Beratung für Gemeinden

Die Beratung von Gemeinden gehört auch zu einer der gesetzlichen Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft (§ 7 Abs 1 Z 3 LUA-G). Darüber hinaus haben wir in einigen Verfahren Parteistellung, in denen die Gemeinde zuständige Behörde ist. Es handelt sich dabei vor allem um bestimmte Bauverfahren (§ 8 Abs 1 LUA-G), aber u.a. auch um Veranstaltungsstätten für regelmäßige Veranstaltungen.

Hinsichtlich der Wahrnehmung unserer Parteistellung in Bauverfahren sind vor allem Bauten in der freien Landschaft und Flutlichtanlagen für Sportstätten, auch wenn diese in der geschlossenen Ortschaft liegen, als besonders wichtig einzustufen. Über die Tätigkeiten der Landesumweltanwaltschaft im Bauverfahren haben wir bei der Bauamtsleitertagung im Flachgau 2018 informiert.

Die Zielsetzungen, die der Landesumweltanwaltschaft vom Landesgesetzgeber aufgetragen wurden und daher auch in den bestimmten Bauverfahren (insb. hinsichtlich Naturhaushalt, Landschaft, Glas und Licht) zu berücksichtigen sind, konnten wir dort abseits von konkreten Verfahren erläutern und stellen diese im Folgenden auch bereit.

Immer wichtiger für Gemeinden wird in Bezug auf Lichtverschmutzung insb. auch die Straßenbeleuchtung. Wenn diese in einem Schutzgebiet geplant ist bzw. Auswirkungen auf ein solches hat, ist auch ein Naturschutzverfahren erforderlich, in dem die Gemeinde als Projektwerber auftritt. Aber auch wenn kein Naturschutzverfahren vorgesehen ist, ersuchen wir die Gemeinden ihre Verantwortung in Bezug auf Vermeidung bzw. Minderung der Auswirkung von künstlicher Beleuchtung wahrzunehmen.

Informationen dazu sind unter dem Artenschutz-Kapitel "Künstliches Licht" zu finden. Unser Angebot zur Kontaktaufnahme und Beratung richten wir hier natürlich auch ausdrücklich an alle Salzburger Gemeinden. (gs)

Tätigkeiten und Parteistellung der LUA im Bauverfahren

Vortrag im Rahmen der 38. Bauamtsleitertagung am 17.04.2018

Tätigkeiten und Parteistellung der LUA im Bauverfahren

Vortrag im Rahmen der Bauamtsleitertagung am 17.04.2018

Im Rahmen der 38. Bauamtsleitertagung im Flachgau am 17.04.2018 nahm die LUA die Einladung zu einem Vortrag gerne an und berichtete über ihre Tätigkeiten und Wahrnehmung der Parteistellung im Bauverfahren. Hier konnte die LUA abseits von konkreten Verfahren, die von ihr auch in Bauverfahren zu verfolgenden Zielsetzungen erläutern, die ihr vom Landesgesetzgeber aufgetragen wurden und daher auch in den bestimmten Bauverfahren zu berücksichtigen sind.

Die Parteistellung der LUA im Bauverfahren ist im § 8 LUA-G geregelt und betrifft:

  1. die Errichtung und wesentliche Änderung von bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbauten;
  2. die Errichtung und wesentliche Änderung von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbauten in der freien Landschaft und
  3. die Errichtung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG:
  • freistehende Industrieschornsteine,
  • Tribünenanlagen,
  • Flutlichtbauwerke,
  • Traglufthallen,
  • Windkraftanlagen,
  • Zelte mit überdachter Fläche > 50 m²,
  • Wohnwagen außerhalb eines Campingplatzes (nicht ortsbeweglich ausgestattet bzw. Nutzung als (Zweit-)Wohnung).

 

Die zu verfolgenden Zielsetzungen sind in § 1 LUA-G geregelt und betreffen:

1. die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen;

2. die Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt

  • z.B. Beeinträchtigungen von Luft, Wasser, Boden oder durch Lärm;
  • da es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt, sind auch vergleichbare Einwirkungen wie z.B. Licht umfasst;

3. die Vermeidung bzw. Verbesserung von Beeinträchtigungen

  • des Landschaftsbildes und
  • des Naturhaushaltes.

 

Die Begriffsbestimmung des Landschaftsbildes findet sich in § 5 Z 17a NSchG. Darunter wird der optische Eindruck einer Landschaft von jedem Blickpunkt aus verstanden. Der Erhalt hat seine Berechtigung aufgrund seines ästhetischen Werts, der Identität der Bevölkerung, des Erholungswertes und des wirtschaftlichen Wertes z.B. für den Tourismus usw. Das Landschaftsbild kann durch auffällige Bauten, die im starken Kontrast zur Umgebung stehen, wesentlich beeinträchtigt werden. Zur Vermeidung bzw. Verminderung wichtig sind die Standortwahl, Form und Größe des Gebäudes, die verwendeten Farben und Materialien. Mit Bepflanzungen kann der Eingriff durch die bessere Einbindung in die umgebende Landschaft oft abgemindert werden.

Unter Naturhaushalt wird nach § 5 Z 21 NSchG das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt verstanden. Der Schutz des Naturhaushaltes vor Beeinträchtigungen wird immer wichtiger, da der Druck auf die Naturräume immer größer wird und der Artenrückgang dramatisch voranschreitet. Jüngst veröffentlichte wissenschaftliche Langzeitstudien berichten von bis zu ca. 80% Rückgang der Insektenbiomasse sowie unterschiedlicher Kulturlandschaftsvögel und Amphibien. Das hat Auswirkungen auf ganze Ökosysteme und ihre Leistungen wie die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Rohstoffen, Reinigung von Luft und Wasser, Retention und Erosionsschutz, auf die Bestäubung und die gesamte Nahrungskette. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Schutz von Lebensräumen und Arten finden sich in den §§ 24, 26 und 29-34 NSchG.

Im Zuge von Baumaßnahmen kommt es oft durch Entfernung von Gehölzen, Verwendung von großen Glasflächen und Installation von Lichtanlagen zu problematischen Eingriffen in den Naturhaushalt. Werden Hecken, Gehölzgruppen, alte Bäume, Alleen, Hausbäume, Streuobstwiesen udgl. entfernt, kommt es damit auch zu einer Zerstörung von Lebensraum und Nahrungsquellen vieler Tierarten. Deshalb sollte zuerst die Notwendigkeit der Fällungen hinterfragt werden. Wenn grobe Rückschnitte und Fällungen notwendig sind, dürfen diese aufgrund des Artenschutzes nur außerhalb der Vogelbrutzeit durchgeführt werden und sind daher vom 1. März bis 15. August nicht zulässig. Für die gefällten Bäume bzw. Hecken sind Ersatzpflanzungen mit standortgerechten, heimischen Gehölzen vorzusehen.

Ein großes Problem ist der Trend zu immer mehr Glasflächen, da durchsichtige Glasflächen von Vögeln nicht als Hindernis wahrgenommen werden sowie reflektierende Glasflächen die Umgebung spiegeln und einen natürlichen Lebensraum vortäuschen. Weil Vögel im Flug dagegen prallen, wirkt Glas sehr häufig als Vogelfalle. Eine derartige Kollision überlebt ein Großteil der Vögel nicht und mittlerweile ist der Tod an Glasscheiben eine der häufigsten vom Menschen verursachten Todesursachen bei Vögeln. Deshalb muss Spiegelung und Durchsicht entschärft werden durch Verwendung von Glas mit einem Reflexionsgrad von max. 15% und markiertem Vogelschutzglas nach der ON-Regel 191040 mit geprüften Mustern der Kategorie A oder fix installierten Sonnenschutzelementen, Mückengittern usw. Um effektiv gegen Vogelanprall zu wirken, dürfen die Zwischenräume bei Mustern und Dekorationen auf Glas nicht größer sein als eine Handfläche. Mehr dazu findet man unter http://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/voegel_glas_licht_2012.pdf

Auch die immer noch zunehmende Außenbeleuchtung bzw. Verwendung von künstlichem Licht ist ein Problem für Naturhaushalt und Landschaft, aber auch für die menschliche Gesundheit, da der physiologische Tag-Nacht-Rhythmus beeinträchtigt wird. Künstliches Licht hat negative Auswirkungen auf unterschiedliche Tiergruppen wie z.B. Insekten, Vögel, Säugetiere, Amphibien und Fische sowie auf Pflanzen und Ökosysteme. Beeinflusst wird u.a. die Orientierung durch Anlockung (Insekten) bzw. Ablenkung (Vogelzug), Futtersuche (Räuber-Beute), Ruhephasen, Fortpflanzung usw. Auch bei der Verwendung von künstlichem Licht sollte daher zuerst die Notwendigkeit hinterfragt und unnötiges Licht vermieden werden. Dabei ist auch zu bedenken, dass mehr Licht zwar u.U. das subjektive Sicherheitsempfinden erhöht, aber nicht zu geringeren Kriminalitätsraten führt. Bei notwendigem Licht sollten Anforderungen an die maximale Beleuchtungsstärke und -dauer, UV-Anteil und Einschränkung auf die zu beleuchtenden Flächen eingehalten werden. Nähere Informationen dazu gibt es im Kapitel Licht und dem dort angeführten Lichtleitfaden.

Auch hingewiesen wurde einerseits auf den Artenschutz nach den §§ 29-34 NSchG, dessen Verbotstatbestände für jeden gelten, weshalb die Verwirklichung bereits im Bauverfahren vermieden werden sollte.  Andererseits gilt auch der Lebensraumschutz nach § 24 NSchG trotz einer ggf. bestehenden Baulandwidmung und sollte bereits im Bauverfahren berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann das Vorhandensein geschützter Lebensräume über die Biotopkartierung im SAGISonline abgerufen werden. Somit können viele Probleme bereits von Beginn an vermieden bzw. vermindert werden.

Einen Monat nach der Tagung teilte uns die Gemeinde Koppl mit, dass die neue Bushaltestelle in Guggenthal, die fast nur aus Glasflächen besteht, nun zum Vogelschutz markiert wurde. Die LUA freut sich, dass durch die Bewusstseinsbildung bereits eine Verbesserung erreicht wurde und bedankt sich beim Bauamtsleiter der Gemeinde Koppl, Herrn Rupert Viehauser. (gs)