► Neu im LUA-Team
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Susanne Popp MSc
Nach den Abgängen von Mitarbeiterinnen in den letzten Jahren und vollzogenen Einsparungen freut es uns ganz besonders nach Abstimmung mit LH-Stv. Astrid Rössler wieder eine wichtige Verstärkung für das LUA-Team im Ausmaß von 20 Wochenstunden bekannt geben zu dürfen:
Susanne Popp MSc, hat an der Universität Salzburg das Masterstudium der Biologie mit Schwerpunkt Ökologie und Evolution absolviert und hat sich in ihrer Bachelor- bzw. Masterarbeit mit den Themen Sukzession, Vegetationsökologie, Populationsgenetik und Morphologie befasst. Neben dem Studium hat sie diverse botanische Kartierungsarbeiten (u.a. Salzburger Biotopkartierung), Praktika und Monitoring (Nationalpark Kalkalpen) durchgeführt. Sie ist Mitglied bei der Salzburger Botanischen Arbeitsgemeinschaft ("sabotag") und ist zudem bei der Biotopschutzgruppe HALM aktiv, wo sie die Funktion der Gerätewartin inne hat.
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► Schwerpunktthema: Nationalpark Hohe Tauern
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Folgende Themen beschäftigten die LUA in den letzten Monaten im Nationalpark Hohe Tauern: Notunterkünfte und Wegerschließungen in der Kernzone - Intensivierung statt Tradition - Hubschrauberflüge und Zirbenholznutzung
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Antragshäufung von Notunterkünften im Nationalpark
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Krumlschafweide - ursprüngliches Gebiet in der Kernzone des NPHT, Foto: LUA
Die Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern umfasst Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit im öffentlichen Interesse liegt. Deshalb ist nach dem NPG in der Kernzone auch grundsätzlich jeder Eingriff in die Natur und das Landschaftsbild untersagt. Allerdings gibt es den Ausnahmebewilligungstatbestand der Errichtung von Alm- und Schutzhütten sowie Notunterkünften, wenn diese dem Schutzziel nicht widersprechen.
Allein in den letzten zwei Jahren wurden insgesamt 7 Hütten im Nationalpark, 4 davon in der Kernzone, beantragt und bereits großteils auch bewilligt. Die Notwendigkeit solcher Hütten wird durch die Antragsteller mit der Unzumutbarkeit einer immer kürzer werdenden Gehzeit, zuletzt von 45 Minuten, begründet. Aufgrund des Ausnahmebewilligungstatbestandes im Gesetz scheint bei bestehender Beweidung die Versagung einer Notunterkunft durch die Behörde nicht in Frage zu kommen.
Durch das LVwG wurde geklärt, dass eine Beweidung in der Kernzone, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NPG stattgefunden hat, auch weiterhin zulässig ist, unabhängig davon, ob und wie lange sie unterbrochen war. Eine Gehzeit zur nächsten Hütte von 1,5 – 2 Stunden als Alternative ist für die Behörde und das LVwG unzumutbar. Meist wird das Vorhandensein von Steinresten eines alten Unterstandes als Argumentation für die Neuerrichtung herangezogen. Der Umstand, dass die Steinreste aber auf einen Verfall bereits vor der Errichtung des Nationalparks hinweisen wird dabei nicht berücksichtigt.
Der steigende Bedarf an solchen Hütten sowie die Unzumutbarkeit immer weniger Gehminuten wird einerseits mit häufigeren Wetterumschwüngen argumentiert sowie andererseits mit gesellschaftlichen und zivilrechtlichen Veränderungen, wie z.B. Teilungen und neuen Eigentumsverhältnissen. Die Hütten werden fast immer als „Hirterhütten“ beantragt, sollen meist aber auch als Jagdhütten dienen und die Häufung solcher Anträge in letzter Zeit wird durch die Behörde mit der Jagdperiode von neun Jahren erklärt, die jetzt zu Ende ist bzw. wieder neu beginnt.
Auch wenn die Hütten für die Bewirtschaftung zweckdienlich sind, stellen sie trotzdem eine Beeinträchtigung der weitgehend ursprünglichen Gebiete in der Kernzone dar. Die Zweckmäßigkeit und Reduzierung auf das Ausmaß von Notunterkünften reichen aber alleine für die Bewilligungsfähigkeit nicht aus, sondern die Maßnahme darf darüber hinaus dem Schutzziel nicht widersprechen. Hier zeigt sich die von der LUA im Begutachtungsverfahren beanstandete reale Verschlechterung durch das neue S.NPG, weil die Maßnahme nicht schon ab einer abträglichen Beeinflussung, sondern erst ab einer Schutzzweckverletzung zu versagen ist.
Auf jeden Fall macht der Druck der Landwirtschaft auch vor der Kernzone des Nationalparks nicht halt. Es bleibt noch abzuwarten, ob in Folge Weganlagen und Gebäudeerweiterungen beantragt werden. Mit einer vorhandenen Hütte besteht dann aber bereits eine anthropogene Vorbelastung und der Schutz des Gebietes vor weiteren Anlagen wird immer schwieriger und es stellt sich die Frage, ob ein Nationalpark ohne strengen Schutz durch Gesetz und Vollziehung in seinen substanziellen Bestandteilen noch erhalten werden kann.
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Wegerschließungen in der Kernzone des Nationalparks
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Wasserfallalm im Krumltal, Foto: LUA
Der Druck der Landwirtschaft auf die letzten Refugien steigt – Nationalpark denkt nach über Änderung der Zonierung
Mit der Novelle des Salzburger Nationalparkgesetzes S.NPG wurde für die Außenzone neu festgelegt, dass es sich weitgehend um Kulturlandschaft handelt, in der die Erhaltung, Pflege und Gestaltung dieser Kulturlandschaft sowie die Erhaltung der Biodiversität im öffentlichen Interesse liegt. Diese Neuerung stand insofern schwer in der Kritik, als dabei auf die „zeitgemäße“, landesweit übliche Ausübung der Landwirtschaft abgestellt wurde. Dabei wäre doch angemessen für einen Nationalpark eine naturnahe und nachhaltige Bewirtschaftung zu fordern gewesen. Noch dazu wo dessen Gesamtfläche als Natura-2000-Gebiet nach FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesen ist.
Wie die Erfahrungen, nun aber auch erste Erhebungen etwa im Hollersbachtal zeigen, weichen auch im Nationalpark zunehmend die kleinbäuerlichen Strukturen den industriellen Standards mit besorgniserregenden Auswirkungen auf die Natur. Auch das derzeitige spezielle Fördersystem im Nationalpark kann diese Entwicklung nicht abfedern, sondern verleitet noch eher dazu die Viehzahlen zu erhöhen. Der Aufbruch der technisierten intensiven Viehhaltung in immer höhere Bergregionen schreitet landesweit voran, auch im Nationalpark.
Diese Entwicklung macht selbst vor der Kernzone – dem wichtigsten Schutzgut des Nationalparks – nicht halt. Die Kernzone ist definiert als völlig oder weitgehend ursprüngliches Gebiet, in dem der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit im öffentlichen Interesse steht. Dieser zentrale Schutzgedanke berücksichtigte natürlich, dass bei Ausweisung des Nationalparks 1983 bestehende almwirtschaftliche Tätigkeiten weitergeführt werden durften. Doch für die Natur kommt es auf den Umfang an. Aufgrund des Klimawandels und dem Rückgang von Gletschern werden auch höher gelegene Flächen plötzlich als Futterflächen immer interessanter. Was früher eine Hochalm war, wird heute zur intensiveren Grundalm. Neue Hochalmflächen „brauchen“ neue Almgebäude und Wegerschließungen. In der Regel immer damit verbunden, oft gleichrangig, manchmal vorrangig, sind auch jagdliche und finanzielle Interessen hinsichtlich Aufwertung und Verkäuflichkeit.
Ein derartiges, mit den Interessen des Nationalparks und mit dem Europaschutzgebiet völlig unvereinbares Vorhaben im Rauriser Krumltal ist derzeit bei der Nationalparkbehörde anhängig. Mehrere Kilometer Wege und ein Almgebäude sollen ausschließlich in der Kernzone des einzigartigen Krumltales, dem Tal der Geier, errichtet werden.
Bereits bewilligt hat die Nationalparkbehörde eine Wegerschließung der Kernzone im Rauriser Seidlwinkltal. Während der Ausbau eines bestehendes Weges zum Forstweg vom Tal aus auf die bestehende Hochalm „Hirzkar“ in rund 1.830m Seehöhe aufgrund des Bestands und der Lage in der Außenzone auch von der LUA befürwortet wurde, musste die Bewilligung von in der Kernzone weiterführenden Weganlagen ins „Mäuskar“ auf knapp 2.000 m Seehöhe wegen Unvereinbarkeit mit den Zielsetzungen des Nationalparks beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) bekämpft werden.
Mit großer Sorge beobachtet werden auch Anzeichen auf eine mögliche Änderung der Grenzen von Außen- und Kernzone. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Land mit dem Ankauf großer Flächen und der Ausweisung eines „Wilderness-Gebietes“ ein ganz großer Wurf gelungen ist. Dies darf aber in den Köpfen nicht dazu führen, die bisher hochwertigsten Flächen im Nationalpark, nämlich die Kernzonenflächen, herabzusetzen und zu schmälern!
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Traditioneller Stil ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Almstallerrichtung im Nationalpark
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Almstall im NPHT - Alt und Neu verträgt sich nicht, Foto: Karl Jordan
Die LUA hat ihre Beschwerde gegen die Bewilligung der Dacheindeckung von Almgebäuden mit Blech anstatt Holzschindeln beim LVwG verloren. Begründet wurde das Erkenntnis vor allem mit dem deutlich höheren Aufwand für die Holzvariante. Aus wirtschaftlichen Gründen sei eine Schindeldach-Eindeckung bei größeren Dachflächen (hier ca. 820 m²) laut bautechnischem Sachverständigen nicht mehr vertretbar, da heute mit anderen Materialien und Dimensionen gebaut wird. Aufgrund des gesellschaftlichen Trends mit einer Landwirtschaft, die sich hin zu technisierten Betrieben entwickelt, werden auch die Wirtschaftsgebäude und Ställe zu Hallen und die Kosten dafür größer. Allerdings befindet sich der gegenständliche Almstall im Nationalpark Hohe Tauern, in dem die Landwirtschaft für die Lage im NP Förderungen bekommt. Nach Ansicht des LVwG erscheint es aber nicht zulässig, den Bewertungsmaßstab hinsichtlich der Beeinträchtigung der Zielsetzungen des Nationalparks dahingehend anzusetzen, dass eine Neuerrichtung nur im traditionellen Stil zulässig sein kann. Es müsse eine Form der zeitgemäßen, für die Almwirtschaft im unbedingten Ausmaß notwendigen Errichtung von Almgebäuden geben. Dieses Erkenntnis zeigt, dass in der Außenzone des Nationalparks zweckmäßige Bauten der Landwirtschaft als bewilligungsfähig betrachtet werden. Dies bestätigt die damalige Kritik an der Novelle des Nationalparkgesetzes, dass Landwirtschaft im Schutzgebiet nicht gleichgesetzt werden darf mit der sonst üblichen Landwirtschaft, sondern im Sinne des Nationalparkgedankens naturnahe und nachhaltig sein sollte.
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Zirbenholz per Hubschrauber aus dem NPHT - Heiß begehrt und höchst umstritten
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Zirbe im Nationalpark
Hubschrauberflüge im Nationalpark Hohe Tauern
Hubschrauber bewirken bei vielen Wildtieren heftigen Stress bis hin zu panischen Fluchten. Auch aus diesem Grund unterliegen Hubschrauberflüge im Nationalpark einer Bewilligungspflicht. Die meisten im Schutzgebiet beantragten Flüge dienen der Versorgung von Hütten oder dem Transporte von Bau- oder Zaunmaterial für hochgelegenen Almen.
Um die Störung von Wildtieren durch Hubschrauber zu minimieren ist es sinnvoll, die Flugbewegungen in Zeiten zu konzentrieren, in denen die Tiere weniger empfindlich reagieren. Als besonders kritisch sind die winterliche Notzeit mit Schneelage und die Fortpflanzungs- bzw. Aufzuchtzeit etwa bis Mitte August einzustufen.
Im Rahmen der Bewilligung von Hubschrauberflügen wird daher versucht, diese tälerweise zu koordinieren und so zusammenzulegen, dass die Störungen Einzelereignisse bleiben. Generell sollten alle Transporte nicht verderblicher Güter, wie Zaunstempel, Salz oder Holz in die weniger kritischen Spätsommer und Herbstmonate verlegt werden.
Für eine Abstimmung und auch die ordnungsgemäße rechtliche Abwicklung der Bewilligung mit Fristen für Stellungnahme bzw. bis der Bescheid Rechtskraft erlangt, ist es erforderlich, die Anträge frühzeitig einzubringen. Hier besteht noch dringender Verbesserungsbedarf und wurde von der LUA eine Information der Antragsteller durch den NP angeregt.
Zirbenbringung mit Hubschraubern
Die gesteigerte Nachfrage nach Zirbenholz weckt Begehrlichkeiten für eine Nutzung auch von Beständen im Nationalpark Hohe Tauern. Während die Zirben durch Abholzung in historischer Zeit in vielen Tälern weitgehend verschwunden sind, konzentrieren sich die letzten Zirbenwälder des Nationalparks im Krimmler Achental und im Wildgerlostal. Da die steilen Hänge nicht durch Wege erschlossen sind, waren diese Bereiche in den letzten Jahrzehnten praktisch nicht bringbar. Aufgrund des aktuell hohen Holzpreises bei der Zirbe rechnet sich aktuell aber sogar das Ausfliegen der Stämme mit dem Hubschrauber.
Während einerseits versucht wird Hubschrauberflüge im Nationalpark zu reduzieren, sind für die Zirbentransporte im Rahmen einer Einzelstammnutzung tagelang unzählige Flüge von früh bis spät erforderlich. Mit einer traditionellen Holznutzung hat dies aus Sicht der LUA nichts mehr zu tun.
Dazu kommt, dass die Alpinen Lärchen- und Zirbenwälder im Nationalpark nach der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie geschützt sind. Eine Nutzung darf nur nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass die geplante Nutzung keine erheblichen Auswirkungen auf den geschützten Lebensraumtyp oder die darin vorkommenden geschützten Tierarten bewirkt. Im Zuge dieser NVP müssen aber auch bereits durchgeführte sowie geplante Nutzungen im Rahmen einer Kumulierungsprüfung berücksichtigt werden, damit es nicht zu einer unkoordinierten Entwicklung mit sich aufsummierenden Beeinträchtigungen kommt.
Bisher wurden immer nur Einzelverfahren abgewickelt, wobei aufgrund des Forstgesetzes für die Schlägerung und aufgrund des Nationalparkgesetzes für die Hubschrauberflüge sogar zwei Behörden zuständig sind. Aber ohne die Zusammenschau sämtlicher Auswirkungen – sowohl der Art der Bringung als auch der Zirbenentnahme an sich, welche nach Ansicht der LUA als ein gemeinsames Vorhaben zu werten sind - sowie ohne einer gesamthaften Beurteilung sämtlicher bereits getätigter und noch geplanter Nutzungen können die Auswirkungen der bentragten Zirbennutzungen nicht abgeschätzt werden. Denn die extrem langsam wachsenden Zirbenwälder, die ohnedies nur auf einer ganz kleinen Fläche im Nationalpark erhalten geblieben sind, benötigen für eine Regeneration Jahrhunderte und sind zu wertvoll, um sie einer kurzfristigen kommerziellen Nutzung zu opfern. Die LUA regt daher erneut Verhandlungen mit den Grundeigentümern an, damit die verbliebenen Zirbenbestände als Naturwälder erhalten bleiben können und ihnen im Nationalpark eine vom Menschen unbeeinträchtigte Entwicklung zugestanden werden kann.
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► Projektänderung bei der Mönchsberggarage
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Bildausschnitt: Einreichprojekt
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Gefährdung mittelalterlicher Baudenkmäler rechtfertigt neue UVP-Prüfung
Mit Erkenntnis vom 03.09.2015 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), dass für den Ausbau der Mönchsberggarage keine UVP erforderlich sei. Diese Entscheidung ist allerdings umstritten und nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig. Das BVwG hatte wegen ungeklärter Rechtsfragen die Revision an den VwGH zugelassen. Die Revision wurde vom Naturschutzbund erhoben. Eine Entscheidung ist noch ausständig.
In der Zwischenzeit musste die Garagengesellschaft SPG allerdings zwangsweise umplanen, da für die ursprünglich projektierte Tunnelvariante nicht alle betroffenen Grundeigentümer zugestimmt hatten. Neu beantragt wurde nunmehr der Tunnelanstich im Bereich des Hans-Sedlmayr-Weges im Nonntal. Der Tunnel soll unterhalb dieses Weges durchführen und in der Folge sowohl die mittelalterlichen Stollen des Almkanals und des Quellstollens überqueren, sowie an der selben Stelle die historischen Stadtmauern, insbesondere die Lodron´sche Mauer, unterqueren.Umweltauswirkungen aufgrund der geologischen Verhältnisse auf den Denkmalschutz, auf das UNESCO Welterbe, auf die Wasserrechte aus der Wasserversorgung der Altstadt durch den Almkanal sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet durch sichtbar verbleibende Mauern und Veränderungen des Geländes sowie auf den Artenschutz im Bereich des Eingriffs wurden von der UVP-Behörde bisher noch nicht darauf geprüft, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die LUA beantragte daher eine erneute Prüfung.
Die „Bürgerinitiative gegen den Ausbau der Mönchsberggarage“ beauftragte ergänzend den bereits beim Bau der bestehenden Mönchsberggarage befassten Baugeologen Univ.Prof.i.R. Dr. Georg Spaun mit geologischen Untersuchungen. Dieser stellte in seinem Gutachten mangelhafte Untersuchungen und konkrete Gefährdungen der historischen Bauwerke fest. Im Letzten Gutachten vom 21.11.2016 beurteilte er das Vorhaben wie folgt: „Eine Gefährdung der mittelalterlichen Stollen und der Lodron´schen Mauer und dem Bürgermeisterloch bei der Herstellung des geplanten Zufahrtstunnels und bei seinem Betrieb kann nach meiner Meinung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.“
Auch im Flächenwidmungs-Verfahren spießt es sich. Das Vorhaben stimmt nicht mit dem REK der Stadt Salzburg überein. Demzufolge wären als Ausgleich für die neuen Garagenstellplätze andere PKW-Stellplätze in der Innenstadt aufzulassen.
Offen ist auch weiterhin wie es mit der Beurteilung der Luftbelastung weitergeht. Dazu ist vom VwGH noch zum ersten Feststellungsverfahren die offene Frage zu klären, ob es rechtens war, dass rund 200 Stellplätze dem neuen Vorhaben als Bestand gutgeschrieben wurden. Diese 200 Stellplätze bestehen seit geraumer Zeit nicht mehr und verursachen auch keine Emissionen, weil die Parkgaragengesellschaft aufgrund der immer breiter werdenden Autos auch die Markierungen verbreitert und damit Parkplätze verloren hatte. Durch den Neubau werden diese 200 Parkplätze aber ebenso wieder reale zusätzliche Emissionen verursachen wie die weiteren 457 geplanten Stellplätze (Gesamt: 657). Laut einer Studie der Europäischen Umweltagentur herrscht in der Stadt Salzburg die bundesweit zweithöchste Stickoxidbelastung. Der Stau in der Stadt Salzburg ist inzwischen ein medialer Dauerbrenner.
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► Verba Legalia
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Neue Gesetze aus Bund und Land
In den letzten Monaten sind eine Reihe von Gesetzesentwürfen auf Bundes- wie auf Landesebene im Bereich des Natur- und Umweltschutzes zur Begutachtung und Beschlussfassung angestanden.
So hat das Lebensministerium am 17. Oktober den Entwurf eines „Verwaltungsreformgesetzes“ mit weitreichenden Änderungen in 19 Bundesgesetzen, u.a. im UVP-Gesetz, Wasserrechtsgesetz, IG-Luft uvm, in die Begutachtung geschickt. Frist: 1 Woche. Nach heftigen Protesten von allen Seiten verlängerte das BMLFUW die Frist schließlich bis 18.11.2016. Zu den Änderungen im UVP-Gesetz haben die Umweltanwaltschaften Österreichs eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben (einsehbar auf unserer Homepage). Nach zahlreichen negativen Stellungnahmen, auch von Gemeinden die Rechte verlieren sollten, wurde zuletzt die UVP-Novelle ausgesetzt und auf das Frühjahr 2017 verschoben.
Ebenso eine gemeinsame Stellungnahme verfassten die österreichischen Umweltanwälte zu der vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Novelle zur Gewerbeordnung. Demnach sollen gewerbliche Betriebsanlagen nur noch eine Bewilligung aus einer Hand benötigen, welche zukünftig auch bau- und naturschutzrechtliche Bewilligungen mitumfassen sollen. Allerdings wurde dabei auf die landesweise bestehenden Parteistellungen der Umweltanwaltschaften vergessen.
Das Land Salzburg legte eine Novelle zum Naturschutzgesetz vor. Dem war ein langer Prozess mit Expertenbeteiligung und umfassenden Begutachtungen vorangegangen. Die Begutachtungen der LUA sind weiterhin auf unserer Homepage abrufbar. Da wesentliche Bemängelungen keinen Widerhall in der Beschlussfassung des Entwurfs fanden, kam es anlässlich der Ausschusssitzung zum Aufeinanderprallen von Positionen. Während zur Frage der bewilligungsfreien Erweiterung bereits bewilligter Vorhaben bis zu bestimmten Schwellenwerten zumindest erreicht werden konnte, dass ein Vorhabensbetreiber diese Erweiterung auch an die Behörde melden muss (zuvor hätte eine solche Pflicht nicht bestanden, was zu chaotischen Verhältnissen für die Behörden geführt hätte), blieben die Positionen zur Frage von Ersatzgeldleistungen verhärtet. Nach Ansicht der LUA sind die gesetzlichen Formulierungen zu weich, als dass weiterhin vom Primat des Naturalersatzes vor dem Geldersatz ausgegangen werden könnte. Die LUA befürchtet als Folge davon den Verlust lokaler Vielfalt. Ebenso kritisiert wurde die Rückwirkung dieser Bestimmung für bereits anhängige Verfahren.
Zuletzt stand auch das neue Salzburger Motorschlittengesetz in der öffentlichen Kritik. Die Novelle sollte eine Vereinfachung bewirken, indem das Gesetz keinerlei Beschränkungen mehr vorsah, wie Zulassungen der Fahrzeuge usw. Solche Regelungen könnten aber zumindest per Durchführungsverordnung geregelt werden. Letztendlich brachte die ÖVP einen Entschließungsantrag ein, wonach bei Erlass der Verordnung jedenfalls Voraussetzungen und Verfahren der Registrierung, Rechtfertigungszwecke und die Führung einer Evidenz berücksichtigt werden sollten.
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► Kurzmeldungen
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Reithalle an der Hellbrunner Allee
Nach negativem Bescheid der Stadt Salzburg (2007) bewilligte das Land Salzburg eine Reithalle neben der Hellbrunner Allee (2011). Mit Unterstützung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg erhob die LUA Beschwerde an den VwGH, der in der Folge die Bewilligung wieder aufhob und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung zurückverwies (2014). Nunmehr hatte aufgrund der Zuständigkeitsänderungen im Jahr 2014 das Landesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden und bestätigte den negativen Bescheid der Stadt Salzburg aus 2007. Gegen dieses Erkenntnis ist nur noch eine außerordentliche Revision an den VwGH zulässig.
Fledermäuse stehen Recyclinganlage Weitwörth entgegen
Seit 2009 laufen Verfahren über eine Abfall-Recyclinganlage unmittelbar neben dem Natura 2000 Gebiet Salzachauen. Derzeit liegt die Sache beim VwGH. Das LVwG hatte zuletzt im Jänner die Bewilligung u.a. mit dem Argument erteilt: „Auf der Projektfläche wurden keine Gebäude bewohnenden Fledermäuse gefunden. […] Es wurden keine Fortpflanzungsstätten gefunden, kein Quartier nachgewiesen.“ Dies entstammt einem Amtsgutachten, obwohl 2008 derartige Nachweise schon im Antrag belegt waren. Die LUA hat daher über den Sommer ein eigenes fledermauskundliches Gutachten erstellen lassen und nun dem VwGH vorgelegt. Demnach bestehen sowohl Ruhestätten als auch Fortpflanzungsstätten der stark gefährdeten „Kleinen Hufeisennase“, welche bei Umsetzung des Vorhabens zerstört würden, welche aber auch nicht künstlich ersetzt werden können. Nach FFH-Richtlinie wäre ein Eingriff daher strikt verboten. Bereits 2013 hatte die Europäische Kommission die Erweiterung des Natura-2000-Gebiets bis auf den Haunsberg gefordert, was fachlich nun wieder einmal zu bestätigen ist.
Neues Klimagutachten spricht gegen Schigebiet „Hochsonnberg“
Im UVP-Verfahren um die Schigebietserweiterung „Hochsonnberg“ in Piesendorf liegt ein neues Klimagutachten vor. Daraus geht hervor, dass die Schmitten für das laufende UVP-Verfahren bereits ein Gutachten der Universität für Bodenkultur zur Frage der Beschneibarkeit, der Schmelzvorgänge und des Risikos eines Betriebsausfalls erstellen ließ, das im Verfahren aber nie vorgelegt wurde und bisher unveröffentlicht ist. Unbestätigten Informationen zufolge soll demnach eine dauernde Befahrbarkeit der Talabfahrt trotz erhöhtem Wasser- und Energieverbrauch aufgrund der klimatischen Bedingungen nicht möglich sein. Die Bewilligung von neuen Pisten, die aber nicht befahren werden können, kann jedenfalls nicht im geltend gemachten „öffentlichen Interesse“ liegen. Neben der Frage des Klimas bestehen aber auch nach wie vor ungelöste Probleme mit den geschützten Raufußhühnern, welche bereits durch den in der heurigen Schisaison eröffneten neuen zellamseeXpress ins Glemmtal Beeinträchtigungen erfahren müssen. Zuständig zur Entscheidung ist derzeit das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
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