Photovoltaik und Naturschutz

In den Jahren 2012 und 2013 war die Landesumweltanwaltschaft mit einer Vielzahl an Verfahren zur Bewilligung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf der grünen Wiese befasst und es drohte ein Wildwuchs solcher Kraftwerke der freien Landschaft. Vereinzelte Anlagen zeugen noch heute von der damaligen Goldgräberstimmung.

Schnell wurde klar, dass eine solche Entwicklung vom Gesetzgeber nicht gewünscht ist, weil sie mit mannigfaltigen anderen Interessen (Landwirtschaft und Bodenschutz, Naturgefahren, Forst, Naturschutz, Wasserwirtschaft und Raumordnung) in Konflikt steht, gleichzeitig aber bereits versiegelte Flächen ein enormes Potential zur Energiegewinnung aus Sonnenkraft aufweisen. Das Land Salzburg hat dazu für alle Gebäude und Flächen im Bundesland auf Basis von Laserscan-Daten und des digitalen Geländemodells des Landes Salzburg die Jahressumme der Einstrahlung durch die Sonne in kWh/m² flächendeckend berechnet. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann so das Solarpotential an seinem Gebäude im SAGIS abrufen. Österreich verfügte 2018 über eine installierte Nennleistung von 1.433 MWpeak, Deutschland 45.277, Italien 20.107, Großbritannien 13.054, Niederlande und Belgien rund 4.300, Griechenland 2.651 MWpeak (Quelle: Wikipedia). Im Klima und Energie Masterplan 2020 des Landes Salzburg aus dem Jahr 2015 wird das Ausbaupotential für Photovoltaik und Solarwärme mit 550 TJ (378 und 172 TJ) beziffert. Ziel des Regierungsprogramms 2020 der österreichischen Bundesregierung ist die Ausstattung von 1 Million Dächer mit Photovoltaikanlagen und ein Ausbauziel von zusätzlich 11 TWh (=39600 TJ) bis 2030. Dazu sollen österreichweit Vereinfachungen der rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt werden.

Die Bewilligungsfreistellungen für PV-Anlagen auf Dächern, an Wandflächen, Geländern, Balkonen, Brüstungen etc einerseits und die Pflicht zur Flächenwidmung und Errichtungsbewilligung auf Freiflächen andererseits, hat 2013 zu einem „de-facto-Stopp“ solcher Anlagen auf der grünen Wiese geführt. Im damals vom Land Salzburg, Abteilung Raumplanung, erarbeiteten Leitfaden Photovoltaik, Kriterien für die Ausweisung von Flächen als Grünland-Solaranlagen (GSA) zur Errichtung von freistehenden PV-Anlagen, Stand 10-02-2014 (unveröffentlicht), sind alle Kriterien für eine Flächenwidmung samt Ausschlusskriterien zusammengefasst. Die ehemalige LUA-Mitarbeiterin Dr. Julia Hopfgartner hat in der Zeitschrift „Recht der Umwelt – RdU“ vom Juni 2013/03, Seite 107, den damaligen Stand der gesetzlichen Regelungen zusammengefasst, der heute noch weitgehend gültig ist.

Unabhängig von den nach wie vor bestehenden uneinheitlichen Schwellenwerten für Anzeige- oder Bewilligungsverfahren in den einzelnen Materiengesetzen (Bewilligungspflichten bestehen nach dem Landes-Elektrizitätsgesetz und nach dem Baupolizeigesetz, alternativ nach der Gewerbeordnung für Betriebsanlagen; im Naturschutzgesetz bestehen Bewilligungspflichten für sämtliche Maßnahmen in geschützten Bereichen und Eingriffsverbote hinsichtlich geschützter Arten), gilt für den Bereich des Naturschutzes unverändert:

Ausschlusskriterien bestehen jedenfalls für

  • Schutzgebiete (Europa-, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, und alle anderen geschützten Gebiete und Gebilde)
  • Standorte mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit (geschützte Lebensräume gemäß § 24 NSchG)
  • Lebensräume bzw Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tier- und Pflanzenarten

Darüber hinaus sind im Einzelfall Geländeveränderungen über 5.000 m² bewilligungspflichtig, wobei sich bei mehreren Projekten herausgestellt hat, dass die tatsächlich erforderlichen Eingriffe zur Aufstellung einer PV-Anlage über die Punktfundamente hinausgehen und regelmäßig weitaus größere Flächen betreffen und beeinträchtigen.

In Einzelfällen bestehen auch in Schutzgebieten auf Dachflächen von Gebäuden Bewilligungspflichten für PV-Anlagen: Insbesondere dort, wo es um die geschützte naturnahe Kulturlandschaft geht und wo beispielsweise die Vorschreibung von Holzschindel-Dächern ein Kriterium ist, um überhaupt eine Bewilligungsfähigkeit für ein neues Gebäude erst zu erreichen, ist eine nachträgliche Überbauung solcher Dächer mit PV-Anlagen kontraproduktiv. In solchen Fällen sind jedenfalls Alternativen zu prüfen.

Letztendlich ist auch bei PV-Anlagen immer darauf zu achten, dass keine spiegelnden Oberflächen verwendet werden: Blendungen und Spiegelungen wirken sich negativ auf das Landschaftsbild und den Artenschutz aus. Matte Oberflächen sind daher bereits bei der Planung zu berücksichtigen. Immer öfter werden auch Dachschindeln mit integrierten PV-Zellen verwendet, die von normalen Dachschindeln kaum mehr zu unterscheiden sind. Die Nutzung von Sonnenenergie kann auf diese Weise völlig unbemerkt und ohne weitere Belastungen für Mensch und Natur erfolgen. (mp)