LUA-Notizen 1/2026
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LUA-Notizen

LUA-Notizen 1/2026

In diesem Newsletter

■ Editorial

■ Austrocknung als Gefahr für das Hundsfeldmoor und das Rotsternige Blaukehlchen

■ Bleiben zum Hochwasserschutz nur noch die Schutzgebiete übrig?

■ Hochwasserschutz in der Nationalpark-Kernzone Felbertal/Hintersee – Beschwerde der LUA

■ Alpensalamander – Amphib des Jahres zunehmend bedroht durch Straßenbau und Klimaveränderung

■ Subalpine Zwergstrauchheiden - Einfach verpflanzbar?

■ EuGH hält mit aktuellem Urteil zur Vogelschutz-Richtlinie grundsätzlich am Individuenschutz fest

■ Eignung von Ausgleichsmaßnahmen – Vermeidung der Schädigung von Naturschutzinteressen

Editorial

(c) Gishild Schaufler, Umweltanwältin

Der Welterschöpfungstag wurde heuer in Österreich am 2. April erreicht. Dabei handelt es sich um jenen Tag, an dem wir alle natürlichen Ressourcen verbraucht haben, die sich in einem Jahr regenerieren können. Ab diesem Tag leben wir über unsere Verhältnisse und verbrauchen das Naturkapital auf Kosten künftiger Generationen. Gerade in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie der auch seit Beginn dieses Jahres von unterschiedlichen Interessengruppen und der Politik oft wiederholte Leitsatz: „Naturschutz soll ermöglichen und nicht verhindern“, zu verstehen ist.

Denn auch in den letzten Jahrzehnten mussten die Natur und ihr Schutz immer weiter zurücktreten. Je mehr Fläche verbraucht ist und je enger es wird, umso mehr spitzt sich der Druck auf die letzten Naturräume zu, sodass wir nicht einmal die höchsten Schutzgüter und -gebiete vor Verschlechterungen retten können (siehe Artikel zum Hundsfeldmoor). Dabei geht es nicht nur um einzelne Eingriffe, auf die sich die jeweilige Betrachtung von Projekten immer konzentriert, sondern um eine Vielzahl davon und ihre Summenwirkung. Denn jeder weitere Eingriff kommt zu den bestehenden Beeinträchtigungen hinzu.

Dabei ist immer etwas anderes wichtiger als der Naturschutz, seien es Schigebiete, Hotelprojekte, Straßen, Kraftwerke, neue Gewerbegebiete oder auch der Hochwasserschutz. Letzterer ist natürlich von großer Wichtigkeit und viele Alternativen stehen aufgrund der groben Fehler der Raumordnung in der Vergangenheit nicht mehr zur Verfügung. Doch wenn schon nur mehr Schutzgebiete dafür übrig erscheinen (siehe Artikel über den Hochwasserschutz in Schutzgebieten), ist es hier besonders wichtig, unter größtmöglicher Schonung des Naturkapitals vorzugehen (siehe Artikel über die Beschwerde der LUA in der Nationalpark-Kernzone).

Wir haben offensichtlich immer noch nicht verstanden, dass die Vielfalt an Lebewesen mit ihren unterschiedlichen Wechselwirkungen das Funktionieren unserer Ökosysteme ermöglicht. Dabei geht es um eine Vielzahl von unterschiedlichen Organismen, von den kleinen, unscheinbaren bis hin zu den größeren Tieren und Pflanzen. Es bestehen Wechselbeziehungen zwischen den Lebewesen, die aufeinander aufbauen und das System für uns Menschen leistungsfähig erhalten. Aber mit jeder weiteren verschwundenen Art verliert es an Stabilität und die ökologischen Netzwerke fangen an zu reißen.

Der auch in den Medien häufig wiedergegebene Irrtum, es ginge nur um einzelne Arten oder Tiere und nicht um "das große Ganze", ist fatal. Tatsächlich greifen wir immer wieder in gesamte und komplexe Systeme ein, während wir glauben, dass es „nur ein paar Tiere“ sind, deren Verlust schon nichts ausmachen wird. Populationen hängen von ihren Individuen und Lebensräumen ab, genauso wie umgekehrt Individuen von Populationen abhängen und Lebensräume von ihren Arten. Deshalb kann "das große Ganze" nur geschützt werden, indem wir auch die Funktion der Individuen, ihre gegenseitigen Abhängigkeiten, Wechselwirkungen und Lebensräume anerkennen (siehe Artikel über den Alpensalamander; Artikel über die Zwergstrauchheiden und Artikel über das EuGH-Urteil zum Vogelschutz).

Daher ist auch die Entscheidungskaskade im Naturschutz von Vermeiden, Vermindern und Ausgleichen wichtig und damit der behutsame Umgang mit unserer Natur. Denn der Mensch kann nicht alles so einfach wieder herstellen. Bei unvermeidbaren Eingriffen wird deshalb die Wirksamkeit eines Ausgleichs umso wichtiger (siehe Artikel über die Eignung von Ausgleichsmaßnahmen).

Es geht im Naturschutz daher nicht ums Verhindern, sondern um die Sicherstellung des Naturkapitals, um dessen Leistungsfähigkeit auch für unsere künftigen Generationen zu ermöglichen. Denn wir Menschen sind von der Natur und ihren vielfältigen Lebewesen abhängig, die für sauberes Wasser und saubere Luft sorgen, für Speicherung von Kohlenstoff, Bereitstellung von Nahrung und Rohstoffen und vielen weiteren natürlichen Ressourcen, die wir brauchen. Deshalb liegt Naturschutz auch in unser aller Verantwortung.

Im Namen des gesamten LUA-Teams wünsche ich Frohe Ostern!

Gishild Schaufler

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Austrocknung als Gefahr für das Hundsfeldmoor und das Rotsternige Blaukehlchen

Rotsterniges Blaukehlchen, Foto: Hemma Gressel

Als in den 1970iger Jahren das Vorkommen des Rotsternigen Blaukehlchens im Hundsfeldmoor in Obertauern entdeckt wurde, war dies eine Sensation. Denn Hauptverbreitungsgebiet dieses Singvogels ist die skandinavische Tundra. Die arktisch-alpine Verbreitung wird durch die Lebensraumbedingungen im Hundsfeldmoor ermöglicht, da hier eine mosaikartige Verzahnung von Kleingewässern, Bächen mit deren Uferzonen und kurzrasigen, offenen Moorflächen für die Nahrungssuche sowie Latschenbeständen für die Brut vorhanden sind. Lange Zeit war das Vorkommen im Hundsfeldmoor mit bis zu 20 Brutpaaren das bedeutendste in ganz Österreich bzw. sogar in ganz Mitteleuropa. Neben den wertvollen Moorflächen und dem Vorkommen zahlreicher weiterer gefährdeter Tier- und Pflanzenarten war die Art ein wesentlicher Grund für die Unterschutzstellung des Hundsfeldmoores als Naturschutzgebiet. Die Vielzahl an EU-rechtlich geschützten Arten und Lebensräumen führte auch dazu, dass das Hundsfeldmoor zusätzlich als NATURA 2000-Gebiet sowohl nach der Vogelschutz- als auch der FFH-Richtlinie ausgewiesen wurde.

In den letzten Jahren sind die Bestände des Rotsternigen Blaukehlchens aber stark zurückgegangen. Immer seltener wurden singende oder gar fütternde Individuen beobachtet. Eine aktuelle Kartierung, die im Auftrag der Naturschutzabteilung des Landes über einen Zeitraum von drei Jahren erfolgte, zeigte bei dieser Vogelart einen dramatischen Rückgang. Denn es konnten nur 0 bis 1 Brutrevier im Schutzgebiet nachgewiesen werden. Zwei mögliche Reviere wurden außerhalb des Schutzgebiets festgestellt [1].

Als Gründe für den Rückgang werden in der Publikation neben dem Klimawandel und Störungen durch touristische Nutzung explizit auch die Verschlechterung des Lebensraumes angeführt. Diese wird durch Eingriffe in den Wasserhaushalt des Moores verursacht, darunter die Entwässerung der Skipisten an den umliegenden Hängen, Flächenversiegelung (Straßen, wintertouristische Infrastruktur inkl. Beschneiungsanlagen), aber auch die Ableitung von Wasser über die zentral durch das Schutzgebiet fließende Hundsfeld-Taurach. All diese Eingriffe wirken kumulativ und führen laut Bericht zu einem fortschreitenden Zuwachsen der ehemals stärker vernässten Moorflächen mit Latschengebüschen. Deren zunehmende Dichte und Wuchshöhe bewirken starke Veränderungen der vorhandenen Habitatstrukturen, was sich in der Folge auch auf die Nahrungsverfügbarkeit auswirkt. Die Autoren gehen davon aus, dass diese Strukturveränderungen eine maßgebliche Minderung der Habitatqualität für das Rotsternige Blaukehlchen bewirken.

Zu den genannten Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts des Moores kommt nun eine weitere Wasserentnahme durch die Neufassung der Körnerhausquelle am oberen Rand des Europaschutzgebietes hinzu. Denn nach dem Erkenntnis vom 02.05.2025 (Zahl 405-1/1045/1/20-2025) im 3. Rechtsgang (siehe dazu in den LUA-Notizen 01/2025), dürfen zusätzlich zu vielen anderen Quellfassungen weitere 47,3 Millionen Liter Wasser jährlich entnommen werden. Dieses Wasser wird dem Hundsfeldmoor fehlen und die Verschlechterung beim Schutzgut Rotsterniges Blaukehlchen wird damit weiter verschärft. (sw)

[1] Billinger F., Weber M., Pöhacker J. & Saliger V. (2025): Drastischer Rückgang des Rotsternigen Blaukehlchens (Luscinia svecica svecica) im Europaschutzgebiet Obertauern-Hundsfeldmoor – Ergebnisse eines dreijährigen Erhebungsprojekts (2022–2024) sowie Ergebnisse zu Beständen und Revierdichten aller Brutvögel des Gebiets. – Mitteilungen aus dem Haus der Natur 30: 3–14. https://www.zobodat.at/pdf/HdN_30_0003-0014.pdf

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Bleiben zum Hochwasserschutz nur noch die Schutzgebiete übrig?

Hollersbacher Feuchtwiesen, Foto: LUA

Der Wunsch der Bevölkerung nach einem Schutz vor Katastrophenhochwässern ist legitim und nachvollziehbar. Doch es scheint, dass für neue Hochwasserschutzbauten in manchen Gebieten nur noch ausgewiesene Schutzgebiete zur Verfügung stehen. So sind Hochwasserschutzmaßnahmen durch Dammbau für Rückhaltebecken im Pinzgau nicht nur im Geschützten Landschaftsteil (GLT) Grießener Moor in Leogang und im GLT Hollersbacher Feuchtwiesen in Hollersbach sondern auch im Nationalpark und Europaschutzgebiet Hohe Tauern geplant. Hier sind neben dem Felbertal auch das Hollersbachtal, Habachtal, Obersulzbachtal und Krimmler Achental von Vorhaben betroffen. Konkret ist das Vorhaben bereits für das Felbertal, hier befinden sich im geplanten Eingriffsgebiet neben dem Nationalpark auch das Landschaftsschutzgebiet Felbertal Amertal Dorferöd und das Naturdenkmal Hintersee (siehe dazu den folgenden Artikel). Auch im Natur- und Europaschutzgebiet Salzachauen sind Hochwasserschutzdämme bewilligt.

Bei den aufgezählten Vorhaben sticht der Oberpinzgau besonders heraus. Die ehemals feuchten Niederungen entlang der Salzach mussten auf weiten Strecken Gewerbeflächen und Siedlungen weichen. Dadurch gingen wichtige Retentionsräume verloren, so dass im Hochwasserfall nicht nur unbebaute Flächen betroffen sind. Der Ruf nach Sicherungsmaßnahmen für Gebäude und Infrastruktur wird laut. Aber wie so oft fehlt in vielen Fällen die Bereitschaft von Grundeigentümern, ihre produktiven Grünlandflächen für den Hochwasserschutz zur Verfügung zu stellen und so wird zunehmend auf naturschutzfachlich hochwertige Restflächen zurückgegriffen.

In diesen Schutzgebieten kommt es neben dem direkten Flächenverlust durch die Überbauung mit Dämmen auch zu Verlusten bei der empfindlichen (Moor-)Vegetation durch die verlängerte Überflutung. Auch wenn angenommen wird, dass die Retention ja nur im Katastrophenfall und nur „wenige Tage länger“ als bisher erfolgen wird, sind Auswirkungen auf die betroffenen Lebensräume mit zum Teil seltenen Tier- und Pflanzenarten nicht abschätzbar. Zudem ist eine Überschüttung der sensiblen Moorböden durch vom Hochwasser mitgeführtes Geschiebe, Unholz und Sand (Feinsediment) problematisch. Eine Wiederherstellung der wertvollen Feuchtlebensräume durch Abtrag dieses Materials ist nicht möglich, wenn doch schon die Befahrung der Feuchtflächen mit schwerem Gerät zu massiven Schäden führt. Es stellt sich die Frage, ob der Verlust von ökologisch wertvollen Schutzgebietsflächen heute noch vertretbar ist, wenn Hochwasserschutzmaßnahmen auch auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen möglich sind, wo eine vergleichsweise einfache Regenerierbarkeit von Einsaatgrünland gegeben ist. (sw)

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Hochwasserschutz in der Nationalpark-Kernzone Felbertal/Hintersee – Beschwerde der LUA

Hintersee im Felbertal, Foto: Gishild Schaufler

Die LUA hat gegen den Bescheid der Nationalparkverwaltung vom 16.02.2026 zu den Hochwasserschutzmaßnahmen im Felbertal/Hintersee aus folgenden Gründen Beschwerde erhoben.

Der Standort befindet sich sowohl in der Nationalpark-Kernzone und im Natura 2000 – Gebiet (Europaschutzgebiet) als auch in einem Naturdenkmal und Landschaftsschutzgebiet. Darüber hinaus sind eine Vielzahl an geschützten Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten betroffen. Es gibt keinen anderen Standort im Pinzgau, an dem so viele Schutzgüter zusammenkommen.

Gerade deshalb ist hier eine besonders hohe Umsicht und Sorgfalt geboten. In Abwägung der betroffenen Schutzgüter und des Hochwasserschutzes hat sich die LUA bemüht, eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen zur Minderung der Auswirkungen auf die Natur zu machen. Der Bescheid ist aber offenbar unter einem hohen zeitlichen Druck fertig gestellt worden, sodass viele Auswirkungen auf Natur und Arten sowie die Voraussetzungen zur Genehmigung und auch Alternativen offengeblieben sind. Dazu konnten Uneinigkeiten bzw. Unklarheiten in den Aussagen der unterschiedlichen Referate der Wasserabteilung nicht ausgeräumt werden. Auch grundlegende Verbesserungsvorschläge der LUA für den Arten- und Lebensraumschutz wurden nicht übernommen.

Aufgrund der groben Mängel des Bescheids für die großen Eingriffe in diesem hochwertigen Gebiet und auch unter der Überlegung, dass es zu keiner Verzögerung im Hochwasserschutz kommt, war es für die LUA notwendig, den Bescheid in Beschwerde zu ziehen und die Zeit für Verbesserungen zu nutzen. Zu einer Verzögerung kommt es deshalb nicht, weil aufgrund der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ohnedies kein Baubeginn in diesem Jahr möglich ist, weil die notwendigen Schlägerungen nur von November bis Februar zulässig sind (Auflage 5. im Bescheid), die Herstellung und der Nachweis des Funktionierens von Ersatzlebensräumen vor dem Eingriff notwendig ist (Auflagen 10. und insb. 11. im Bescheid) usw.

Gerade in diesem mehrfach geschützten Gebiet besteht eine hohe Verantwortung zum Schutz der Natur. Deshalb sollte man nun die Zeit für Verbesserungen zum Schutz der Arten und Lebensräume an diesem Standort in der Nationalpark-Kernzone, im Natura-2000-Europaschutzgebiet, im Naturdenkmal und Landschaftsschutzgebiet nutzen und so die Auswirkungen des Eingriffs minimieren. (gs)

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Alpensalamander – Amphib des Jahres zunehmend bedroht durch Straßenbau und Klimaveränderung

Alpensalamander, Foto: Verena Gfrerer

Der Alpensalamander (Salamandra atra) wurde zum Amphib des Jahres gewählt – eine Auszeichnung, die auf eine besondere und zugleich empfindliche Art der Alpen aufmerksam macht. Der vollständig schwarze Salamander ist perfekt an das Leben in kühlen, feuchten Bergwäldern angepasst. Anders als viele andere Amphibien benötigt er keine Gewässer zur Fortpflanzung. Die Weibchen bringen nach einer langen Entwicklungszeit lebende, vollständig entwickelte Jungtiere zur Welt. Diese außergewöhnliche Anpassung ermöglicht dem Alpensalamander das Leben in höheren Lagen, macht ihn jedoch gleichzeitig anfällig für Veränderungen seines Lebensraumes.

Der Alpensalamander verbringt einen Großteil seines Lebens verborgen unter Steinen, Totholz oder im lockeren Waldboden. Besonders aktiv ist er bei Regen oder hoher Luftfeuchtigkeit. In naturnahen Bergwäldern erfüllt er eine wichtige Rolle. Als Räuber von Insekten, Schnecken und anderen kleinen Wirbellosen trägt er zur Stabilität des Ökosystems bei. Gleichzeitig reagiert er äußerst sensibel auf Umweltveränderungen – ein Grund, warum sein Vorkommen oft als Indikator für intakte Bergwaldökosysteme gilt.

Trotz seines scheinbar abgeschiedenen Lebensraumes gerät der Alpensalamander zunehmend unter Druck. Ein zentraler Faktor ist die Zunahme von Straßen und Erschließungswegen im Gebirge. Forststraßen werden in immer naturnähere Wälder gebaut, bestehende Wege müssen zur besseren Bringbarkeit des Holzes verbreitert, aufwendige Zufahrten für Infrastrukturprojekte wie Windkraftanlagen (z.B. aufs Windsfeld, siehe dazu in den LUA-Notizen 04/2025) geschaffen werden. Diese Entwicklung verändert die Lebensräume des Salamanders auf mehreren Ebenen.

Zum einen führen neue Straßen zu einer Fragmentierung der Lebensräume. Waldflächen werden zerschnitten, feuchte Mikrohabitate gehen verloren und die Tiere sind gezwungen, offene, meist trockene Bereiche zu überqueren. Steile Straßenböschungen erschweren die Fortbewegung zusätzlich und zwingen die Tiere zu weiten Umwegen. Zum anderen steigt die direkte Sterblichkeit durch den Verkehr. Gerade bei feuchtem Wetter, wenn Alpensalamander besonders aktiv sind, überqueren sie Wege und Forststraßen oder nutzen diese als Aussichtswarten – oft mit tödlichem Ausgang. Selbst wenig befahrene Wege können so zu ernsthaften Todesfallen werden. Hinzu kommen indirekte Effekte. Der Bau von Forststraßen verändert Bodenstruktur, Wasserhaushalt und Mikroklima nachhaltig. Verdichtete Böden trocknen schneller aus, und offene Schneisen lassen mehr Sonne und Wind in den Wald eindringen. Für eine Art, die auf dauerhaft feuchte und kühle Bedingungen angewiesen ist, bedeutet dies eine deutliche Verschlechterung ihres Lebensraums.

Im Vergleich zu den anderen Vertretern der Herpetofauna können Alpensalamander aufgrund ihrer Angewiesenheit auf den beschriebenen strukturreichen Lebensraum in den allermeisten Fällen auch nicht so einfach ab- oder umgesiedelt werden. Die Anlage von Ersatzlebensräumen ist aufgrund der komplexen, nicht reproduzierbaren Grundvoraussetzungen, die einen Alpensalamander-Lebensraum ausmachen – Mikroklima, Geologie und Geomorphologie, gewachsener Boden und Beutespektrum – ebenso kaum möglich.

Zusätzlich verschärft wird die Situation durch den Klimawandel. Steigende Temperaturen und häufigere Trockenperioden verändern das Klima in den Alpen spürbar. Feuchte Waldstandorte werden seltener, während Hitze und Trockenheit zunehmen. Da Amphibien über eine durchlässige Haut verfügen und stark von ihrer Umgebung abhängig sind, reagieren sie besonders empfindlich auf solche Veränderungen. Für den Alpensalamander kann dies bedeuten, dass geeignete Lebensräume sich zunehmend in höhere Lagen verschieben – wo jedoch weniger geeignete Flächen zur Verfügung stehen.

Die Kombination aus Klimaveränderung und zunehmender Erschließung der Berglandschaften stellt daher eine ernsthafte Herausforderung für diese Art dar. Die Auszeichnung des Alpensalamanders zum Amphib des Jahres sollte daher nicht nur als Würdigung einer faszinierenden Art verstanden werden, sondern auch als Erinnerung an einen sorgfältigen Umgang mit alpinen Lebensräumen. Eine sorgfältige Planung von Infrastruktur, die Begrenzung neuer Wege sowie der Schutz naturnaher Bergwälder sind wichtige Schritte, um das Überleben dieser besonderen Art langfristig zu sichern. (vg)

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Subalpine Zwergstrauchheiden - Einfach verpflanzbar?

Subalpine Zwergstrauchheiden, Foto: Gishild Schaufler

Auf den kalkarmen, nährstoffarmen Böden über dem Silikatgestein der Zentralalpen sind in der subalpinen Zone großflächige, ausgeprägte Zwergstrauchheiden anzutreffen. Dazu zählen die ausgedehnten Gebüsche der Rostroten Alpenrose (Rhododendron ferrugineum), die als „Almrausch“ zur Blütezeit ein wahres Farbfeuerwerk entfachen, die Heidelbeerheiden (Vaccinium myrtillus, V. vitis-idea und andere), die nur zu gerne im Spätsommer beerntet werden sowie die nur auf Kuppenlagen vorkommenden Spalierstrauchheiden der Gamsheide (Loiseleuria procumbens). Die bestandsbildenden Zwergsträucher verfügen über eine interessante Gemeinsamkeit. Alle sind der Familie der Heidekrautgewächse (Ericaceen) zugehörig. Diese Pflanzenfamilie verfügt über einige Anpassungen, die ihnen ein Gedeihen an extremen Standorten möglich macht. Besonders hervorzuheben ist hier eine Assoziation der Wurzeln mit speziellen Pilzen, die selbst hartnäckig im Boden gebundene Nährstoffe für die Pflanzen verfügbar machen [1]. Somit sind diese Sträucher in der Lage, auch auf sehr nährstoffarmen Böden perfekt zu gedeihen. Der Fachbegriff für diese spezialisierte Pflanze-Pilz Assoziation ist „Mykorrhiza“, speziell für die Heidekrautgewächse (Ericaceen) „ericoide Mykorrhiza“.

In den letzten Jahren wurden immer wieder Projekte geplant und umgesetzt, die in die sensiblen Zwergstrauchheide-Lebensräume eingreifen. Um die Vegetation im Eingriffsbereich zu retten, wurde versucht, diese an möglichst geeignete Standorte zu verpflanzen. Dabei ist es wie bei allen Verpflanzungsversuchen von sensibler Vegetation wichtig, die Gegebenheiten der Spenderfläche wie Bodenzusammensetzung, Exposition, Hydrologie usw. auf der Empfängerfläche möglichst genau wieder anzutreffen, um ein Anwachsen der Vegetation möglich zu machen [2]. Bei den hier behandelten Heidekrautgewächsen führt ihre enge Bindung an Pilze, die oben beschriebene „ericoide Mykorrhiza“ jedoch zu großen Problemen in der Verpflanzbarkeit. Die spezifischen Pilze sterben bei einer Verpflanzung nämlich weitgehend ab, wodurch ein erheblicher Teil der Heidekrautgewächse in den Jahren nach der Verpflanzung ebenfalls abstirbt [2].

Noch schwieriger wird eine Verpflanzung von Spalierstrauchheiden mit Gamsheide (Loiseleuria procumbens). Das erste und größte Problem ist das Finden einer geeigneten Empfängerfläche, da die Spalierstrauchheiden an extreme, windexponierte Standorte angepasst sind. Hier sind die Bedingungen besonders rau, da auch im Winter durch die Windverfrachtung meist keine schützende Schneeauflage vorhanden ist. Somit sind diese Standorte den Extremen der Alpinen Witterung ausgesetzt. Die spezielle Anpassung der Gamsheide an diese extremen Bedingungen ermöglicht aber erst ihr Überleben und Gedeihen, da sie hier nicht von anderen Pflanzen verdrängt werden kann. Ebenfalls problematisch ist das sehr geringe und langsame Regenerationsvermögen der Gamsheide, da diese nur sehr langsam wächst und durch Pflegemaßnahmen wie Düngung nicht zu fördern ist. Eingriffe in die Gamsheidebestände gilt es deshalb zu vermeiden [2].

Zusammenfassend muss also gesagt werden, dass eine Rettung von Zwergstrauchheiden und Spalierstrauchheiden durch Verpflanzung nicht einfach möglich ist. Der Großteil wird nach der Verpflanzung wohl absterben und ist dadurch unwiederbringlich für die Natur vor Ort verloren. Damit können sie auch als Lebensraum von Tierarten wie Birkhuhn, Steinhuhn oder Schneehase nicht mehr genutzt werden und fehlen als Nahrungsquelle für beerenfressende Zugvögel wie Mönchs- und Gartengrasmücke oder Ringdrossel, die schon fast keiner mehr kennt. (tk)

[1] https://www-archiv.fdm.uni-hamburg.de/b-online/myco/E1/index.html

[2] Susanne Popp-Kohlweiss & Günther Nowotny (2023): Auswirkungen von Biotopverpflanzungen auf verschiedene Lebensraumtypen - Analyse von Verpflanzungsmethoden und Empfehlungen zur Erfolgskontrolle, Mitt. Haus der Natur 28: 74 – 115

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EuGH hält mit aktuellem Urteil zur Vogelschutz-Richtlinie grundsätzlich am Individuenschutz fest

Mittelspecht, Birdlife Foto: © Thomas Hochebner

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst mit Urteil vom 26. Februar 2026 in der Rechtssache VIRUS u.a. C-131/24 die Auslegung der Artenschutzbestimmungen nach der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG konkretisiert. Daraus ergibt sich, dass der EuGH im Sinne seines Urteils zur FFH-Richtlinie vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen, C-473/19, C-474/19, auch im Regelungsbereich der Vogelschutz-Richtlinie bei der Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände grundsätzlich am Individuenschutz festhält und Populationsauswirkungen immer erst im jeweiligen Ausnahmeverfahren zu prüfen sind.

Der in den Verfahren immer wieder diskutierte Individuenschutz zielt darauf ab, einzelne Tiere geschützter Arten vor direkten Beeinträchtigungen zu bewahren, um so langfristig die Populationen zu sichern, die sich ansonsten schleichend weiter verschlechtern würden.

Individuenschutz und Populationsschutz bei der Störung

Aufgrund der in Bezug zur FFH-RL leicht abweichenden Zielbestimmungen der älteren Vogelschutz-RL unterscheidet der EuGH allerdings einzig und allein beim Verbotstatbestand der Störung von Vögeln zwischen Individuenschutz und Populationsschutz. Demnach seien beim Störungstatbestand grundsätzlich erhebliche Auswirkungen auf die Bestände wildlebender Vogelarten – und nicht auf Individuen dieser Arten – zu prüfen. Als Ausnahme dazu fordert der EuGH aber auch dann einen Individuenschutz gegen Störungen, wenn der Bestand einer bestimmten wildlebenden Vogelart zahlenmäßig so weit zurückgegangen ist, dass die Störung einzelner Individuen dieser Art ihre Erhaltung gefährden könnte (Rn 41).

Bei den in Ö besonders vom Aussterben gefährdeten Wiesenbrütern stünde es daher an, die Anwendung des Verbotstatbestands der Störung auch auf der Individuenebene zu prüfen.

In Rn. 43 stellt der EuGH noch einmal klar, dass dies aber nur für die Vogelschutz-RL und nur für den Verbotstatbestand der Störung gelte. Damit unterliegen die Verbotstatbestände der Tötung und der Zerstörung und Beschädigung von Nestern etc weiterhin dem Individuenschutz. Vorausgesetzt es liegt absichtliches Handeln, in Form von Wissen und Inkaufnehmen der Wirkungen des eigenen Handelns, vor.

Ein Durchschlagen dieser Rsp. zur Vogelschutz-RL auf den Verbotstatbestand der Störung nach der FFH-RL liegt mangels unterschiedlicher Zielbestimmungen und textlicher Ausgestaltung des Verbotstatbestands in der FFH-RL nicht vor. Der EuGH hat mit diesem Urteil zur Vogelschutz-RL auch nicht seinem Urteil zur FFH-RL (Föreningen Skydda Skogen) widersprochen.

Berücksichtigung von Maßnahmen

In zweiter Linie befasste sich der EuGH im zit. Urteil auch mit der Frage hinsichtlich der Zulässigkeit der Berücksichtigung von Schadensbegrenzungs- bzw Ausgleichsmaßnahmen und dem Nachweis ihrer Wirksamkeit.

Während der EuGH im Regime des Gebietsschutzes durch die Urteile People Over Wind und Sweetman (C-323/17) vom 12. April 2018 und Edel Grace und Sweetman (C-164/17) vom 25. Juli 2018 festlegte, dass in der Vorprüfung (Screening) nach Artikel 6 Abs 3 Satz 1 FFH-RL, ob eine Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) nach Satz 2 leg cit durchzuführen ist, Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht berücksichtigt werden dürfen und Ausgleichsmaßnahmen nicht im Rahmen der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung, sondern erst im Ausnahmeverfahren nach Artikel 6 Abs 4 FFH-RL berücksichtigt werden dürfen – andernfalls die jeweiligen Prüfschritte regelmäßig umgangen werden könnten, weicht der EuGH beim Artenschutz davon mit einer inkonsistenten Begründung ab.

Zwar normieren die Artenschutzbestimmungen der VS- und FFH-RL kein gesondertes Prüfverfahren iSd Artikels 6 Abs 3 und 4 FFH-RL. Dies liegt aber an ihrer Ausgestaltung als Verbotstatbestände. Tatsächlich ist dadurch nämlich jede Behörde – gleich wie beim Gebietsschutz – angehalten, zuerst zu prüfen, ob Verbotstatbestände betroffen sind (entspricht Screening), ob diese durch Artenschutzmaßnahmen vermieden werden können (entspricht NVP), oder ob ein Ausnahmeverfahren durchgeführt werden muss (entspricht Artikel 6 Abs 4). Nach Ansicht des EuGH unterscheide aber Artikel 5 Buchst. d VS-RL nicht zwischen zwei Phasen der Prüfung von Störungen, weshalb nach Ansicht des Gerichts bei der Beurteilung des Verbotstatbestands der Störung auch Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Minderung zu berücksichtigen seien.

Diese Begründung ist insofern inkonsistent zur bisherigen Rsp des EuGH, weil gerade damit ein Ausnahmeverfahren nach der VS-RL und damit eine Berücksichtigung der Bestände in Ö regelmäßig umgangen werden könnte. Der EuGH unterscheidet hier auch nicht zwischen Schadensbegrenzungsmaßnahmen (Vermeidung, Verminderung, die definitionsgemäß beim Eingriff anzusetzen haben) und Ausgleichsmaßnahmen (denen ausschließlich kompensierende Wirkungen zukommen). Es ist wiederum hervorzuheben, dass dies allein für den Störungstatbestand nach der VS-RL gilt.

Immerhin schränkt der EuGH die Berücksichtigung von Maßnahmen darauf ein, dass durch sie jede erhebliche Auswirkung vermieden werden muss (Spruch Rn. 47).

Zieht man zur verbotenen Störung die Definition nach dem Leitfaden der EU-Kommission zur FFH-RL (2021, Pkt 2.3.2) heran, dann ist demnach zukünftig jede der nachfolgenden Auswirkungen durch eine dafür geeignete Maßnahme zu vermeiden:

  • Beeinträchtigung der Überlebenschancen,
  • des Fortpflanzungserfolgs oder
  • der Fortpflanzungsfähigkeit,
  • Verkleinerung des Siedlungsgebiets,
  • Umsiedlung der Art,
  • Vertreibung der Art.

Spätestens bei den letzten drei Punkten wird sich die Schwierigkeit der tatsächlichen „Vermeidung“ solcher Auswirkungen im Verfahren zeigen.

Zur Wirksamkeit von Maßnahmen

Letztendlich legt der EuGH aber auch noch die Voraussetzungen für den Nachweis der Wirksamkeit solcher Maßnahmen fest und fordert dafür in Rn. 55 geradezu selbstredend und wenig überraschend eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung und möglichst vollständige und verlässliche Informationen.

Im Spruch in Rn. 58 fordert der EuGH den Nachweis der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung jeder erheblichen Störung

  • durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen,
  • unter Berücksichtigung der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und
  • unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung.

Dagegen bestehe keine Erforderlichkeit für einen Nachweis der Wirksamkeit durch eine wissenschaftliche Dokumentation der erfolgreichen praktischen Anwendung einer Maßnahme. Ungeklärt bleibt in diesem Zusammenhang das Verhältnis zum Vorsorgeprinzip gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der dazu bereits ergangenen Rsp des EuGH. Letztendlich hängt dann wie immer die Beurteilung an der fachlichen Eignung und Erfahrenheit der bestellten Sachverständigen und den im Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene gegenüberstehenden Sachverständigen und von der Verfügbarkeit aktueller Forschungen und Daten ab.

Nach Rn. 53 dürfe andererseits aber auch der Nachweis, dass eine solche Störung erhebliche Auswirkungen auf die Zielsetzung der Richtlinie hat, nicht übermäßig erschwert werden.

Die Konkretisierungen durch den EuGH im jüngsten Urteil zur Vogelschutz-Richtlinie führen damit jedenfalls zu weiteren Diskussionen. Der Natur- und Artenschutz bleibt damit jedenfalls rechtlich weiterhin intensiv im Gespräch, während die Bestände fragiler Arten weiterhin still verschwinden. (mp)

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Eignung von Ausgleichsmaßnahmen – Vermeidung der Schädigung von Naturschutzinteressen

Freileitung in der Kulturlandschaft, Foto: Gishild Schaufler

Die Einführung der Ausgleichsregelung im Salzburger Naturschutzgesetz 1993 und deren Novellierung im Jahr 1999 war die Reaktion auf die zentrale Erkenntnis, dass im Rahmen einer bewilligten Zerstörung der Natur, die dabei verloren gehenden Wirkungen und Funktionen der Natur an anderer Stelle im überwiegenden Ausmaß wiederhergestellt werden müssen. Andernfalls würden der Gesellschaft die kostenlosen Ökosystem-Leistungen der Natur als Lebensgrundlage sukzessive entzogen.

Bisheriger Vollzug und Zielerreichung?

Wie die sich gegenseitig verschärfenden Auswirkungen der Klima- und Biodiversitätskrise und die ab 2000 erfolgte sukzessive Entrechtung der Natur aber zeigen (siehe „Auf- und Abstieg des Naturschutzes“, LUA-Notizen 2/2025), konnte mit dem bisherigen Vollzug der Ausgleichsregelung die Zielsetzung des Erhalts von Natur und ihrer für das menschliche Leben so wichtigen Funktionen bisher nicht erreicht werden (siehe auch „Dauerhafte Eingriffe erfordern dauerhaft wirksame Ausgleichsmaßnahmen - Doch was zeigt die Praxis?“, LUA-Notizen 2/2025). Ein Zwischenergebnis einer von der LUA durchgeführten fachlichen Analyse von Ausgleichsmaßnahmen zeigt, dass auch Bewilligungen unter Anwendung der Ausgleichsbestimmung in der Regel nicht den Verlust hochwertiger Naturflächen verhindern können und die Bilanz der Ausgleichsflächen im Verhältnis zu den Projektflächen für die Natur zumeist negativ ist (siehe „Überwiegen vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen wirklich die bewilligten Eingriffe?“, LUA-Notizen 3/2025).

Verlust geschützter Lebensräume nicht aufwiegbar

Ausgleichsmaßnahmen können daher vielfach den Verlust von geschützten Lebensräumen im Sinne von „Fläche“ und „Funktion“ fachlich nicht aufwiegen. Einige besonders sensible Lebensräume wie Moore oder Trocken- und Magerstandorte können de facto auch nicht wiederhergestellt werden. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen dienen dann allenfalls als gesetzmäßige Rechtfertigung für eine Zerstörung. Der seit Jahrzehnten erfolgende schleichende Verlust von Flächen besonders geschützter Lebensräume und damit der Verlust von Biodiversität lässt sich mit einer bloß rechtlichen Wirkung dieser Instrumente auf dem Papier aber nicht aufhalten. Aus diesem Grund legt die LUA in den Verfahren auch das besondere Augenmerk auf den Erhalt von geschützten Flächen, soweit dies möglich ist.

Eignung einer Ausgleichsmaßnahme für eine wesentliche Verbesserung

Eines besonderen Augenmerks im Verfahren bedarf daher die Beurteilung der grundsätzlichen Eignung einer Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 51 Abs 3 Z 1 NSchG. Eine solche Maßnahme muss nämlich nach dieser Bestimmung eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken können.

Das Adjektiv wesentlich wird hier in der Grundform ohne Steigerung verwendet. Die Synonyme großteils, überwiegend, essenziell, deutlich stehen dabei den Antonymen unwesentlich, nebensächlich, gering gegenüber.

Die Verbesserungswirkung muss sich daher auf das Wesen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes in einem Ausmaß auswirken, das über die Zuschreibung als unwesentlich, nebensächlich, gering hinausgeht und vielmehr den überwiegenden Anteil der Erweiterung positiver Auswirkungen einnimmt und daher auch deutlich erkennbar ist.

Beispiel Verkabelung – Beschwerde der LUA

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hatte sich die LUA zuletzt im Anlassfall der Anrechnung der Verkabelung einer Freileitung als Ausgleichsmaßnahme näher mit den Wirkungen und der Tauglichkeit einer solchen Maßnahme auseinandergesetzt. Bereits die Begrifflichkeit der „Ver“Kabelung einer Freileitung beinhaltet nicht bloß die Verlegung einer Stromleitung in der Form eines Erdkabels, sondern eine gleichzeitige Umlegung eines bestehenden Freileitungskabels in den Erdboden, womit dessen Abbau mitverbunden ist.

Im Rahmen einer Verkabelung sind daher primär sowohl der Bodeneingriff durch die Erdverlegung des Stromkabels als auch allfällige Bodeneingriffe durch die Entfernung der Freileitung (Masten in geschützten Bereichen wie Moor-, Feucht- und Wiesenflächen) zu prüfen. Die Verkabelung einer Freileitung ist daher in erster Linie auf bewilligungspflichtige Eingriffe hin zu beurteilen und erst danach, mangels eines solchen Eingriffs, auf verbessernde Wirkungen auf Landschaft und Naturhaushalt.

Unterschiedliche Interessenlagen

Bei der Prüfung der Eignung von Verkabelungsprojekten als Ausgleichsmaßnahmen sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Interessenlagen zu identifizieren.

Interesse des Naturschutzes an der Verkabelung einer Freileitung:

  • wesentliche Verbesserung in landschaftlich besonders hochwertigen Gebieten (zB. GLT, LSG);
  • wesentliche Verbesserung in ornithologisch hoch-sensiblen Gebieten (VS-RL, Tötung und Störung seltener Vogelarten durch Vogelanprall).

Interesse Dritter an der Verkabelung einer Freileitung:

  • Netzbetreiber: Erhaltungsaufwand für Freileitung, erhöhte Versorgungssicherheit; Co-Finanzierung durch einen Einschreiter, der um Ausgleichspunkte für sein eigenes Projekt im Naturschutzverfahren wirbt;
  • Grundeigentümer: zB Forststraßen-Bau für Verkabelung gleich mitzunutzen und zukünftigen weiteren Eingriff zu vermeiden;
  • Einschreiter: Erwerb von Ausgleichspunkten zur Verwendung für eigene Projekte.

Während das Interesse des Naturschutzes an einer Verkabelung rein fachlicher Natur ist, liegen die Interessen Dritter überwiegend im wirtschaftlichen Bereich. Nur in seltenen Fällen überschneiden sich beide Interessenlagen tatsächlich und führen zur Eignung einer Verkabelung als Ausgleichsmaßnahme.

Eignung einer Verkabelung als Ausgleichsmaßnahme

Nicht jede Maßnahme und nicht jede Verkabelung samt damit verbundenem Abbau einer Freileitung ist daher als Ausgleichsmaßnahme geeignet.

Sowohl der aktuelle Kommentar Loos et al. (2022, S. 234 f), als auch bereits die Richtlinie Loos (2006) führen im Kapitel „Rechtliche Erläuterungen“ inhaltlich deckungsgleich aus, dass die Maßnahme in der Natur eine tatsächliche Verbesserung bewirken muss und dass es für die Realisierung keine Verpflichtung nach anderen rechtlichen (auch zivilrechtlichen) Vorschriften geben darf.

Erst nachdem eine solche Eignung festgestellt wurde, ist das zweite Erfordernis gemäß § 51 Abs 3 Z 2 NSchG zu prüfen, ob diese Maßnahme auch insgesamt die nachteiligen Auswirkungen einer ansonsten zur Versagung führenden Maßnahme erheblich überwiegt. Dieses Überwiegen kann, muss aber nicht, mit dem dafür entwickelten Berechnungsmodell nach Loos (2006) dargestellt werden. Dieses Rechenmodell eignet sich aber nicht für die vorher notwendige Eignungsprüfung. Denn nahezu jede (auch fachlich ungeeignete) Maßnahme kann theoretisch berechnet werden und positive Ausgleichspunkte durch Berechnung aller Parameter erreichen, auch wenn diese nur unwesentlich, nebensächlich, gering ausfallen.

Ob aber auch jede Maßnahme geeignet ist, ihrem Wesen nach überwiegend positive Verbesserungswirkungen zu erreichen, ist eine sachverständige Einschätzung. Dabei ist ein „Bezug auf die vorhandene Naturausstattung herzustellen und darzulegen, warum gerade die angebotene Ausgleichsmaßnahme eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes bewirkt (nicht jeder Ausgleich ist in jedem Landschaftsraum sinnvoll.“ Quelle: Loos). Es bedarf daher für diese Feststellung einer Befundung und Begutachtung von Standort und Maßnahme.

Aus Sicht der LUA ist daher in den Verfahren der naturschutzfachliche Fokus viel stärker auf die Eignung einer Maßnahme zu richten, weil es entscheidungswesentlich davon abhängt, ob die Natur davon auch ausreichend profitieren kann. Der Abbau von oft unauffälligen 30kV Freileitungen auf 10m hohen Holzmasten ist beispielsweise nicht überall geeignet, das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt wesentlich zu verbessern. Deshalb können solche Verkabelungen auch nicht immer und grundsätzlich überall als geeignet anerkannt werden. Denn dadurch käme es zu einer Überbewertung solcher Maßnahmen, was zwar deren Marktwert erhöht, darüber hinaus der Natur aber schadet, weil eine damit suggerierte hohe Ausgleichswirkung einen anderen schwereren Eingriff in die Natur hinsichtlich seiner negativen Auswirkungen nur am Papier rechtfertigen kann. Zum bleibenden Schaden der Natur.

Entscheidung des LVwG

Im ggst. Beschwerdeverfahren wies das LVwG mit Erkenntnis vom 22.12.2025 (Zahl 405-1/1379/1/26-2025) den Antrag auf Anrechnung als Ausgleichsmaßnahme ab, da der Abbau der Freileitung ohnedies bereits aus anderen rechtlichen Verpflichtungen durchzuführen war (zivilrechtliche Abbauverpflichtung; Auflage in anderen Bescheiden) und daher keine darüberhinausgehende und zusätzliche Verbesserung für die Natur bewirkte. Der Maßnahme fehlte daher die Eignung für eine wesentliche Verbesserung. Ohne Beschwerde wäre diese Maßnahme aber veräußert und als Ausgleichsmaßnahme für ein anderes Projekt gegengerechnet worden. Solche Schäden für die Natur gilt es zukünftig verstärkt zu vermeiden. (mp)

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