UVP-Anif: Golfplatz widerspricht Schutzzweck des LSG und Artenschutz

 Markus Pointinger  |  
Anif
Anif, Quelle: UVE

Kein überwiegendes öffentliches Interesse - Bewilligungsfähigkeit nicht gegeben

LUA-PRESSE vom 08.04.2013

Heute, Montag den 08.04.2013 endet die Einwendungsfrist im UVP-Verfahren Golfplatz Anif. 

Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg hat in ihrer Stellungnahme zum UVP-Vorhaben massive Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Der seit Jahrzehnten geplante und nun zur Bewilligung eingereichte Golfplatz widerspricht 

  • dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Salzburg Süd, 
  • den europäischen und nationalen Artenschutzbestimmungen
  • und kann, angesichts der bestehenden Situation der Golfplätze im Bundesland Salzburg und des Golfsports an sich, kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung eines zusätzlichen Golfplatzes vorweisen. 

Die Voraussetzungen für eine Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens liegen daher nicht vor. Die Stellungnahme der LUA steht unten als Download zur Verfügung.

Dr. Wolfgang Wiener, Umweltanwalt
Salzburg, 08.04.2013

Zurück