letzten Jahren eine Population des Laubfrosches etabliert. Im Zuge der Umgestaltung des Volksgartens wird daher auch die Herpetofauna berücksichtigt. Neben einer zeitlichen Abstimmung der Maßnahmenumsetzung, werden mögliche Lebensraumstrukturen vor den Eingriffen abgesammelt und sind außerdem eine Reihe von Verbesserungen an Land und im Gewässer vorgesehen. Dazu zählen beispielsweise die Optimierung eines alten Kellergewölbes als Winterquartier, die Anlage von Legesteinmauern, Holzstapeln und Eiablagehäufen an besonnten Standorten. Am Teich werden für den Laubfrosch durch Pflanzung zusätzliche Rufplätze geschaffen und der Teich mit Schwimmblattpflanzen aufgewertet. Trotz Corona-bedingter Verzögerungen wurden bereits einige der Maßnahmen in Angriff genommen. Den Stadtgärtnern gilt Dank für das Verständnis und ihren Elan bei der Umsetzung der Lebensraumverbesserungen. (sw)

Bau eines Legesteinhaufens, Foto: Werner Krupitz
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Schon wieder Licht – Bitte abschalten!

"Einleuchten" der Saalach zu touristischen Zwecken, Foto: LUA

Wie auch in den LUA-Notizen 19/4 zuletzt berichtet, wären die Folgen der Lichtverschmutzung relativ einfach zu beenden bzw. herabzumindern, indem auf wirklich unnötiges Licht verzichtet wird. Leider steigt der Trend zu künstlichem Licht im Freien weiterhin an, wie die Verfahren in den letzten Monaten zeigten.

Auch werden die „Beleuchtungsideen“ immer vielfältiger. Künstliches Licht wird nicht nur dazu verwendet, Straßen, Plätze und Sportstätten zu beleuchten, weil der Mensch seine Aktivitäten bis spät in die Nacht ausdehnt. Viel Licht wird für Werbezwecke verwendet, aber auch oft nur als Schmuck von Häusern und Gärten. In letzter Zeit war die LUA mit Freiluftveranstaltungen wie Lasershows auf Schipisten, Einleuchten von Gewässern als besonderes „Event für den sanften Tourismus“, Anstrahlen eines Eiskletterturms und Spielflächen im Freien, das Beleuchten von Bäumen und leuchtende Kunstwerke in naturnaher Umgebung konfrontiert.

Natürlich ist es nicht Zweck dieser „Beleuchter“ der Natur zu schaden. Sie finden es schön oder möchten unterhalten. Auch herrscht aufgrund der sonstigen enormen Lichtverschmutzung oft Unverständnis, warum gerade ihre eigene Idee so schlimm sein soll. Viele meinen auch, dass sich die Tiere schon danach richten werden, was aber vielfach leider nicht zutrifft. Umso wichtiger wäre es deshalb aufgrund der vielen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die wir im gerade erschienen Tätigkeitsbericht 2018/2019, S. 53-57 und auf unserer Homepage zusammengefasst haben, endlich umfassende gesetzliche Regelungen zu erlassen, die sich sämtlicher Lichtquellen annehmen.

Von der künstlichen Beleuchtung ebenfalls stark betroffen sind auch die Gewässer. Einerseits ergibt sich das aus der bevorzugten Siedlungsnähe des Menschen an Gewässern, weshalb diese bereits überproportional beansprucht sind. Andererseits ziehen diese auch die Erholungssuchenden besonders an und die Auswirkungen von nächtlichen Aktivitäten am und im Wasser wurden bisher auch in Bezug auf künstliche Beleuchtung unterschätzt. Bald kommt der Sommer, in dem heuer aufgrund der Corona-Maßnahmen zwar nicht mit großen Seefesten zu rechnen ist, trotzdem ist auch insb. hier auf die Gefahren der immer beliebteren Licht- und Lasershows hinzuweisen.

Es handelt sich zwar für den jeweiligen Antragssteller immer um einen Einzelfall, der aus seiner Sicht doch nicht so schlimm sein kann. In der Gesamtschau sieht es aber leider ganz anders aus, denn durch viele Einzelfälle kommt es zu einer Summenwirkung und großen Belastung, die besonders durch das immer weiter Hinausdrängen des Menschen mit seinen Aktivitäten in naturnahe Räume massive negative Auswirkungen auf Tierarten und Ökosysteme haben.

Aber hier noch ein gutes Ende: Die Erzdiözese Salzburg sendete zu Beginn der Ausgangsbeschränkungen das „Licht der Hoffnung“ von den Domfenstern in Form von starken blauen Lichtstrahlen schräg nach oben in den Himmel aus. Als wir sie jedoch auf die massive Gefahr für die gerade im Zug befindlichen zahlreichen Singvögel hinwiesen, für die die Lichtstrahlen eine große Gefahr darstellen, da sie maßgeblich die Orientierung beeinflussen und daher schwächend oder tödlich auf die Tiere durch Schreckreaktionen, Desorientierung oder Kollision wirken, wurde das Licht abgeschaltet. Wir bedanken uns deshalb bei Herrn Kurt Sonneck, dem Pressereferenten der Erzdiözese, für sein Verständnis und das rasche Handeln im Sinne der Natur. (gs)

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Helene Fischer – Was haben große Konzertveranstaltungen mit der Natur zu tun?

Leuchtreklame in der Stadt Salzburg, Foto: LUA

Das für Anfang April 2020 geplante Helene Fischer Konzert wurde bereits im Vorjahr beworben und der Kartenverkauf startete im September 2019. Bad Hofgastein mit der neuen Schlossalmbahn erhoffte sich mit dieser großen Veranstaltung sowie mit geplanten weiteren Konzerten jeweils zu Saisonbeginn und -ende einen Werbeeffekt und Aufschwung für die regionale Tourismuswirtschaft.

Weil der Kartenverkauf so erfolgreich war, kam man aus Sicherheitsgründen für die Besucherströme zur Füllung und Entleerung des Veranstaltungsbereichs mit dem asphaltierten Parkplatz der Schlossalmbahn nicht mehr aus. Man dachte sich wohl nichts dabei, einfach in die angrenzenden Feuchtwiesen auszuweichen, denn diese könne man ja mit Platten auslegen. Dabei handelte es sich aber um 5.000 m² geschützten Lebensraums, der durch die Beanspruchung gefährdet wird. Ein Antrag für die naturschutzrechtliche Bewilligung wurde erst am 20. Dezember 2019, Freitag vor Weihnachten, gestellt.

Die Verhandlung fand Ende Februar statt. Mit den fast 35.000 bereits verkauften Karten für Anfang April lastete natürlich ein Druck auf der Behörde. Gleichzeitig wurde beim Lokalaugenschein festgestellt, dass bereits mehr als die Hälfte des hier betroffenen Lebensraums für die Befestigung eines Busparkplatzes für die Schlossalmbahn zerstört wurde, was jedoch mit dem Veranstalter des Konzerts nichts zu tun hatte. Die widerrechtliche Befestigung wurde durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen angezeigt und von der LUA eine Wiederherstellung beantragt. Leider zeigt dieses Beispiel, dass auch immer wieder Lebensräume einfach zerstört werden und auch eine Wiederherstellung sehr schwierig ist.

Das Konzert musste wegen der Corona-Maßnahmen abgesagt werden, weshalb kein naturschutzrechtlicher Bescheid erging. Zur Erreichung der naturschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit wären allerdings einige Auflagen zum Schutz der Feuchtwiese und zur Herabminderung der Auswirkungen der Lichtshow notwendig gewesen. Der LUA ist aber nicht bekannt, ob die Eignung der für einen Stadion-Rasen konzipierten Platten auch für feuchtes Grünland nachgewiesen werden konnte, um den Schutz vor dem Einsinken bei feuchten Wetterbedingungen und dadurch verursachten Flurschaden zu gewährleisten.

Für künftige Konzerte ist es auch für das Naturschutzverfahren wichtig, bei der Standortentscheidung die mögliche Besucherzahl anhand der vorhandenen Fläche zu berechnen und dafür eine Bewilligung zu beantragen. Erst danach kann die durch die Bewilligung mögliche Anzahl der Tickets verkauft werden, ansonsten kommt es unweigerlich zu Konflikten, meist auf Kosten der Natur. (gs)

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Trockene Klammen – einzigartiges Geotop und Naturdenkmal in Salzburg

Geotop Trockene Klammen
Geotop Trockene Klammen, Foto: Gishild Schaufler

Bei den Trockenen Klammen in Elsbethen handelt es sich um ein einzigartiges Geotop im gesamten Bundesland Salzburg. Wegen seiner Eigenart und Seltenheit, seines besonderen Gepräges und seiner naturwissenschaftlichen Bedeutung, wurde dieses Naturgebilde mit Rissen, Klüften, Klammen, Sturzblöcken und sog. „Stirneinrollungen“, das ohne Gewässer durch eine flächige Fels- bzw. Bergzerreißung entstanden ist, bereits im Jahr 1936 unter Schutz gestellt.

Aufgrund der alten Formulierungen im Unterschutzstellungsbescheid und den heute veränderten technischen Möglichkeiten der Holzbringung, bestehen nun Begehrlichkeiten gegenüber dem Naturdenkmal in Form einer Walderschließung mittels Forststraße. Das käme jedoch einer teilweisen Zerstörung dieses einzigartigen Geotops und besonders beliebten Naherholungsgebiets gleich, weshalb sich die LUA seit Jahren dagegen ausspricht.

An dieser Stelle ersucht die LUA aber auch alle Erholungssuchenden, achtsam mit dem Naturdenkmal umzugehen, Rücksicht zu nehmen, keinen Müll zu hinterlassen, nicht nur für Wald und Natur, sondern auch, um wieder mehr Verständnis bei den Grundeigentümern zu erlangen, die diese Missstände bei einer Besprechung aufzeigten. (gs)

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Antragsflut von Steganlagen an den Seen im Salzburger Flachgau

Steganlagen Bootshäuser Badehäuser, Foto: Gishild Schaufler
Immer beliebter: Steganlagen, Bootshäuser und Badehäuser, Foto: Gishild Schaufler

Die Seen im Salzburger Flachgau sind aufgrund ihrer Schönheit besonders beliebt bei den Erholungssuchenden. Personen, die ein Grundstück oder sogar ein Häuschen am See haben, können sich besonders glücklich schätzen. Leider ist es aber auch hier so, dass der natürlich menschliche Wunsch nach mehr, in letzter Zeit zu einer Häufung von Anträgen für Steganlagen, Badeflößen usw. führt. Auch hier ist es nicht der eine einzelne Steg für sich alleine, der das große Problem darstellt, aber gerade, weil es so schön ist und sehr viele einen Steg und ein Floß wollen, einen Bootsanlegeplatz udgl., kommt es zu einem enormen Druck auf die Seen.

Landschaftlich stellen Stegbauten, Badeflöße, Bootsanlegestellen usw. einen störenden Fremdkörper in einer naturnahen Landschaft dar, die mit jeder weiteren Beeinträchtigung an Reiz verliert. Aber auch der Naturhaushalt ist betroffen, weil natürliche und naturnahe Ufer- und Flachwasserzonen sowie Verlandungsbereiche mit ihrer strukturellen Vielfalt wichtig sind für die Wasserqualität (Regeneration und Reinhaltung des Sees) und als Lebensraum für viele kleine und große Pflanzen- und Tierarten.

Durch Seeeinbauten wird nicht nur die Wasserfläche abgedeckt und dem Wasserkörper sowie dem darunter liegenden Seeboden Tageslicht entzogen. Die Attraktivitätssteigerung für die Nutzung durch die Errichtung von Badeeinrichtungen und Ausdehnung dieser Zone vom Ufer aus hinaus auf die Seefläche führt vor allem auch zu negativen ökologischen Auswirkungen durch die Störung. Dabei ist auch die Summenwirkung zu beachten, durch die es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Flachwasserzonen kommt, die für die ökologische Funktionsfähigkeit der Seen und als Laichgebiete sowie für Jungfische von Bedeutung sind.

Aufgrund der immer stärkeren Belastung der Seen im Salzburger Flachgau und des steigenden Nutzungsdrucks sowie der bereits ausgereizten, aber immer noch steigenden Freizeit-, Bade- und Bootsnutzung in den letzten Jahren sind die Ufer- und Flachwasserzonen unserer Seen besonders schützenswert, denn mit jeder weiteren Bade- bzw. Bootsanlage dehnt sich auch die Störungszone aus. (gs)

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Fachtagung „Fortstraßen als Lebensraum“

In einer Untersuchung der Österreichischen Bundesforste und der Firma Ökoteam wurden an unterschiedlichsten Forststraßenstandorten in Österreich neben Vegetation und Lebensräumen auch umfangreiche zoologische Erhebungen, u.a. von Schnecken, Weberknechten, Heuschrecken, Tagfaltern, Libellen, Amphibien und Reptilien, Auerhuhn und Schalenwild durchgeführt. Dabei konnten an den Forststraßenböschungen oftmals mehr Arten als im umliegenden Wald angetroffen werden. Dies ist aufgrund der an Forststraßen und Böschungen zusätzlichen Biotopstrukturen und auch geänderten ökologischen Verhältnisse, etwa durch bessere Besonnung, durchaus zu erwarten gewesen. Zumal mit dem Bau Freiflächen entstehen, auf denen durch die Sukzession weitere Lebensraumangebote geschaffen werden. Doch auch bei den nachgewiesenen Arten zeigten sich Unterschiede, es gab Gewinner und Verlierer sowie Arten, die auf einen Wegebau nicht reagieren. Spannend ist allerdings das Ergebnis der Untersuchung, dass Forststraßenböschungen Lebensräume und Arten beherbergen, die aufgrund der intensiven Nutzung aus der Agrarlandschaft weitgehend verschwunden sind. Die LUA warnt aber davor, die Förderung von Arten als Argument für den Bau neuer Forststraßen heranzuziehen. Zum einen ist Österreich wohl eines der Länder Mitteleuropas mit dem dichtesten Forststraßennetz, laut Angaben bei der Tagung rund 100.000 km, und außerdem sinkt in der Regel im Nahbereich von Forststraßen die Naturnähe von Wäldern.

Die Ergebnisse der Studie wurden von den Bundesforsten in einem Leitfaden zur Förderung der Biodiversität an Forststraßen verarbeitet. Dieser enthält eine Reihe von Tipps für die Förderung verschiedener Tiergruppen, die je nach Standortbedingungen bereits bei der Planung von Forststraßen einfließen sollten. (sw)

Link zum ÖBf Best-Practice-Handlungsleitfaden Biodiversität an Forststraßen bei Planung, Bau und Pflege

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Nachsatz zum Artikel zum Stand der Biotopkartierungsrevision aus den LUA-Notizen 19/4

In der letzten Ausgabe der LUA-Notizen erschien ein Artikel zum aktuellen Stand der Biotopkartierungsrevision mit der Forderung, diese so bald wie möglich fortzusetzen, um Verluste weiterer noch nicht kartierter Biotope zu verhindern. Im letzten Absatz dieses Artikels wurde dem Naturschutz-Ressort der Salzburger Landesregierung die Möglichkeit gegeben, die eigene Position darzulegen. Da uns im Nachhinein verwunderte Rückmeldungen darüber erreichten, dass die Landesumweltanwaltschaft die Ansichten des Naturschutz-Ressorts teile, wurde im Original-Artikel noch einmal hervorgehoben, dass es sich beim letzten Absatz rein um die Wiedergabe der Position des Naturschutz-Ressorts handelt. (sp)

Hier der Link zum Nachlesen: LUA-Notizen 19/4

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