Teilnahme an Verwaltungsverfahren

Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft hat ausgehend vom Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz (LUA-G) und basierend auf Landes- und Bundesgesetzen eine Reihe von Partei- und sonstigen Verfahrensrechten. Dieser Aufgabenbereich bildet den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.

Partei- und Beteiligtenrechte nach Landes- und Bundesrecht

Parteirechte gemäß § 8 Abs 1 LUA-G in folgenden Verfahren

  • Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten in der freien Landschaft (Ausnahme: land- und forstwirtschaftliche Bauten)
  • Errichtung oder wesentliche Änderung land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsbauten (Ställe, Scheunen udgl) mit besonderen Firsthöhen
  • Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m² übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht
  • Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen
  • Bau oder wesentlicher Umbau von Landesstraßen
  • Bau oder wesentliche Änderung von Güter- oder Seilwegen
  • Maßnahmen und Anlagen in Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz
  • Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen
  • Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Stromerzeugungsanlagen und elektrischen Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung
  • Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten für regelmäßige Veranstaltungen (§ 17 VAG 1997), wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 LUA-G verbunden sein können

Sonstige Verfahrensrechte gemäß § 8 Abs 3 und § 9 LUA-G in allen landesgesetzlichen Verfahren mit Umweltschutzvorschriften

  • das Recht auf Akteneinsicht
  • das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen
  • das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben
  • das Recht auf Unterstützung und Auskunfterteilung durch alle Behörden in Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften
  • das Recht auf Übermittlung aller Daten im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung, die weder personenbezogen sind noch ein bestimmtes Verwaltungsverfahren betreffen und deren Heranziehung und Auswertung zur Erfüllung der Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft notwendig sind.

Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG

  • § 55 NSchG: Parteistellung in allen naturschutzrechtlichen Verfahren (ausgenommen Baumschutz in der Stadt Salzburg, Verwaltungsstrafverfahren, vereinfachtes Verfahren mit Einschränkungen)

Jagdgesetz 1993 - JG

  • § 59 JG: Anhörungspflicht im Verordnungsverfahren zu Abschussplan und Abschussrichtlinien, Höchstabschusszahlen und deren Verteilung auf die Wildregionen hinsichtlich wild lebender Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind
  • § 150 JG: Parteistellung im Verfahren über Ausnahmen von den Schonvorschriften hinsichtlich Federwild (§ 56 Abs 2 JG), Aussetzen von Wild (§ 73 JG), Halten von Greifvögeln oder Eulen (besonders geschützten Wildtierarten § 104 JG)
  • § 155 JG: Mitglied des Wildökologischen Fachbeirats

Salzburger Nationalparkgesetz - S.NPG

  • § 20 S.NPG: Parteistellung in allen nationalparkrechtlichen Verfahren (ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren)

Salzburger Campingplatzgesetz - S.CampG

  • § 4 S.CampG: Parteistellung im Bewilligungsverfahren um die Errichtung und die wesentliche Änderung eines Campingplatzes

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 - ROG

  • § 16 ROG: Parteistellung im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 - S.AWG

  • § 5 S.AWG: Verständigungs- und Hörungspflicht der LUA bei der Umweltprüfung von Abfallwirtschaftsplänen

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz - UUIG

  • § 4 UUIG: Parteistellung im IPPC-Anlagen Genehmigungsverfahren
  • § 18 UUIG: Teil-Aktionspläne für IPPC-Anlagen - Verständigungs- und Hörungspflicht der LUA im Rahmen der Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung
  • § 42 UUIG: Recht zur Erhebung einer Umweltbeschwerde bei Eintreten eines Umweltschadens iSd § 35 UUIG betreffend Schädigungen der natürlichen Lebensräume und der geschützten Arten und Stellungnahmerecht bei eingetretenen Umweltschäden gemäß § 43 UUIG

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 - S.PMG

  • § 11 S.PMG: Berücksichtigungspflicht der von der LUA zu vertretenden ökologischen Interessen hinsichtlich der Auswirkungen der im Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festgeschriebenen Maßnahmen
  • § 13 S.PMG: Informationspflicht der LUA bei Auflage des Entwurfs eines Aktionsplans

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 - FLG 

  • §§ 91, 91a FLG: UVP-Feststellungs und Genehmigungsverfahren
    • Grundlage: §§ 34a, 34b Flurverfassungs-Grundsatzgesetz des Bundes
    • bei einer neuen Entwässerung von Kulturland mit einer Fläche von mehr als 30 ha
    • bei Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, wenn die davon betroffene Fläche insgesamt 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind
    • wenn ein nach den diesbezüglichen Gesetzen als Nationalpark bezeichnetes Gebiet oder ein nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und zu erwarten ist, dass der Schutzzweck oder die festgelegten Erhaltungsziele eines solches Gebietes erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden können oder
    • wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

  • §§ 50a, 50b Einforstungsrechtegesetz: UVP-Feststellungs und Genehmigungsverfahren
    • Grundlage: §§ 34a, 34b Grundsatzgesetz des Bundes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
    • bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide

    Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG

    • § 6 Abs 6 AWG: Feststellungsverfahren (Genehmigungs- bzw Anzeigepflichten; IPPC-Anlagen)
    • § 37 iVm § 42 Abs 1 Z 8 AWG: Genehmigung von ortsfesten Behandlungsanlagen
    • § 50 Abs 4 AWG: vereinfachtes Verfahren
    • § 52 Abs 3 AWG: Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

    Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz - Bundes-Lärm-G

    • § 3 Bundes-Lärm-G: Umweltanwalt ist eine "Umweltstelle"
    • § 8 und 9 Bundes-Lärm-G: Anhörungs- und Bedachtnahmepflicht von Umweltstellen im Rahmen der Umweltprüfung von Lärmschutz-Aktionsplänen (national und grenzüberschreitend)

    Bundes-Umwelthaftungsgesetz - B-UHG

    • § 11 B-UHG: Recht zur Erhebung einer Umweltbeschwerde bei Eintreten eines Umweltschadens iSd § 4 B-UHG betreffend jede erhebliche Schädigung der Gewässer und jede Schädigung des Bodens

    Immissionsschutzgesetz-Luft - IG-L

    • § 9c IG-L: Stellungnahmerecht des Umweltanwalts im Rahmen der Umweltprüfung von Maßnahmenprogrammen gemäß § 9a IG-L zur zukünftigen Einhaltung der Grenzwerte

    Strategische Prüfung im Verkehrsbereich - SP-V-Gesetz

    • § 2 SP-V-Gesetz: Umweltanwalt ist eine "Umweltstelle"
    • § 3 SP-V-Gesetz: Anhörungspflicht von Umweltstellen bei Prüfung, ob eine Netzveränderung einer strategischen Prüfung unterzogen werden muss
    • § 4 SP-V-Gesetz: Konsultationspflicht von Umweltstellen zu Vorschlägen von Netzveränderungen (verpflichtender Umweltbericht)
    • § 5 SP-V-Gesetz: Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht von Umweltstellen im Zuge strategischer Prüfungen (national und grenzüberschreitend)
    • § 8 SP-V-Gesetz: Informations- und Anhörungspflicht von Umweltstellen zur öffentlichen Auflage von Umweltbericht zu vorgeschlagenen Netzveränderungen
    • § 10 SP-V-Gesetz: Beteiligungspflicht von Umweltstellen bei der Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Netzveränderung auf die Umwelt

    Umweltmanagementgesetz - UMG

    • § 13 UMG: Antrags- und Revisionsberechtigung im Zulassungsverfahren von Umweltgutachtern
    • § 16b UMG: Parteistellung im Verfahren zur Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Registrierung von EMAS-Organisationen bzw. von Organisationen, die in ein Register nach der UMG Register VO eingetragen sind
    • § 10 Abs 4 UMG: Mitteilungsrecht des Umweltanwalts an die Aufsicht zur Überprüfung zugelassener Umweltgutachter 

    Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G

    • § 3 und 24 UVP-G: UVP-Feststellungsverfahren (alle Tatbestände sowie Bundesstraßen und HL-Strecken)
    • § 19 und 20 UVP-G: UVP-Genehmigungs- und -Abnahmeverfahren (alle Tatbestände sowie Bundesstraßen und HL-Strecken)