LUA-Notizen 4/2017
Bei Darstellungsproblemen klicken Sie bitte hier
LUA-Notizen

LUA-Notizen 4/2017

In diesem Newsletter

■ Editorial

■ Leitfaden für Hubschraubertransporte im Nationalpark Hohe Tauern Salzburg

■ Keine Flutlichtanlage neben dem Naturschutzgebiet

■ Umweltanwaltschaften fordern Klarstellung zur Baumhaftung

■ "Kleine Hufeisennase" - Fledermaus des Jahres 2018

■ "Mission Statement" der UmweltanwältInnen Österreichs

■ Die LUA geht in Weihnachtsurlaub!

Editorial

Wolfgang Wiener
Umweltanwalt Dr. Wolfgang Wiener, Foto: Ratzer

Vom Vorzeigeland zum Nachzügler: Österreich im Naturschutz in Europa Drittletzter

Zum Jahresende hat sich leider erneut bestätigt, wie weit Österreich in den letzten Jahren nach hinten gerutscht ist. Die Überprüfung durch die Experten hat eine völlig unzureichende Umsetzung der gemeinsamen europäischen Schutzgebiete durch Österreich ergeben. Darum ist es höchste Zeit, dass auch von der Landwirtschaftlichen Vertretung eine sachliche Information begonnen wird. Das Zeichnen von Feindbildern und politischen Schreckgespenstern („Naturschutz ist kommunistische Enteignung“) wird weder unserer Natur noch den Bauern helfen. Grundbesitzer, Gemeinden und Experten können gemeinsam Lösungen erarbeiten, die Infrastruktur (Straßen, Bahnen, Leitungen) Naturgefahren (Lawinen, Hochwasser, Steinschlag) Naturräume (Biotope, Korridore, Landschaft) und Wirtschaft aufeinander abstimmen oder sogar gegenseitig fördern.

Daher habe ich auch vorgeschlagen das Gebiet um den Nockstein als europäisches Schutzgebiet auszuweisen. Die Wälder am Nordabhang sind hochwertige Schutzwälder, die alten Eisteiche der Brauerei Guggental werden von Fröschen, Kammmolchen und Libellen bewohnt, in den Dachstühlen der denkmalgeschützten Bauten leben Fledermäuse. Das berühmte Koppler Moor steht schon unter Naturschutz und die Lacken bei den Schottergruben sind die Heimat der Gelbbauchunke. Dazwischen liegen hochwertige Magerwiesen, selten gewordene Streuwiesen und so viele bedrohte  Vogelarten, dass die Vogelkundler von einem faktischen Vogelschutzgebiet sprechen. 

Die 380kV-Leitung war nur der Auslöser für viele detaillierte und hochqualitative naturkundliche Untersuchungen. Erst daraus hat sich die zuvor schon lange vermutete besondere Schutzwürdigkeit des Nocksteinareals als Europaschutzgebiet ergeben, die auch ohne irgendein Projekt nun Gültigkeit besitzt. Zusätzlich wollen jetzt alle Salzburger Parteien eine Kabellösung, die Gemeinde Koppl ist nicht gegen ein Schutzgebiet und die Freileitung durch ein Schutzgebiet zu legen ist jedenfalls nicht einfach. Vielleicht ist das der Anstoss um gemeinsam eine bessere Lösung für die umstrittene Hochspannungsleitung zu erreichen.

Frohe Festtage

▲ Nach oben

Leitfaden für Hubschraubertransporte im Nationalpark Hohe Tauern Salzburg

Helikopter im Landeanflug
Helikopter im Landeanflug, Foto: Aaron Tubbs (cc)

Hubschrauber verursachen durch den Lärm und die schnellen, wendigen und daher unvorhersehbaren Bewegungen bei Wildtieren enorme Störungen. Um Hubschrauberflüge im Nationalpark so schonend wie möglich durchzuführen, wurde unter Einbindung der NP-Verwaltung, Flugunternehmen, alpinen Vereine und Landwirtschaftsvertreter vorliegende Information erarbeitet, die auch als Checkliste für Versorgungsflüge dienen soll. Damit sollen Verbesserungen einerseits für die Bewilligungsverfahren aber auch für die Natur im Nationalpark erreicht werden. 

Ziel ist es, mit Hilfe entsprechender Zeitplanung und Koordinierung von Transportflügen die Beunruhigung der Wildtiere durch Hubschrauber vor allem in den kritischen Zeiträumen wie in der Brut- und Aufzuchtzeit sowie in der „Notzeit“ im Winter, möglichst zu minimieren. In diesen sensiblen Phasen sollen nur unbedingt notwendige Erstversorgungen von Schutzhütten durchgeführt werden. Transporte nicht verderblicher Güter dagegen sollten auf die Zeit Spätsommer/Herbst (ab Mitte August bis zur geschlossene Schneedecke) verlegt werden.

Durch eine tälerweise Koordination der Flüge und das Zusammenlegen von Transporten können nicht nur die Transportkosten für die einzelnen Antragsteller, sondern auch die Anzahl der Tage mit Störung durch Hubschrauber reduziert werden. (sw) 

Der gesamte Leitfaden und das Antragsformular der Nationalparkverwaltung finden sich auf unserer Homepage als Download.

▲ Nach oben

Keine Flutlichtanlage neben dem Naturschutzgebiet

Benachbarte Moorfläche im NSG Blinklingmoos
Benachbarte Moorfläche im NSG Blinklingmoos, Foto: LUA

Antrag für Sportplatz Strobl zurückgezogen

Die Gemeinde Strobl hat nach der Bekanntgabe durch die Naturschutzbehörde, dass aufgrund des aktuellen Ermittlungsergebnisses zur artenschutzrechtlichen Problematik eine Ausgleichsfähigkeit für das Projekt „Kunstrasenplatz Strobl mit Flutlichtanlage“ zu verneinen ist, ihren Antrag zurückgezogen, um einen negativen Bescheid in der Sache zu vermeiden. Der Zurückziehung vorausgegangen sind mehrere negative Stellungnahmen der Landesumweltanwaltschaft und das negative Gutachten der zoologischen Amtssachverständigen (ASV). Der Grund für die negativen Stellungnahmen bzw. Gutachten ist vor allem der äußerst kritische Standort der Flutlichtanlage direkt an der Grenze des Naturschutzgebiets Wolfgangsee-Blinklingmoos, das einen äußerst vielfältigen Lebensraum darstellt und von der ASV auch als „Biodiversitäts-Hotspot“ bezeichnet wurde.

Im Naturschutzgebiet Wolfgangsee-Blinklingmoos sind mindestens 35 besonders geschützte Nachtfalterarten nachgewiesen und von dem Vorhaben der Flutlichtanlage betroffen, wobei es zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos der Individuen sowie zu einer Störung während der Fortpflanzungszeit mit negativen Auswirkungen auf die Populationen käme. Dabei kann auch bei einigen gefährdeten Arten das Aussterben der isolierten Populationen nicht ausgeschlossen werden. Da es sich hier um die Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen handelt, ist die Möglichkeit einer Ausgleichsfähigkeit gesetzlich nicht vorgesehen. Das Ziel des Artenschutzes, nämlich der Schutz bereits seltener und gefährdeter Arten vor dem Aussterben, würde sonst auch vereitelt und vollkommen ausgehöhlt werden. Es geht daher fachlich und rechtlich nicht, die Beeinträchtigung dieser Insektenarten mit einem hier angebotenen Kammmolchteich sowie Gelbbauchunkentümpeln auszugleichen, da dadurch weder Tötungsrisiko noch Störung der gefährdeten Insektenarten durch das Flutlicht vermieden würden.

Die Flutlichtanlage ist insb. für die Insektenwelt sehr problematisch, da die Insekten durch künstliche Beleuchtung angelockt, somit aus ihrem Lebensraum weggelockt und von ihren eigentlichen Tätigkeiten im Ökosystem abgehalten werden. Dabei geht es nicht nur darum, dass, wie von den Sportplatzbefürwortern zynisch behauptet, der Paarungsflug von ein paar Motten gestört würde. Durch die Anlockung und damit versäumte Fortpflanzung sowie Nahrungssuche, kommt es zu einem Verlust im ursprünglichen Lebensraum und dadurch zum Fehlen in der Nahrungskette sowie Ausbleiben der Bestäubung von Pflanzen usw. Das wiederum führt zur indirekten Beeinträchtigung vieler insektenfressender Arten sowie Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der Lebensräume und typischen Lebensgemeinschaften im Naturschutzgebiet Wolfgangsee-Blinklingmoos.

In Hinblick auf die Beleuchtung und den derzeitigen Stand der Technik und des Wissens ist auch die ÖNORM O 1052 "Lichtimmissionen - Messung und Beurteilung" zu beachten, deren Ziel es ist, maximal zulässige Grenzwerte für die Lichteinwirkung auf Mensch und Umwelt festzulegen. Da auch mit sämtlichen nach dem Stand der Technik vorzuschreibenden Auflagen zur Minderung der Auswirkungen keine vollkommen unbedenkliche Beleuchtung zu erreichen ist (es gibt derzeit keine Beleuchtung, die keinen Einfluss auf die Tierwelt hat), muss die Beleuchtung an sich auch immer im Einzelfall und anhand der Gegebenheiten im Umfeld ihres Standortes geprüft werden. Auch nach der erwähnten ÖNORM sind Sportstättenbeleuchtungen in gesetzlich festgelegten Gebieten zum Schutz der Natur nicht zulässig.

Die Argumentation der Gemeinde Strobl, dass auch der Kreuzungsbereich in der Nähe stark beleuchtet werde, geht insofern ins Leere, als die geforderten Beleuchtungsstärken von Flutlichtanlagen einerseits um ein Vielfaches höher sind als Straßenbeleuchtungen. Andererseits handelt sich bei Sportstättenbeleuchtungen nach der zitierten ÖNORM, im Gegensatz zur sicherheitstechnischen Zwecken dienenden Straßenbeleuchtung, um eine „nicht notwendige Beleuchtung“, die eben an kritischen Standorten nicht zulässig ist. Darüber hinaus ist die bestehende Straßenbeleuchtung noch einmal ca. 150 m weiter entfernt, als es die Sportplatzbeleuchtung wäre. Mit dem beantragten Flutlicht und somit dem Heranrücken der Beleuchtung an das Naturschutzgebiet sowie durch eine Erhöhung der Beleuchtungsstärke um ein Vielfaches, wäre die bestehende Situation naturschutzfachlich massiv verschlechtert worden. Naturschutzrechtlich war diese Argumentation daher für eine Bewilligung auch nicht ausschlaggebend. (gs)

▲ Nach oben

Umweltanwaltschaften fordern Klarstellung zur Baumhaftung

Baum- und Wegehalterhaftung sind gesetzlich ganz klar auf ein vernünftiges und zumutbares Maß zu reduzieren

Die Umweltanwaltschaften Österreichs fordern in einer gemeinsamen Stellungnahme vom Bundesgesetzgeber Klarstellungen zur Erhaltung von Bäumen, dem Schutz von Natur und Klima, zum Interessensausgleich bei der Waldnutzung sowie zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Gemeinden und Forstwirtschaft. Bäume sind für Natur und Umwelt sowie für die menschliche Lebenswelt von immenser Bedeutung. Nicht nur Tiere und gesamte Ökosysteme sind eng mit dem Baumbestand verbunden, für den Menschen hat die Rolle der Bäume im Klimawandel an besonderer Relevanz gewonnen: So verdunstet ein großer Baum bei Hitze bis zu 1000 Liter Wasser pro Tag und verursacht damit erhebliche Kühlung. In den letzten Jahren aber wird zunehmend das Gefahrenpotenzial von Bäumen gesehen.

Unklare Rechtsprechung führt zu überschießenden Reaktionen

Konkret geht es darum, dass die Haftung der Baum- und Wegehalter für Schäden durch herabfällende Äste und umstürzende Bäume durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren unterschiedlich beurteilt und somit tendenziell verschärft worden ist. Als Konsequenz nimmt die Vorsicht zu, unklare Risiken werden minimiert. In der Folge werden Bäume oft über das notwendige Maß zurückgeschnitten. Bäume, von denen möglicherweise ein Gefahrenpotenzial ausgehen könnte, werden häufig gleich gefällt. Bei Neuplanungen von Straßen oder Plätzen wird der Baum vermehrt als Gefahrenquelle eingeschätzt, die es möglichst zu vermeiden gilt. Die Auswirkungen sind massiv, gerade aufgrund der risikobedingten Entfernung großer und zumeist alter Bäume: Die Abkühlung durch Verdunstung, die Schattenwirkung, die Verminderung von Staub, der Verlust der Erholungswirkung, aber auch wesentliche Naturschutzaspekte gehen unwiederbringlich verloren bzw. treten völlig in den Hintergrund. Zukünftige Regelungen sollen daher das Interesse an der Erhaltung ökologisch wertvoller Bäume oder Baumbestände berücksichtigen. Auch der Interessensausgleich bei der Waldnutzung – Stichwort „Mountainbiken“ – wird durch die aktuelle Verunsicherung bezüglich der Haftung für Schäden unzumutbar erschwert bis verunmöglicht.

Umweltanwaltschaften Österreichs: Rechtliche Änderungen dringend notwendig

Im Rahmen der aktuellen Tagung der Umweltanwältinnen und Umweltanwälte Österreichs, die diesmal unter dem Vorsitz des Niederösterreichischen Umweltanwalts Thomas Hansmann in Hinterbrühl stattgefunden hat, wurde einstimmig der Beschluss gefasst, dieses brisante Thema mit ganzer Kraft voranzutreiben. „Es ist keine Zeit mehr zu verlieren, die bestehende Situation ist eine unhaltbare Zumutung, die allen schadet – und schon jetzt sind die Auswirkungen auf Natur und Umwelt irreversibel“, so Hansmann.Das höchste Gremium der Umweltanwaltschaften Österreichs unterstützt in diesem Zusammenhang eine von Univ.-Prof.in Erika Wagner, Johannes Kepler Universität Linz, erstellte Studie voll und ganz. Dort wird nicht nur die in Österreich geltende Rechtslage dargelegt, sondern werden gleich auch konkrete legistische Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die auf Initiative der Fachabteilungen der Stadt Wien erarbeitete Studie wurde unlängst im Rahmen einer Tagung zum Thema Baumhaftung in Seitenstetten/NÖ vor mehr als hundert TeilnehmerInnen aus Bund, Ländern, Gemeinden und Forstverwaltungen präsentiert und mit großem Interesse diskutiert.

Die aktuelle Situation: Überbordende Haftungsregelungen

Erstens ist es unverständlich und nicht sachgerecht, dass Bäume von der Rechtsprechung rechtlich wie „Bauwerke“ behandelt werden (durch eine analoge Anwendung von § 1319 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB), denn somit muss der Baum- bzw. Wegehalter im Falle eines durch einen Baum verursachten Schadens beweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Stattdessen soll eine eigene Bestimmung (§ 1319b) ins ABGB aufgenommen werden, wo die Verkehrssicherungspflichten für Baum- und Wegehalter genau festgelegt sind. „Es muss klargestellt werden, dass ein Baum nicht mit einem Gebäude gleichzusetzen ist. Zurzeit wird das so interpretiert, mit allen Konsequenzen für die Verantwortlichen“, stellt Wiens Umweltanwältin Andrea Schnattinger fest.

Zurück zur Vernunft bei den Erhaltungspflichten

Zweitens ist der aktuell angelegte Sorgfaltsmaßstab jedenfalls zu hoch – und die Anforderungen steigen stetig, womit die Unsicherheit wächst. Die Frage etwa, ob eine Gemeinde, die im Regelfall jährliche Baumkontrollen durchführt, dadurch von einer möglichen Haftung befreit ist, kann derzeit nicht mit Sicherheit bejaht werden, weil die Gerichte teilweise kürzere Kontrollabstände fordern. Dazu kommt noch, dass auch die Frage der Erkennbarkeit von Mängeln nicht ausreichend geklärt ist: In der Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, dass die Erkennbarkeit eines Mangels für die Begründung einer Haftung erforderlich ist. Im gleichen Atemzug aber wird auch dann eine Haftung angenommen, wenn für Laien keine Mängel erkennbar waren.

Es muss in Zukunft jedenfalls gelten, dass Erhaltungspflichten auf ein vernünftiges und zumutbares Maß reduziert werden. Zudem ist bei einem gebotenen Rückschnitt soweit wie möglich die Baumsubstanz zu wahren. Schließlich ist neben dem ABGB auch das Forstgesetz – konkret § 176 ForstG - zu novellieren: Da die sogenannte „Waldfreiheit“ gilt, sollte der Waldeigner im Gegenzug auch für typische Waldgefahren nicht haften.

200-jährige Linde im Burghof der Festung Salzburg
Auch die über 200-jährige und geschützte Linde im Burghof der Festung wurde mit dem Argument der Baumhalter-Haftung gefällt. Nun wird dort ein Löschwasserbehälter vergraben und eine unterirdische Garage errichtet... Foto: Panoramio Millotaurus Grzegorz
▲ Nach oben

"Kleine Hufeisennase" - Fledermaus des Jahres 2018

Kleine Hufeisennase
Kleine Hufeisennase, Foto: W. Forstmeier

Wie jüngst der Naturschutzbund berichtete, haben die KFFÖ und über 30 weitere Partnerorganisationen von BatLife Europe die Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros) zur Fledermaus des Jahres 2018 gekürt.

Dies ist insofern bemerkenswert, als auch die Europäische Kommission weiterhin die Ausweisung von Schutzgebieten für die Kleine Hufeisennase von Salzburg fordert. Derzeit sind nämlich im ESG Salzachauen interessanterweise nur die Jagdhabitate dieser Art geschützt, während die für das Überleben der Art wichtigen Fortpflanzungs- und Ruhestätten allesamt außerhalb des Schutzgebietes liegen. 

Eine dieser wichtigen Fortpflanzungs- und Ruhestätten liegt nachgewiesen im alten Forsthaus knapp außerhalb des Europaschutzgebietes in Weitwörth. Dort versucht ein Industrieller seit nunmehr fast 10 Jahren eine Genehmigung für eine Abfallanlage gemäß AWG zu erhalten.

Bereits bisher blieben diese Bemühungen in mehreren Gerichtsgängen erfolglos. Während das Land bereits seit Jahren die Erweiterung des Schutzgebietes in diesem Bereich im eigenen Managementplan festgeschrieben hat, fordert nun auch die EU-Kommission die Ausweitung des Europaschutzgebietes Salzachauen auf die Hänge des Haunsberges zum Schutz von u.a. Kammmolch, dessen Zustand sich im ESG drastisch verschlechtert hat und der im ESG akut vom Aussterben bedroht ist. In Ergänzung dazu steht nun auch das genau in diesem Bereich nachgewiesene Vorkommen der Kleinen Hufeisennase. Eine Genehmigung ist nach diesem Wissensstand unmöglich geworden. (mp)

Kurzsteckbrief "Kleine Hufeisennase"

Mit einem Gewicht von 4-7 Gramm zählt die Kleine Hufeisennase zu den kleinsten heimischen Fledermausarten. Im Sommer nutzt sie vor allem Dachböden zur Aufzucht ihrer Jungen, während sie von November bis März in Höhlen, Stollen und Kellern Winterschlaf hält.

Zur Nahrungssuche werden Wälder, Heckenreihen und Streuobstwiesen aufgesucht und auf dem Speiseplan stehen Nachtfalter, Schnaken, Florfliegen und andere Insekten.

In vielen Gebieten Europas waren für die Kleine Hufeisennase im letzten Jahrhundert teils dramatische Populationseinbrüche zu verzeichnen. Als Gründe dafür sind vor allem der Einsatz von Giften, Quartier- und Habitatverluste oder auch direkte Verfolgung zu nennen. Erfreulicherweise zeigen aktuelle Populationstrends eine Erholung von Beständen, aber es gibt noch immer viele Regionen, welche die Kleine Hufeisennase bislang nicht wiederbesiedeln konnte.

Kleine Hufeisennasen sind stark vom Menschen abhängig (Sommerquartiere) und es ist daher besonders wichtig entsprechende Rahmenbedingungen für ein gutes Zusammenleben von Mensch und Fledermaus zu schaffen. Dies ist eine der Aufgaben der KFFÖ und der anderen Partnerorganisationen von BatLife Europe. Für 2018 sind daher Aktionen und Projekte zur Kleinen Hufeisennase geplant, über die die KFFÖ gerne informieren wird.

▲ Nach oben

"Mission Statement" der UmweltanwältInnen Österreichs

Die Konferenz der UmweltanwältInnen Österreichs hat in ihrer jüngsten Sitzung ein "Mission Statement" verabschiedet, das die besondere Stellung der Umweltanwaltschaften - zwischen Politik und Verwaltung einerseits und NGO´s und Bevölkerung andererseits - in Erinnerung rufen soll. Die Umweltanwaltschaften sind so ein Garant für Unabhängigkeit und Sachlichkeit, ein Impulsgeber und ein einschätzbarer Partner im Natur- und Umweltschutz:

► Die Umweltanwaltschaften Österreichs sind die einzigen Einrichtungen, die überparteilich und frei von Weisungen die Interessen von Natur und Umwelt vertreten. Sie sind in der Lage, themenübergreifend, interdisziplinär und unbürokratisch Angelegenheiten der Umwelt- und Lebensqualität zu bearbeiten und gewährleisten den derzeitigen Standard im Natur- und Umweltschutz.

► Aufgrund ihrer rechtlichen und strukturellen Verankerung vertreten Sie die Interessen von Natur und Umwelt aus rein fachlich-sachlicher Perspektive.

► Auf Basis ihres gesetzlichen Auftrags nehmen sie ihre Aufgaben kompetent und objektiv wahr - ohne Rücksicht auf Mitgliederinteressen bzw. vordergründige Öffentlichkeitswirksamkeit.

► Die Umweltanwaltschaften Österreichs haben Parteistellung in vielen umweltrelevanten Verfahren, um Natur und Umwelt eine kraftvolle unverzichtbare Stimme zu geben. 

► Sie helfen beim Verständnis von rechtlichen Rahmenbedingungen, geben Orientierung und leisten somit wertvolle „Übersetzungsarbeit“ für Gemeinden, BürgerInnen und unterschiedliche Interessensgruppen.

► Sie sind Anlaufstelle für Umwelt- und Naturinteressierte und gehen Beschwerden und Missständen konsequent nach.

► Die Umweltanwaltschaften Österreichs vermitteln in vielen Fällen zwischen unterschiedlichen Interessen in Bezug auf die Nutzung von Natur und Umwelt - in Einzelfällen auch mithilfe von Mediation. Hier tragen sie wesentlich zur Entlastung von Politik und Verwaltung in Konfliktsituationen bei.

► Sie setzen ihre umfassende Kompetenz bei der Erarbeitung von Rechtsnormen und fachlichen Pro-grammen bzw. „Good practice-Projekten“ im Bereich des Umwelt-, Natur- und Gesundheitsschutzes ein.

► Sie sind Impulsgeber und Innovationsbringer zur Sicherung von Lebens- und Umweltqualität auch für nachfolgende Generationen. In diesem Zusammenhang setzen sie sich für eine Energie- und Verkehrswende ein, die Natur- und Umweltschutzinteressen als gleichwertig sieht.

► Die Umweltanwaltschaften Österreichs treten klar und engagiert gegen überschießende Begehrlichkeiten gegenüber Natur und Umwelt auf, wobei sie auch auf andere Interessen Rücksicht nehmen. Gegründet als erkannte Notwendigkeit infolge schwerwiegender Umweltkonflikte wie etwa „Zwentendorf“ oder „Hainburg“ stellen die Umweltanwaltschaften Österreichs sicher, dass Natur- und Umwelt eine starke Vertretung im rechtlichen Gefüge sowie im öffentlichen Diskurs haben.

▲ Nach oben

Die LUA geht in Weihnachtsurlaub!

Das Team der Landesumweltanwaltschaft Salzburg 
wünscht allen ein schönes Weihnachtsfest, 
erholsame Feiertage und ein gutes neues Jahr 2018!

 

Unser Büro ist von 22.12.2017 bis 5.1.2018 geschlossen

▲ Nach oben

Wenn Sie die LUA-Notizen nicht mehr empfangen wollen,
klicken Sie bitte auf abmelden.

Landesumweltanwaltschaft Salzburg
Membergerstr. 42, A-5020 Salzburg
Tel. +43-662/62 98 05-0
Website: www.lua-sbg.at | Facebook