LUA-Notizen 2/2018
Bei Darstellungsproblemen klicken Sie bitte hier
LUA-Notizen

LUA-Notizen 2/2018

In diesem Newsletter

■ Hinweis zur Datenverarbeitung nach DSGVO

■ Editorial

■ LUA-Praktikum 2018: Evaluierung des Tagbau Scheukofen durch Bettina M. Leitner, MSc

■ Tätigkeiten und Parteistellung der LUA im Bauverfahren

■ Von Flussregenpfeifern und Truckern

■ NGO’s, Standortanwalt, Landesumweltanwaltschaften

■ Konfliktmanagement und Mediation in Umweltkonflikten

■ Kurzmeldungen

Hinweis zur Datenverarbeitung nach DSGVO

Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg hat Ihre Kontaktdaten (Vor- und Nachname sowie E-Mail-Adresse) für die Versendung unseres quartalsmäßig erscheinenden Newsletters „LUA-Notizen“ elektronisch gespeichert. Sie erhalten diesen Newsletter auf Grund ihres vorhergehenden (inzwischen eingestellten) Bezugs in Papierform, aufgrund ihrer Anmeldung bzw auf Basis unseres gesetzlichen Auftrags über die Tätigkeiten der Landesumweltanwaltschaft regelmäßig zu berichten.

Wir weisen darauf hin, dass wir Ihre Daten ausschließlich für den Versand des Newsletters verwenden. Sie haben jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung und auch Löschung Ihrer Daten. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung bzw. zu Ihren Rechten nach der seit dem 25.5.2018 in der EU in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung

Sollten Sie in Zukunft die Zusendung dieses Newsletters nicht mehr wünschen oder den neuen Datenschutzbestimmungen nicht zustimmen, dürfen wir Sie höflich ersuchen, sich über den nachfolgenden Link Abmeldung LUA-Notizen abzumelden. Wir werden Ihre Daten dann umgehend aus unserer Datenbank löschen. 

Wir würden uns freuen, Sie weiterhin über Neuigkeiten und Interessantes im Natur- und Umweltschutz informieren zu dürfen und freuen uns auch jederzeit über Ihr Feedback!

▲ Nach oben

Editorial

Wolfgang Wiener
Wolfgang Wiener. Foto: Robert Ratzer

Der Sommer wird von der LUA traditionell genutzt um Ausgleichsmaßnahmen, die Umsetzung von Naturschutzauflagen oder die Entwicklung von eingriffsmindernden Maßnahmen überprüfen zu lassen. 2018 wurde der vor 11 Jahren in einem UVP-Verfahren bewilligte Steinbruch „Scheukofen“ in der Sulzau von Bettina Leitner akribisch genau untersucht und in einem mit vielen Bildern dokumentierten Bericht sehen wir beispielsweise die Wirksamkeit, aber auch das Fehlen von Rekultivierungen hoher Böschungen an Bergbaustraßen und Abbaufeldern. Die erfolgreiche Renaturierung des Mandlinger Moores oder die noch fehlende Naturwaldfläche sind Belege für die Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle aber auch als Nachweis für den Erfolg von Auflagen. Der Bericht steht auf unserer Homepage in der Kategorie „Studien“ zum Nachlesen bereit.

Die teilweise heftig und emotional geführte Auseinandersetzung zwischen Landwirtschaft und Naturschutz führt zu seltsamen Ergebnissen. Derzeit wird überlegt die Erhebung von geschützten Lebensräumen (Biotope) einzustellen. Das könnte die ohnehin stark bedrohten Lebensräume weiter gefährden und stellt die Kompetenz der Landwirtschaft als Schützer der Heimat gewaltig in Frage. Besser wäre es die Agrarförderungen aus dem Naturschutzbereich an die ökologischen Ergebnisse zu binden, also intakte Biotope zu prämieren, statt sie zu ignorieren!

Auch auf Bundesebene laufen seltsame Diskussionen. Unter der Bezeichnung „Golden Plating“ wird von Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung behauptet Österreich hätte zu viel Umweltschutz, der weit über die europäischen Vorgaben hinausgehe. Welch seltsamer Vorwurf! Zu viel Umweltschutz, obwohl Österreich inzwischen vom Vorreiter zum europäischen Nachzügler in zahlreichen Umweltbereichen geworden ist? Wirtschaftswachstum geht inzwischen wieder vor Gesundheit, neue Betriebe vor sauberer Luft und neue Gewerbegebiete stehen weit vor einer intakten Landschaft. Nachhaltigkeit sieht anders aus!

Überraschenderweise sind zwei unserer Kolleginnen nahezu gleichzeitig in den Mutterschutz gegangen. Wir freuen uns für Susi Popp-Kohlweiss und Nina Leitner und können Susi bereits zu ihrem Sohn Leonhart herzlich gratulieren. Als neue Mitarbeiterinnen begrüßen wir Maria Liebrecht, eine hervorragende Botanikerin aus Niederbayern und Karin Wolfgruber im Sekretariat.

Und mein Stellvertreter Markus Pointinger hat die Ausbildung zum Mediator höchst erfolgreich abgeschlossen, wodurch die Qualität des LUA-Teams noch einmal gesteigert wird.

Ich gratuliere herzlich und wünsche einen schönen Sommer 

Ihr Wolfgang Wiener

▲ Nach oben

LUA-Praktikum 2018: Evaluierung des Tagbau Scheukofen durch Bettina M. Leitner, MSc

Tagbau Scheukofen
Tagbau Scheukofen, Foto: Bettina M. Leitner

Im Rahmen des diesjährig von der LUA vergebenen Sommerpraktikums hat Frau Bettina M. Leitner, MSc. (Biologin im Spezialgebiet Vegetationsökologie, Kartiererin bei der Biotopkartierung des Landes, Leiterin von Umweltbaustellen) im Auftrag der Landesumweltanwaltschaft den Umsetzungsstand des vor 11 Jahren im Rahmen eines UVP-Verfahrens genehmigten und im Jahre 2013 erweiterten Tagbau Scheukofen in der Gemeinde Werfen evaluiert. Von zentralem Interesse waren dabei jene Projektinhalte und die zusätzlich erfolgten Vorschreibungen, die aufgrund ihrer eingriffsmindernden Wirkungen zu einer Verminderung der Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturschutzes führen sollten, sowie die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen. 

Auffällig war, dass zwar jährlich Empfehlungen der Bauaufsicht mit Umsetzungsfristen an Betreiber und Behörde gingen, diese wurde aber dann in den Folgejahren gleichlautend wiederholt und die Fristen jeweils angepasst. In Teilbereichen ist daher eine Umsetzung des Projekts bzw von Auflagen nach wie vor nicht erfolgt. 

Leider kam es auch nicht zu der projektierten Verpflanzung eines Standorts der Orchideenart des „Frauenschuh“, wobei eine erfolgversprechende Verpflanzbarkeit auch immer grundsätzlich umstritten war, hier aber versucht werden sollte. Der Standort ist vermutlich im Rahmen von Rodungsarbeiten zerstört worden. 

Auch eine Ausgleichsmaßnahme konnte wegen eines zwischenzeitig erfolgten Sturmereignisses noch nicht umgesetzt werden, während die Renaturierung des Mandlinger Moores erfolgreich durchgeführt wurde. 

Im Zuge der Geländeerhebungen im Juni 2018 während des Praktikums wurden am Rande des Abbaubereichs Gelbbauchunken vorgefunden. Eine Beratung durch einen Amphibien-Experten zur Schaffung weiterer Strukturen für die Gelbbauchunken wäre hier jedenfalls ratsam.

Die fachlich versierte und engagierte Evaluierung durch Frau Bettina M. Leitner, MSc. füllt einen 80-seitigen Bericht samt Zusammenfassung und Empfehlungen, welcher der Behörde und dem Betreiber des Tagbaus mit der Bitte um Umsetzung übermittelt wurde. Diese Arbeit zeigt auf, wie wichtig eine ständige fachliche Begleitung von Vorhaben, auch mehr als 10 Jahre nach ihrer Genehmigung, ist und wie wichtig auch die behördliche Unterstützung der Bauaufsicht in Form der Festsetzung durchsetzbarer Fristen ist. (mp)

▲ Nach oben

Tätigkeiten und Parteistellung der LUA im Bauverfahren

Bushaltestelle mit markiertem Glas
Bushaltestelle mit markiertem Glas, Gemeinde Koppl, Foto: Rupert Viehauser

Vortrag im Rahmen der Bauamtsleitertagung

Im Rahmen der 38. Bauamtsleitertagung im Flachgau am 17.04.2018 nahm die LUA die Einladung zu einem Vortrag gerne an und berichtete über ihre Tätigkeiten und Wahrnehmung der Parteistellung im Bauverfahren. Hier konnte die LUA abseits von konkreten Verfahren die von ihr auch in Bauverfahren zu verfolgenden Zielsetzungen erläutern, die ihr vom Landesgesetzgeber aufgetragen wurden und daher auch in den bestimmten Bauverfahren zu berücksichtigen sind.

Die Parteistellung der LUA im Bauverfahren ist im § 8 LUA-G geregelt und betrifft:

1. die Errichtung und wesentliche Änderung von bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbauten;

2. die Errichtung und wesentliche Änderung von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbauten in der freien Landschaft und

3. die Errichtung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG:

  • freistehende Industrieschornsteine,
  • Tribünenanlagen,
  • Flutlichtbauwerke,
  • Traglufthallen,
  • Windkraftanlagen,
  • Zelte mit überdachter Fläche > 50 m²,
  • Wohnwagen außerhalb eines Campingplatzes (nicht ortsbeweglich ausgestattet bzw. Nutzung als (Zweit-)Wohnung).

Die zu verfolgenden Zielsetzungen sind in § 1 LUA-G geregelt und betreffen:

1. die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen;

2. die Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt

  • z.B. Beeinträchtigungen von Luft, Wasser, Boden oder durch Lärm;
  • da es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt, sind auch vergleichbare Einwirkungen wie z.B. Licht umfasst;

3. die Vermeidung bzw. Verbesserung von Beeinträchtigungen

  • des Landschaftsbildes und
  • des Naturhaushaltes.

Die Begriffsbestimmung des Landschaftsbildes findet sich in § 5 Z 17a NSchG. Darunter wird der optische Eindruck einer Landschaft von jedem Blickpunkt aus verstanden. Der Erhalt hat seine Berechtigung aufgrund seines ästhetischen Werts, der Identität der Bevölkerung, des Erholungswertes und des wirtschaftlichen Wertes z.B. für den Tourismus usw. Das Landschaftsbild kann durch auffällige Bauten, die im starken Kontrast zur Umgebung stehen wesentlich beeinträchtigt werden. Zur Vermeidung bzw. Verminderung wichtig sind die Standortwahl, Form und Größe des Gebäudes, die verwendeten Farben und Materialien. Mit Bepflanzungen kann der Eingriff durch die bessere Einbindung in die umgebende Landschaft oft abgemindert werden.

Unter Naturhaushalt wird nach § 5 Z 21 NSchG das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt verstanden. Der Schutz des Naturhaushaltes vor Beeinträchtigungen wird immer wichtiger, da der Druck auf die Naturräume immer größer wird und der Artenrückgang dramatisch voranschreitet. Jüngst veröffentlichte wissenschaftliche Langzeitstudien berichten von bis zu ca. 80% Rückgang der Insektenbiomasse sowie unterschiedlicher Kulturlandschaftsvögel und Amphibien. Das hat Auswirkungen auf ganze Ökosysteme und ihre Leistungen wie die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Rohstoffen, Reinigung von Luft und Wasser, Retention und Erosionsschutz, auf die Bestäubung und die gesamte Nahrungskette. Wir berichteten über den Artenrückgang in den letzten LUA-Notizen 2018 No 1. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Schutz von Lebensräumen und Arten finden sich in den §§ 24, 26 und 29-34 NSchG.

Im Zuge von Baumaßnahmen kommt es oft durch Entfernung von Gehölzen, Verwendung von großen Glasflächen und Installation von Lichtanlagen zu problematischen Eingriffen in den Naturhaushalt. Werden Hecken, Gehölzgruppen, alte Bäume, Alleen, Hausbäume, Streuobstwiesen udgl. entfernt, kommt es damit auch zu einer Zerstörung von Lebensraum und Nahrungsquellen vieler Tierarten. Deshalb sollte zuerst die Notwendigkeit der Fällungen hinterfragt werden. Wenn grobe Rückschnitte und Fällungen notwendig sind, dürfen diese aufgrund des Artenschutzes nur außerhalb der Vogelbrutzeit durchgeführt werden und sind daher vom 1. März bis 15. August nicht zulässig. Für die gefällten Bäume bzw. Hecken sind Ersatzpflanzungen mit standortgerechten, heimischen Gehölzen vorzusehen.

Ein großes Problem ist der Trend zu immer mehr Glasflächen, da durchsichtige Glasflächen von Vögeln nicht als Hindernis wahrgenommen werden sowie reflektierende Glasflächen die Umgebung spiegeln und einen natürlichen Lebensraum vortäuschen. Weil Vögel im Flug dagegen prallen, wirkt Glas sehr häufig als Vogelfalle. Eine derartige Kollision überlebt ein Großteil der Vögel nicht und mittlerweile ist der Tod an Glasscheiben eine der häufigsten vom Menschen verursachten Todesursachen bei Vögeln. Deshalb muss Spiegelung und Durchsicht entschärft werden durch Verwendung von Glas mit einem Reflexionsgrad von max. 15% und markiertem Vogelschutzglas nach der ON-Regel 191040 mit geprüften Mustern oder fix installierten Sonnenschutzelementen, Mückengittern usw. Um effektiv gegen Vogelanprall zu wirken, dürfen die Zwischenräume bei Mustern und Dekorationen auf Glas nicht größer sein als eine Handfläche. Mehr dazu findet man unter http://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/voegel_glas_licht_2012.pdf

Auch die immer noch zunehmende Außenbeleuchtung bzw. Verwendung von künstlichem Licht ist ein Problem für Naturhaushalt und Landschaft, aber auch für die menschliche Gesundheit, da der physiologische Tag-Nacht-Rhythmus beeinträchtigt wird. Künstliches Licht hat negative Auswirkungen auf unterschiedliche Tiergruppen wie z.B. Insekten, Vögel, Säugetiere, Amphibien und Fische sowie auf Pflanzen und Ökosysteme. Beeinflusst wird u.a. die Orientierung durch Anlockung (Insekten) bzw. Ablenkung (Vogelzug), Futtersuche (Räuber-Beute), Ruhephasen, Fortpflanzung usw. Auch bei der Verwendung von künstlichem Licht sollte daher zuerst die Notwendigkeit hinterfragt und unnötiges Licht vermieden werden. Dabei ist auch zu bedenken, dass mehr Licht zwar u.U. das subjektive Sicherheitsempfinden erhöht, aber nicht zu geringeren Kriminalitätsraten führt. Bei notwendigem Licht sollten Anforderungen an die maximale Beleuchtungsstärke und -dauer, UV-Anteil und Einschränkung auf die zu beleuchtenden Flächen eingehalten werden. Nähere Informationen dazu gibt es im Lichtleitfaden unter https://www.salzburg.gv.at/gesundheit_/Documents/%C3%96sterreichischer-Leitfaden-Aussenbeleuchtung.pdf

Auch hingewiesen wurde einerseits auf den Artenschutz nach den §§ 29-34 NSchG, dessen Verbotstatbestände für jeden gelten, weshalb die Verwirklichung bereits im Bauverfahren vermieden werden sollte.  Andererseits gilt auch der Lebensraumschutz nach § 24 NSchG trotz einer ggf. bestehenden Baulandwidmung und sollte bereits im Bauverfahren berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann das Vorhandensein geschützter Lebensräume über die Biotopkartierung im SAGISonline abgerufen werden. Somit können viele Probleme bereits von Beginn an vermieden bzw. vermindert werden.

Einen Monat nach der Tagung teilte uns die Gemeinde Koppl mit, dass die neue Bushaltestelle in Guggenthal, die fast nur aus Glasflächen besteht, nun zum Vogelschutz markiert wurde. Die LUA freut sich, dass durch die Bewusstseinsbildung bereits eine Verbesserung erreicht wurde und bedankt sich beim Bauamtsleiter der Gemeinde Koppl, Herrn Rupert Viehauser. (gs)

▲ Nach oben

Von Flussregenpfeifern und Truckern

Flussregenpfeifer
Flussregenpfeifer, Foto: Andreas Trepte (Wikimedia commons)

Der Flussregenpfeifer ist im Bundesland Salzburg vom Aussterben bedroht. Als Kiesbrüter sind die kleinen Watvögel auf überwiegend vegetationsfreie Schotterflächen angewiesen. Ihre ursprünglichen Lebensräume, die großen Schotterflächen naturnaher Flüsse, sind fast überall den Gewässerregulierungen zum Opfer gefallen. Die Vögel weichen daher in Sekundärlebensräume aus und so gibt es von den Ruderalflächen im Gewerbegebiet Urstein seit einigen Jahren Brutnachweise.

Als Ende April 2018 ein Truckertreffen auf der vom Flussregenpfeifer als Brutplatz genutzten Fläche stattfinden sollte, schlugen Ornithologen daher Alarm. Für die Veranstaltung lag keine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vor. Aber um die Veranstaltung nicht zu behindern, wurden – mit Absegnung der Naturschutzbehörden – die Eier des Flussregenpfeifers eingesammelt, um sie künstlich auszubrüten. Die Jungvögel sollten dann wieder in Urstein freigelassen werden.

Auch wenn die an der „Rettung“ Beteiligten in bester Absicht handelten, war die Aktion nicht fertig gedacht, wie der LUA auch von der Konrad-Lorenz-Forschungsstelle für Ethologie in Grünau im Almtal bestätigt wurde. Flussregenpfeifer sind zwar von Natur aus Nestflüchter, werden aber von den Eltern bis nach dem Flüggewerden betreut. Die im Brutapparat ausgebrüteten Jungvögel haben weder gelernt natürliche Nahrung zu finden und zu erbeuten, sie kennen auch ihren angestammten Lebensraum nicht und wissen auch nichts über Feinde und Gefahren in der Natur. Nach dem Freilassen haben diese Vögel daher kaum Überlebenschancen und bestenfalls enden die mit viel Aufwand und Herzblut aufgepäppelten Jungtiere als Futter für Fressfeinde. Aber aufgrund der fehlenden oder falschen sexuellen Prägung, wären diese Individuen für die Population ohnedies verloren.

Die Rettung der Eier mag aus Tierschutzgründen gerechtfertigt erscheinen. Dabei muss man sich aber die Frage gefallen lassen, ob nicht der Embryo im Ei bei seinem Absterben weniger leidet, als der ohne Überlebenschancen ausgesetzte Jungvogel? Mit effektivem und rechtlich korrekten Artenschutz hatte dies aber nichts zu tun. 

Seitens der LUA wird daher klar festgehalten, dass das Bergen und künstliche Ausbrüten von Vögeln und die nachfolgende Freilassung der Jungtiere eine Umgehung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen darstellt und daher weder naturschutzfachlich noch artenschutzrechtlich akzeptiert werden kann. Die in diesem Fall versuchte Entschärfung eines Artenschutzkonfliktes erscheint zwar als vordergründig einfache Lösung, zeigt aber, dass die populäre Devise „Alles ist möglich“ in der Natur aber eben doch nicht gilt. Zukünftig gilt es daher von Seiten des Naturschutzes offensiv über den Artenschutz zu informieren, Flächen wie diese in der Brutzeit effektiv frei zuhalten und zur Not auch einmal eine Veranstaltung abzusagen.

PS: Erfreulicherweise haben die Flussregenpfeifer das Truckertreffen als kurzfristige Katastrophe, ähnlich einem Hochwasser, das auch im natürlichen Flusslebensraum stattfindet, eingestuft. Sie sind danach wieder zurückgekehrt und haben ein Ersatzgelege angelegt, von dem zu hoffen ist, dass diese Jungvögel überlebt haben. (sw).

▲ Nach oben

NGO’s, Standortanwalt, Landesumweltanwaltschaften

Notwendige Abgrenzungen im neuen Getümmel der Parteien

Nach vielen Jahren der Diskussion über das „Wann“ und „Wie“ hat der Bund im Lichte einer drohenden Vertragsverletzung nun den ersten Schritt gesetzt und die Beteiligungsrechte der Aarhus-Konvention für NGO’s im AWG, im IG-Luft und im WRG – jeweils ganz unterschiedlich – umgesetzt. Der sachlich beste Weg einer Gesamtumsetzung durch ein einziges Bundesgesetz bleibt damit leider unbeschritten. In der Folge ist eine weitere Rechtszersplitterung, auch auf Landesebene zu erwarten. Daneben sind – zusätzlich zu den Aarhus-Parteien – weitere Beteiligte in Umweltverfahren zu erwarten: der noch nicht näher bekannte „Standortanwalt“ für Industrie und Wirtschaft in jedem Bundesland. 

In diesem Getümmel ist es aufgrund der unterschiedlichen Rollen der Parteien erforderlich auf wichtige Abgrenzungen zueinander hinzuweisen und offen zu legen, wer welche Aufgaben und Interessen verfolgt. Die Landesumweltanwaltschaften sind nämlich längst nicht mehr bloß ein Ersatz für die Beteiligung der Öffentlichkeit, die in der Regel berechtigte und wichtige Eigen- und Partikualarinteressen verfolgt. Die Landesumweltanwaltschaften Österreichs haben ein darüber hinaus reichendes Leistungsverzeichnis mit Alleinstellungsmerkmalen, das laufend angepasst und aktualisiert wird. Über den Einzelfall hinaus sind die Landesumweltanwaltschaften Österreichs daher eine übergeordnete Anlaufstelle und Partner für Bürger, Gemeinden und Politik.

► Die Umweltanwaltschaften Österreichs sind die einzigen Einrichtungen, die überparteilich und frei von Weisungen die Interessen von Natur und Umwelt vertreten. Sie sind in der Lage, themenübergreifend, interdisziplinär und unbürokratisch Angelegenheiten der Umwelt- und Lebensqualität zu bearbeiten und gewährleisten den derzeitigen Standard im Natur- und Umweltschutz.

► Aufgrund ihrer rechtlichen und strukturellen Verankerung vertreten Sie die Interessen von Natur und Umwelt aus rein fachlich-sachlicher Perspektive.

► Auf Basis ihres gesetzlichen Auftrags nehmen sie ihre Aufgaben kompetent und objektiv wahr - ohne Rücksicht auf Mitgliederinteressen bzw. vordergründige Öffentlichkeitswirksamkeit.

► Die Umweltanwaltschaften Österreichs haben Parteistellung in vielen umweltrelevanten Verfahren, um Natur und Umwelt eine kraftvolle unverzichtbare Stimme zu geben. 

► Sie helfen beim Verständnis von rechtlichen Rahmenbedingungen, geben Orientierung und leisten somit wertvolle „Übersetzungsarbeit“ für Gemeinden, BürgerInnen und unterschiedliche Interessensgruppen.

► Sie sind Anlaufstelle für Umwelt- und Naturinteressierte und gehen Beschwerden und Missständen konsequent nach.

► Die Umweltanwaltschaften Österreichs vermitteln in vielen Fällen zwischen unterschiedlichen Interessen in Bezug auf die Nutzung von Natur und Umwelt - in Einzelfällen auch mithilfe von Mediation. Hier tragen sie wesentlich zur Entlastung von Politik und Verwaltung in Konfliktsituationen bei.

► Sie setzen ihre umfassende Kompetenz bei der Erarbeitung von Rechtsnormen und fachlichen Programmen bzw. „Good practice-Projekten“ im Bereich des Umwelt-, Natur- und Gesundheitsschutzes ein.

► Sie sind Impulsgeber und Innovationsbringer zur Sicherung von Lebens- und Umweltqualität auch für nachfolgende Generationen. In diesem Zusammenhang setzen sie sich für eine Energie- und Verkehrswende ein, die Natur- und Umweltschutzinteressen als gleichwertig sieht.

► Die Umweltanwaltschaften Österreichs treten klar und engagiert gegen überschießende Begehrlichkeiten gegenüber Natur und Umwelt auf, wobei sie auch auf andere Interessen Rücksicht nehmen. Gegründet als erkannte Notwendigkeit infolge schwerwiegender Umweltkonflikte wie etwa „Zwentendorf“ oder „Hainburg“ stellen die Umweltanwaltschaften Österreichs sicher, dass Natur- und Umwelt eine starke Vertretung im rechtlichen Gefüge sowie im öffentlichen Diskurs haben.

▲ Nach oben

Konfliktmanagement und Mediation in Umweltkonflikten

"Den Kopf in den Sand zu stecken, verbessert die Aussicht nicht." (Anais Nin)

Nach den Vorgaben des LUA-Gesetzes hat die Landesumweltanwaltschaft neben der Teilnahme an verschiedenen Verwaltungsverfahren auch die ausdrücklich genannten gesetzlichen Aufgaben die Bevölkerung in Umweltfragen zu beraten und in Konfliktfällen bei Umweltschutzfragen zu vermitteln. Es kommt regelmäßig vor, dass Personen von einem Vorhaben direkt oder mittelbar betroffen sind, im Genehmigungsverfahren aber keine Rechtsstellung haben und deshalb außerhalb von Verfahren gegen solche Projekte protestieren. Es kommt auch vor, dass Projekte und Anträge aufgrund von bestehenden Nachbarschaftskonflikten seltsame, mitunter auch natur- und umweltbelastende Ausmaße annehmen, um ja nicht mit dem Nachbarn reden oder verhandeln zu müssen. 

„Wer was gelten will, muss andere gelten lassen.“ (Johann Wolfgang von Goethe)

All diese und ähnliche Konflikte können nicht oder nur schwerlich in den jeweiligen Verwaltungsverfahren behandelt werden und bleiben daher oftmals auch weiterhin bestehen. Die Lösung solcher Konflikte benötigt aber eine andere Ebene der Bearbeitung und manchmal auch eine professionelle Begleitung. Das Ergebnis kann eine gemeinsame Lösung sein, die von allen mitgetragen werden kann und die sowohl natürliche als auch behördliche Ressourcen schont.

Der Optimalfall ist die Durchführung einer sogenannten „Mediation“ mit einem Interessenausgleich für alle Beteiligten und mit einer belastbaren Lösung in Form einer gemeinsamen Vereinbarung – im Gegensatz zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, die immer zu Lasten eines Beteiligten ausgeht. Mediation ist ein freiwilliger, von Behörden und Gerichten unabhängiger Prozess, in dem die Beteiligten übereinkommen, unter dem Beistand eines neutralen und unparteiischen Vermittlers in vertraulicher Weise ihre grundsätzlichen Standpunkte auszutauschen, ihre Konfliktpunkte offen zu legen, zu strukturieren, mit dem Ziel, im gemeinsamen Gespräch Alternativen und Optionen zu erarbeiten und schließlich zu einem einvernehmlichen und eigenverantwortlichen Ergebnis zu kommen. 

Neben einer klassischen Mediation können aber auch angeleitete Vermittlungsgespräche wesentlich dazu beitragen Konfliktsituationen „gesichtswahrend“ zu überwinden. 

„Wenn man als Werkzeug nur einen Hammer hat, sieht jedes Problem wie ein Nagel aus.“ (Paul Watzlawick)

Der Schlüssel für die Erarbeitung nachhaltiger Lösungen ist das Herstellen von gegenseitigem Verständnis. Tagtäglich sind wir in der Kommunikation mit anderen gefordert das Gesagte auch richtig einzuordnen und so zu verstehen, wie es gemeint war. Denn jede Aussage („Der Wein ist aus.“) kann vier unterschiedliche Botschaften beinhalten: eine sachliche Feststellung („Es ist kein Wein mehr da“), einen Appell („Hole eine neue Flasche“), einen Beziehungshinweis („Du kümmerst Dich nicht genug um mich.“) oder eine Selbstkundgabe („Ich bin noch durstig“). Ob jede Aussage aber auch beim Empfänger auf der gemeinten Ebene ankommt, entscheidet oft über Verständnis oder Unverständnis und kann konliktauslösend oder -verstärkend wirken. 

„Dass wir miteinander reden können, macht uns zu Menschen.“ (Karl Jaspers)

Mit dem Abschluss der knapp zweijährigen Ausbildung zum Mediator nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz erweitert der LUA-Jurist Mag. Markus Pointinger nicht nur sein eigenes persönliches Portfolio, sondern auch das Leistungsangebot der LUA über die gesetzlichen Anforderungen der Vermittlung in Konfliktfällen hinaus. In Umweltkonflikten kann die LUA daher zukünftig verstärkt eine professionelle und vertrauliche Begleitung und Vermittlung zur Erarbeitung nachhaltiger Lösungen anbieten. 

„Man kann das Leben nur rückwärts verstehen, aber man muss es vorwärts leben.“ (Sören Kierkegaard)

▲ Nach oben

Kurzmeldungen

► Gratulation zur Geburt ► Karenzvertretungen ► Wieviel ist eine Freileitung im Naturschutzverfahren wert? ► Raumordnung: Wie rechtlich sicher muss eine ausreichende Erschließung sein? ► Gesetzes-Novellen zum Umweltrecht: Begutachtungsverfahren

Herzlichst Willkommen Leonhart!

Das Team der LUA freut sich ganz besonders mit ihrer karenzierten Kollegin Susanne Popp-Kohlweiss und deren Mann Ingulf über ihren gemeinsamen Sohn Leonhart, der am 6. Juli zur Welt gekommen ist! Wir wünschen auch auf diesem Weg alles Liebe und Gute im neuen Leben zu dritt!

Karenzvertretung: Maria Liebrecht, MSc

Als Vertretung für die Zeit der Karenz von Susanne Popp-Kohlweiss MSc übernimmt Frau Maria Liebrecht MSc den Arbeitsbereich als Vegetationsökologin. Maria Liebrecht hat an der Paris Lodron Universität in Salzburg das Masterstudium der Biologie mit dem Schwerpunkt Ökologie und Evolution abgeschlossen. Im Rahmen der Masterarbeit befasste sie sich ausführlich mit der Verbreitung, Ökologie und Populationsgenetik des FFH-geschützten Laubmoos Dicranum viride (Grünes Besenmoos). Besonderes Augenmerk während des Studiums und durch diverse Nebentätigkeiten (Kartiererin der Salzburger Biotopkartierung) galt der Vegetationsökologie und Naturschutz. Unter anderem ist sie seit 5 Jahren aktives Mitglied bei der Salzburger Botanischen Arbeitsgemeinschaft (Sabotag) und der Biotopschutzgruppe HALM.

Karenzvertretung: Karin Wolfgruber

Auch unsere langjährige Leiterin des LUA-Sekretariats, Frau Nina Leitner, hat die LUA für die Zeit der Mutterschaftskarenz verlassen (noch dürfen wir nicht gratulieren). Als ihre Vertreterin möchten wir Frau Karin Wolfgruber vorstellen. Nach der am Abendgymnasium nachgeholten Matura und dem parallel dazu erlangten Diplom am HTL Kolleg für Medientechnik und Medienmanagement folgte ein Studium von Recht und Wirtschaft, welches sie später durch mehrjährige Tätigkeit in großen Handels- und Tourismusunternehmen ersetzte. Auf der Suche nach einer Möglichkeit zu einer sinnvolleren Aufgabe hat sie die Chance, verschiedene Bereiche in der Landesumweltanwaltschaft unterstützen zu können, beim Schopf ergriffen. Ihr starkes Interesse und privates Engagement für den Umwelt- und Artenschutz ist nun auch ein berufliches geworden.

Wieviel ist eine Freileitung im Naturschutzverfahren wert?

„Das kommt drauf an“ ist eine Antwort, die zunächst einmal nicht unerwartet ist. Die LUA hatte sich im Rahmen des 380kV-UVP-Verfahren aber schon in ihrer ersten Stellungnahme intensiver mit dieser Frage beschäftigt und bemängelt, dass die Berechnung des Eingriffs bzw des Ausgleichs im Vergleich zur tagtäglichen Praxis in Naturschutzverfahren äußerst gering ausfällt. „Günstig“ für den Antragsteller also, schlecht für die Natur.

In einem anderen Fall erfolgte jüngst auf Basis „amtsinterner Vorgaben“ des Sachverständigendienstes Naturschutz die Bewertung einer 30kV-Leitung in einem Landschaftsschutzgebiet. Diese soll laut Antrag verkabelt werden und eben diese Verkabelung soll als Ausgleichsmaßnahme für andere zukünftige Eingriffe in die Natur als Guthabenkonto dienen. Augenfällig dabei war aber, dass die behördliche Berechnungsvorgabe für die 30kv-Leitung im Vergleich zur Berechnung im 380-kV-UVP-Verfahren ein mehr als 7-fach höheres Ergebnis brachte. Die 30kV-Leitung auf 10 m hohen Holzmasten wurde also weitaus gewichtiger bewertet als eine 380kV-Leitung auf 50m hohen Stahl-Masten und mehreren Seilebenen.

Eine Analyse und Gegenüberstellung beider Berechnungsmethoden ergab, dass im 380-kV-UVP-Verfahren einerseits die durch den Bau beanspruchten Flächen um den Faktor 4, und andererseits der Naturhaushalt (insbesondere Ornithologie) um den Faktor 3 bzw 4 zu niedrig angenommen wurden. Im Ergebnis hätte daher im UVP-Verfahren ein weitaus höherer Ausgleich für die Entwertung der Natur vorgeschrieben werden müssen, was auch dem BVwG im noch nicht entschiedenen Beschwerdeverfahren ergänzend mitgeteilt wurde.

Raumordnung: Wie rechtlich sicher muss eine ausreichende Erschließung sein?

Anlässlich der beantragten Errichtung einer Zufahrtsstraße – quer über die grüne Wiese landwirtschaftlich genutzter Flächen und teilweise Schipisten – zu einem bereits wegemäßig erschlossenen und im „Bauland-Sonderfläche“ errichteten Objekt stellte sich die Frage nach der Erforderlichkeit einer zweiten Zufahrt. Der Grund war die Zurückziehung der bloß zivilrechtlich abgegebenen, aber nicht verbücherten Zustimmung zur Mitbenutzung einer schon bestandenen Straße. Dadurch verlor das gewerblich genutzte Gebäude die Berechtigung zur Zufahrt und es musste eine Alternative gefunden werden. Seitens der LUA wurde in Frage gestellt, ob mit einer solchen Vorgangsweise nicht generell allenorts Sonderflächenwidmungen vorgenommen und erst nachträglich „rechtlich gesichert“ erschlossen werden könnten. Dies würde möglicherweise „unmögliche“ Standorte leichter möglich machen und zuvor unbelastete Räume und Ressourcen stärker belasten. Eine Anfrage bei der Aufsichtsbehörde Abteilung 10 Raumplanung ergab, dass das Vorliegen von Dienstbarkeitsverträgen mit Zustimmung zur Einverleibung ausreiche. Zwar sei eine „Öffentlichkeitserklärung“ von Straßen nach Bebauungsgrundlagen-Gesetz und Landesstraßen-Gesetz zu bevorzugen, doch es dürften auch bloß zivilrechtliche Vereinbarungen nicht unberücksichtigt bleiben. Aus gegebenem Anlass wird daher angeregt die Vollzugspraxis in diesem Punkt zu überdenken.

Bundes-Novellen am „Fließband“

Neben anderen Regelungsbereichen hat die Bundesregierung jüngst auch im Umweltbereich eine Reihe von Gesetzes-Novellen veröffentlicht, die sowohl die von der EU eingemahnte Aarhus-Umsetzung betreffen, als auch die von Interessenvertretern geforderten „Beschleunigungen“. Zu folgenden Gesetzesvorschlägen laufen noch folgende Stellungnahmefristen (ohne Gewähr): 

08.08.2018: Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 (61/ME)

08.08.2018: Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Änderung (60/ME)

08.08.2018: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Änderung (59/ME)

09.08.2018: Emissionsgesetz Luft 2018, EG L 2018 (62/ME)

17.08.2018: Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG (67/ME) 

▲ Nach oben

Wenn Sie die LUA-Notizen nicht mehr empfangen wollen,
klicken Sie bitte auf abmelden.

Landesumweltanwaltschaft Salzburg
Membergerstr. 42, A-5020 Salzburg
Tel. +43-662/62 98 05-0
Website: www.lua-sbg.at | Facebook