Forststraße "Thomanalpl" im Europa-, Naturschutz- und Landschaftsschutz-Gebiet nicht bewilligungsfähig
Landesverwaltungsgericht bestätigt Umweltanwaltschaft
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat der Beschwerde der LUA mit Urteil vom 12.03.2015, Zahl LVwG-1/145/8-2015, Recht gegeben und die Bewilligung der Salzburger Landesregierung für die Errichtung der Forststraße "Thomanalplstraße" in Golling im Natura-2000- und Naturschutz-Gebiet Kalkhochalpen sowie im Landschaftsschutzgebiet Göll-, Hagen-, Hochköniggebirge, Steinernes Meer aufgehoben.
"Die Errichtung einer Forststraße in einem naturbelassenem Waldgebiet ist bereits für einen Laien als eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erkennbar" heißt es im Erkenntnis. Durch den Bau im Steilgelände und der damit verbundenen Zerstörung des naturnahen Waldes ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtypus "Waldmeister-Buchenwald" gegeben. Damit widerspricht das Projekt der Forststraße den Zielen des Schutzgebietes und ist auch nicht ausgleichsfähig. Das Vorliegen öffentlicher Interessen wurde bereits erstinstanzlich von der Landesregierung verneint. Die Bewilligung wurde daher vom Landesverwaltungsgericht versagt.