Editorial der Umweltanwältin
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Foto: © Gishild Schaufler
Der Entwurf zur Salzburger Naturschutzgesetznovelle hat den Landtagsausschuss passiert, soll im November beschlossen werden und Anfang 2020 in Kraft treten. Das bedrohliche Ausmaß des Lebensraumverlustes und Artensterbens ist zwar in der Öffentlichkeit angekommen, doch die Stellungnahmen von Wirtschaft und Landwirtschaft im Begutachtungsverfahren lassen leider vermuten, dass der Ernst der Lage noch immer verkannt wird.
Die unterschiedlichen Interessensvertretungen haben ihre Berechtigung und genauso wie Wirtschaft und Landwirtschaft wichtig sind, ist es auch der Natur- und Umweltschutz. Es kann angesichts der aktuellen massiven Probleme des Klimawandels und Artensterbens doch nicht unser Ziel sein, den Naturschutz aufzuweichen. Unser Wirtschaftssystem, das noch immer auf unendliches Wachstum ausgerichtet ist, kann nicht unbegrenzt so weitergehen, weil unsere Erde begrenzt ist. Deshalb brauchen wir neue, gemeinsame und ganzheitliche Lösungen und da ist es nicht hilfreich, alte Gegensätze und Feindbilder zu schüren.
Wie auch anlässlich meiner Bestellung im April angekündigt, bin ich nach wie vor um einen ernsthaften Dialog mit allen Seiten bemüht. Seither hatte ich bereits viele Gespräche mit unterschiedlichsten Interessensvertretungen und führe diese auch fort. Ich bin mir auch bewusst, dass sich nicht alles von heute auf morgen ändern lässt, aber den falschen Vorwürfen und direkten Angriffen auf die Landesumweltanwaltschaft muss ich hier ausdrücklich entgegnen. Während die Industriellenvereinigung nur allgemein Bezug nimmt auf aus ihrer Sicht „unpraktikable“ bzw. „überschießende“ Regelungen, die die Wirtschaft behindern, greifen uns Wirtschaftskammer und Landwirtschaftskammer ganz offensiv an.
Die Wirtschaftskammer schlug vor, unsere Parteistellung in der ersten Instanz auf bestimmte Verfahren zu beschränken oder komplett entfallen zu lassen. Auch sollte es für die LUA keine Revisionsmöglichkeit mehr geben. Damit „könnten die Naturschutzverfahren deutlich beschleunigt werden“. Mit den stetigen, undifferenzierten, unbegründeten allgemeinen Behauptungen der Verfahrensverzögerung wurde hier eine „de facto“-Ausschaltung der LUA als Stimme der Natur in den Verfahren gefordert.
Die Landwirtschaftskammer unterstellt der LUA darüber hinaus, keine Verbesserungen für die Natur, sondern unnötig lange Verfahrensdauern sowie Verwaltungsaufwand für Behörden, Verwaltungsgerichte und Bewilligungswerber zu bewirken. Als Beleg dafür meinten sie „die mehrheitlichen Abweisungen der Beschwerden der LUA durch das LVwG“ anführen zu können. Um diese Behauptungen zu widerlegen und um zu mehr Transparenz beizutragen, werden wir die für die Natur positiven Ergebnisse aus den bisherigen und zukünftigen Beschwerdeverfahren herausarbeiten und zur Information bereitstellen. Denn allein wie das Gericht eine Beschwerde erledigt (durch Stattgabe, Abweisung, Zurückweisung, Einstellung oder Zurückverweisung) sagt nämlich noch nichts darüber aus, was im Verfahren für die Natur erreicht werden konnte.
Eine intakte Natur ist wichtig für das Gleichgewicht auf der Erde, sowohl global als auch lokal und regional. Wir sind hier in Salzburg für unseren Teil verantwortlich und daher ist es nicht zielführend, unser Naturschutzgesetz unter dem Vorwand der „Deregulierung“ auszuhöhlen. Aber es wird leider stetig argumentiert, die Regelungen in Salzburg seien überschießend, man solle gegenüber dem Naturschutz öffentlichen und auch privaten Interessen mehr Gewicht verleihen. Wieder einmal wird der Eindruck erweckt, Naturschutz hätte ein solches Übergewicht, dass er jegliche Entwicklung verhindert und deshalb aufgeweicht werden müsste. Es stellt sich aber die Frage, wieso auch in Salzburg einerseits das Artensterben ungebremst voranschreitet und andererseits trotz des bestehenden Naturschutzgesetzes nahezu Vollbeschäftigung erreicht werden konnte. Deshalb begrüßen wir es, dass die genannten Angriffe auf den Naturschutz für die aktuelle Novelle nicht erfolgreich waren.
Aus den unzähligen Verfahren ist uns bekannt, dass die Natur schwach ist gegenüber den vielen anderen Interessen. Zu ihrem Schutz braucht sie eine Stimme und ein Gesetz mit effektiven Durchsetzungsrechten.
Gishild Schaufler
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Naturschutzgesetz-Novelle 2019
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Streuwiese beim Hintersee, Foto: LUA
Der in die Begutachtung geschickte Entwurf zur Naturschutzgesetznovelle soll diesen November im Landtag beschlossen werden und Anfang 2020 in Kraft treten.
Auch die LUA hat im Begutachtungsverfahren ihre Stellungnahme abgegeben (LUA-Stellungnahme). Neben ein paar begrifflichen Klarstellungen, die eine Verbesserung im Verfahren bewirken und deshalb von uns begrüßt werden, waren auch wesentliche Kritikpunkte dabei. Diese betrafen vor allem die Aufweichungen bei den geschützten Lebensräumen, die Parteistellung der LUA und die unzureichende Umsetzung der Aarhus-Konvention.
In Bezug auf den Lebensraumschutz ist der LUA die Problematik im gewidmeten Bauland bekannt. Diese ergab sich aber meistens dadurch, dass früher bei der Umwidmung ein ggf. vorhandener Lebensraum oft nicht (ausreichend) berücksichtigt wurde oder, dass Bauland so lange brach gelegen ist, sodass sich inzwischen Lebensräume etabliert haben. Nun wird für bereits bestehende Biotope auf Bauland mit einer Rückwirkung von mehr als 10 Jahren (Stichtag 31.12.2007) der ex lege Schutz wieder aufgehoben. Abgesehen vom Verlust dieser Lebensräume werden sich hier enorme Beweisprobleme für die Behörden ergeben, da diese ggf. nachweisen müssen, dass die Biotope bereits vor 2008 vorhanden waren. Da außerdem das Horten von Bauland grundsätzlich nicht gewünscht ist, ist dieser lange Rückwirkungszeitraum auch gesellschaftspolitisch nicht nachvollziehbar.
Zusätzlich sollen durch Vertragsnaturschutz entstandene Lebensräume ebenfalls nicht dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen. Grund für diese Änderung ist der durchaus berechtigte Versuch nach Schaffung von Vertrauen zwischen der Landwirtschaft und dem Naturschutz. Damit soll die Bereitschaft gefördert werden, mehr Naturschutzverträge abzuschließen, ohne Angst haben zu müssen, dass die betroffenen Flächen dann für immer als biotopgeschützt „verloren“ sind. Das damit verfolgte fachliche Ziel ist allerdings Lebensräume für gefährdete Arten zu erhalten bzw. zu schaffen, um das Artensterben aufzuhalten. Gelingt dies, wäre aber die allfällige zukünftige Beseitigung dieser Lebensräume zwar nicht nach dem Biotopschutz, aber nach dem gesetzlichen Artenschutz rechtswidrig. Die LUA wies auf die Probleme des angespannten Verhältnisses zwischen Landwirtschaft und Naturschutz hin, das sich dadurch aber eher verschlimmern wird und plädierte deshalb dafür, lieber offen mit dem Thema umzugehen, langfristige Verträge und Fördermittel zur Verfügung zu stellen, damit die Landwirtschaft hinsichtlich dieser Flächen abgesichert und auf eine ev. Intensivierung dieser Lebensräume auch in Zukunft nicht angewiesen ist.
Zur Parteistellung der LUA wird eine Präklusionsbestimmung eingeführt, obwohl dazu gar kein Bedarf an einer Änderung bestand, da sich die LUA immer an die bisherige im Gesetz festgelegte Regelung gehalten hat, ihre Einwendungen in der mündlichen Verhandlung abzugeben bzw. wenn ihr eine Teilnahme nicht möglich war, bis zum Tag vor der Verhandlung während der Amtsstunden. Hier wird offenbar leider den lange und vielzählig gestreuten Gerüchten Glauben geschenkt, die LUA würde nicht zu den Verhandlungen erscheinen und die Verfahren durch nachträgliche Stellungnahmen in die Länge ziehen. Stetig gestreute Gerüchte, mögen sie auch noch so wenig wahr sein, sind leider sehr schwer aus der Welt zu schaffen, trotzdem bzw. gerade deswegen sind wir um Aufklärung bemüht und treten wir diesen nun verstärkt entgegen.
Auch die eingeschränkte Umsetzung von Aarhus ist zu bemängeln und führt zu erhöhtem Aufwand und Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten, daher nicht nur für die Umweltorganisationen, sondern auch für die Behörden und die Projektwerber. Die bloße Einräumung eines Stellungnahmerechts zum Ermittlungsergebnis ist nicht zielführend, weil zu diesem Zeitpunkt meist eine effektive Beteiligung am Ermittlungsergebnis nicht mehr möglich ist. Wenn bereits alles ohne Umweltorganisationen verhandelt wurde und diese erst danach ihre Stellungnahme und Expertise abgeben können, führt dies unweigerlich zu erheblichen Erschwernissen und Verzögerungen u.a. durch Verlagerung des Ermittlungsverfahrens auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren und damit zu erhöhter Rechtsunsicherheit für die Projektwerber. (gs)
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Geschützte Arten als Projektgegner?
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Wechselkröte, Foto: LUA
„Tierische Bremse für Großprojekte“ (SN, 12.10.19)
„Steinkrebs bremst Bahnausbau“ (Krone, 11.10.19)
„Naturdenkmal ist Wurzel des Übels“ (Krone 23.09.19)
„Fledermäuse durchkreuzen Abrisspläne“ (SN 13.09.2019)
„Kleine Tiere, große Wirkung – Wie Biber § Co. Projekte (aus)bremsen“ (SN 13.09.2019)
„Vogelschutz-Groteske: Ein Phantom-Uhu bremst den Ausbau der Garage“ (Krone, 24.08.2019)
Bereits in den LUA-Notizen 18/1 widmeten wir uns dem Thema des Artenschutzes als Sündenbock und lächerlich machender Darstellung in den Medien, obwohl das aktuelle massive Artensterben ein ernsthaftes Problem für die Menschheit darstellt. Aus den unzähligen Verfahren ist uns bekannt, dass die Natur schwach ist gegenüber den vielen anderen Interessen und auch oft verliert. Wenn aber nun in einigen Verfahren endlich der europarechtliche Artenschutz greift, ist in den Schlagzeilen wieder die Rede von „kleinen Tierchen“, die Projekte „verhindern“, „behindern“, „verzögern“ oder „bremsen“.
Wie die oben angeführten Überschriften der letzten Monate aus den beiden Print-Medien in Salzburg zeigen, wird Artenschutz offenbar nach wie vor entweder nicht verstanden, nicht ernst genommen oder nicht richtig bzw. verständlich wiedergegeben. Damit konfrontiert, kamen Antworten wie, das wäre nicht so gemeint gewesen, das hätte die LUA falsch verstanden, das sei doch nur „mit einem Augenzwinkern geschrieben“ oder natürlich suche man sich schon „kuriose Dinge“ aus, usw.
Bei unseren täglichen Anstrengungen um den Schutz der gefährdeten Arten und deren Lebensräumen stehen wir vielen Konflikten gegenüber. Die entgegengesetzten Interessen können durchaus auch nachvollzogen werden. Als persönlich betroffener Projektwerber ist eine objektive Sichtweise natürlich meist sehr schwierig. Aber die Medien sind keine persönlich Betroffenen und haben eine hohe Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit, weshalb sie die „Tierchen“ und ihre Bedürfnisse in verständlicher und nicht zynischer Art und Weise ins richtige Licht rücken sollten.
Auch sollte uns bewusst sein, dass nicht diese Tiere unsere Projekte verhindern (was auch de facto fast nicht vorkommt) oder verzögern (was eigentlich oft an unzureichenden Projekten liegt, die auf geschützte Arten in der Planung vergessen), sondern wir immer mehr Fläche in Anspruch nehmen und immer weiter in die Lebensräume dieser Arten vordringen. Wenn dann die Notwendigkeit der Einplanung bestimmter Maßnahmen festgestellt wird, um die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht zu verwirklichen, handelt es sich um keine Kuriosität, sondern einerseits um gesetzeskonformes Handeln und andererseits um eine fachliche Notwendigkeit, wenn wir das Artensterben aufhalten wollen. Deshalb ist es ein ernsthafter Fortschritt, wenn wir endlich anfangen, Rücksicht auf die Arten zu nehmen! (gs)
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Das Alpine Ödland im Bundesland Salzburg
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Dieser Artikel zielt darauf ab, den Begriff "alpines Ödland" wie er im Salzburger Naturschutzgesetz 1999 definiert ist, zu erläutern und soll in der Praxis als Hilfestellung für die Zuordnung bestimmter Lebensraumtypen zu dieser Kategorie dienen. Dies ist insofern von Bedeutung, da alpines Ödland im Bundesland Salzburg einem relativ strengen Lebensraumschutz (§ 24 Abs 1e des Salzburger Naturschutzgesetz 1999) unterliegt.
Alpines Ödland wird im Gesetzestext (§ 5 Sbg NSchG) folgendermaßen definiert: Ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes; Almfutterflächen und Alpenrosenheiden im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Almfutterflächen gelten nicht als alpines Ödland. Almfutterflächen sind zusammenhängende Flächen von mehr als 0,5 ha, deren Beweidung mit landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Pferde, Schafe) einen über den Erhaltungsbedarf dieser Tiere hinausgehenden Ertrag (Fleischzuwachs und Milchleistung) liefert. Alpenrosenheiden sind subalpine Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Alpenrose (Rhododendron ferrugineum, Rhododendron hirsutum) und anderen Zwergsträuchern.
Als eines der ersten Kriterien sticht heraus, dass sich alpines Ödland nur oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes befindet. Zum geschlossenen Wald sind auch geschlossene Legföhrenbestände (Pinus mugo) zu zählen. Einzelnstehende Gehölze werden nicht mehr als geschlossener Wald erachtet. Dass in und oberhalb dieser "Kampfzone" keine forstwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet ist selbstredend, es besteht jedoch häufig eine landwirtschaftliche Nutzung als Almweide.
Diese landwirtschaftliche Nutzung kann innerhalb bestimmter Biotoptypen jedoch auch relativ leicht ausgeschlossen werden. Sämtliche vegetationsarme bzw. vegetationslose Biotoptypen, wie z.B. Findlinge, Ruh- und Reg-Schutthalden, Felswände, Felsbänder, Gletscher, Naturhöhlen, Dolinen, Karrenfelder, Karstflächen, Tümpel, Schlammufer, Schwemm- und Rieselfluren usw. können eindeutig dem alpinen Ödland zugeordnet werden, solange sie in besagter Zone oberhalb des geschlossenen Waldes liegen. Es ist weiters auch anzumerken, dass keine Mindestflächenangabe für Biotope des alpinen Ödlands vorliegt.
Etwas komplizierter wird die Zuordnung bei den alpinen Zwergstrauchheiden: Zwar wird in der Begriffsbestimmung von § 5 Sbg NSchG nur angeführt, dass Alpenrosenheiden, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Almfutterflächen stehen, nicht als alpines Ödland gelten, laut Biotoptypen-Steckbriefen (Nowotny et al., 2017) dürfen jedoch auch Heidelbeerheiden und Zwergwacholderheiden nicht direkt an Almfutterflächen angrenzen, um den gesetzlichen Lebensraumschutz gemäß § 24 Sbg NSchG zu erhalten. Dies ist vermutlich darauf zurück zu führen, dass ebendiese Zwergsträucher bei extensiver Beweidung und dem Ausbleiben von Schwendmaßnahmen oft randlich in Almfutterflächen einwachsen. Ein wichtiges Kriterium für ein Nicht-Vorliegen des Lebensraumschutzes bei ebendiesen Zwergstrauchheiden ist, dass Almfutterfläche und Zwergstrauchheide wirklich aneinandergrenzen müssen („…im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang…“) und die Almfutterfläche nur als solche gilt, wenn sie größer als 0,5 ha ist. Sollte an eine Heidelbeerheide eine kleinere Intensivweide angrenzen, so führt dies also noch nicht zu einer Aberkennung des Lebensraumschutzes.
Einfacher gestaltet sich die Zuordnung zum alpinen Ödland bei kleinwüchsigeren Zwergstrauch-Beständen mit Gamsheide, Schneeheide, Krähenbeere und Mosaiken aus ebendiesen Biotoptypen, denn diese wachsen oft auf sehr kargem Boden mit anstehendem Fels und das Weidevieh würde nicht genug Nährwerte finden um Fleisch anzusetzen bzw. sich vermutlich gar nicht in diesen Bereichen aufhalten.
Am schwierigsten stellt sich die Zuordnung bei gräser- und kräuterreichen Beständen dar. Wenn die Vegetation im fraglichen Biotop eher niedrigwüchsig und sehr lückig, d.h. weniger als 70% Deckung aufweist, dann handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht um Almfutterflächen, sondern um offene Hochgebirgsrasen, Polsterfluren oder Rasenfragmenten, die dem alpinen Ödland zugeordnet werden. Bei Rasenbeständen mit mehr als 70% Pflanzenbedeckung, die den Biotoptypen Geschlossener Hochgebirgs-Karbonatrasen, Hochgebirgs-Silikatrasen und Staudenreichen Hochgebirgsrasen angehören, dürfen bestimmte Pflanzenarten, die auf Kultivierungseinfluss hinweisen, nicht mehr als 30 % ausmachen. Unter diesen Pflanzenarten finden sich Alpen-Lieschgras (Phleum rhaeticum), Alpen-Rispengras (Poa alpina), Lägerrispe (Poa supina), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris), Bürstling (Nardus stricta), Horst-Rot-Schwingel (Festuca nigrescens), Wiesenklee (Trifolium pratense) und Weißklee (Trifolium repens).
Sollte dies der Fall sein, ist der Lebensraum zwar nicht mehr dem alpinen Ödland zuzuordnen, es handelt sich aber auch nicht zwangsläufig um eine Almfutterfläche, auf der bei einer Beweidung mit Nutztieren ein über deren Erhaltungsbedarf hinausgehender Ertrag geliefert wird. Relativ leicht zu erkennende Anzeichen für eine intensive Beweidung, für die keine botanischen Artenkenntnisse erforderlich sind, sind „Viehgangeln“, Zäune und Tränken. Bei extensiv beweideten Almflächen herrscht jedoch aus Sicht der Verfasserin noch Unklarheit dahingehend, ab welcher Artenzusammensetzung von einer Almfutterfläche gesprochen werden kann. Laut Auskunft der Agrarbehörde des Landes Salzburg obliegt diese Zuordnung im Zweifel der Einschätzung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen. Insgesamt bleibt also bei der Begriffsdefinition der Almfutterflächen noch Raum für Diskussionen offen. (sp)
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Bei dieser Milchkrautweide (Poion alpinae) handelt es sich eindeutig um eine nicht geschützte Almfutterfläche. Die Felsformationen im Hintergrund sind noch locker mit Fichten bestockt und obliegen nur oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes dem Lebensraumschutz nach § 24 Abs 1e (Alpines Ödland). Foto: Stefan Eggenberg, 2012
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Im Vordergrund befindet sich eine Windheide mit Gamsheide, Heidelbeere, Krummsegge und anstehendem Fels, die problemlos dem alpinen Ödland zugeordnet werden kann. Jenseits des Grabens stockt eine Alpenrosenheide, welche von Hochlagen-Borstgrasrasen durchzogen wird und sich weiter rechts im Bild flächig fortsetzt. Der Hochlagen-Borstgrasrasen fällt eindeutig nicht unter die Begriffsdefinition des alpinen Ödlands. Ob er allerdings als Almfutterfläche gewertet werden kann, ist abhängig von seiner Größe und Eignung als intensive Nutztierweide (junges Borstgras wird durchaus noch von Weidevieh verzehrt). Sollte es sich um keine Almfutterfläche handeln, so erfüllt die Alpenrosenheide die Voraussetzungen zum alpinen Ödland. Foto: LUA 2019
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Kurzmeldungen
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- 380 kV Leitung
- Mönchsberggarage
- ÖBB Köstendorf-Salzburg
- ÖBB Steindorf-Braunau
380 kV Salzburgleitung
Mit Beschluss vom 25.07.2019 hat die EU-Kommission gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren (2017/4072) eingeleitet, weil Österreich in Umsetzung der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung für Pläne und Programme keine Prüfungspflicht für solche Pläne im Energiesektor vorsieht. Auslöser war eine Beschwerde betreffend die 380 kV Salzburgleitung. Solche Pläne müssen u.a. deshalb geprüft werden, weil sie den Rahmen für die Genehmigung von Projekten festlegen, die in der UVP-Richtlinie genannt sind. Die zweimonatige Frist zur Stellungnahme durch die Republik ist inzwischen abgelaufen. Existenz und Inhalt einer solchen Stellungnahme sind der LUA nicht bekannt.
Mönchsberggarage
Die Frage, ob für die Erweiterung der Mönchsberggarage um 654 Stellplätze im belasteten Gebiet Luft der Stadt Salzburg, im Landschaftsschutzgebiet und im Gebiet des UNESCO-Welterbes eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, geht in die nächste Runde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in zweiter Instanz eine UVP-Pflicht verneint, ohne auf die Gründe für eine UVP-Pflicht substantiell eingegangen zu sein. Nachbarn, Bürgerinitiative und Naturschutzbund haben dagegen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht erhoben und die Revision wurde vom VwGH zugelassen.
Laut jüngsten Berichten möchte die Parkgaragengesellschaft bereits im Mai 2020 mit dem Bau beginnen. Dafür ist noch eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Seit der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2019 steht das Verfahren aber still, weil noch bestimmte Projektunterlagen fehlen, die nach Auskunft der Naturschutzbehörde bis heute nicht nachgereicht worden sind. Außerdem steht noch die strittige Frage im Raum, ob die Baustelleneinrichtung am gesamten oberen Krauthügel überhaupt bewilligungsfrei ist oder nicht.
ÖBB-Strecke Köstendorf-Salzburg
Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg hat am 08.08.2019 eine mit Einwendungen versehene Stellungnahme im UVP-Verfahren zur Neubaustrecke abgegeben. Bereits im Vorverfahren wurden von der LUA eine Reihe von Lücken und Mängeln im Einreichprojekt bekannt gegeben, welche aber bis zur Einreichung großteils nicht behoben wurden. Die derzeit vorliegenden Angaben im Projekt reichen für die Beurteilung einer Umweltverträglichkeit bei weitem nicht aus. Die ÖBB stehen zwar auf dem Standpunkt, lediglich eine UVP für eine Grundsatzgenehmigung beantragt zu haben. Es kann jedoch keine grundsätzliche Genehmigung und Freigabe in Form der Feststellung einer "Umweltverträglichkeit" für ein Vorhaben erteilt werden, wenn die Auswirkungen des Projekts gar nicht vollständig beurteilt werden können. Für weitere Details wird auf die Stellungnahme vom 08.08.2019 verwiesen.
Das UVP-Verfahren verzögert sich aktuell im Projektbereich Oberösterreich: dort wurde bei der Planung der Deponierung im Steinbachgraben die dort vorkommende Population des Steinkrebses zwar berücksichtigt aber offenbar unterschätzt. Laut Ministerium kann dieses Artenschutzproblem nicht mit Planungsmaßnahmen beherrscht werden, weshalb eine Alternative für die Deponie des Tunnelaushubs zu planen ist.
ÖBB-Strecke Steindorf-Braunau
Das aktuell eingeleitete UVP-Verfahren der ÖBB-Strecke Steindorf-Braunau ist ein Ergänzungsverfahren zu der bereits im Jahr 2017 durchgeführten UVP, die mit Bescheid vom 23.3.2018 abgeschlossen wurde. Aktuell wurden Änderungen und Ergänzungen, darunter eine Teilelektrifizierung beantragt. Zum naturschutzfachlich relevanten Teil hat die LUA dazu am 29.10.2019 eine Stellungnahme abgegeben.
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